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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.122/2003 /kil 
 
Beschluss vom 11. Juni 2003 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident, 
Bundesrichter Betschart, Bundesrichterin Yersin, 
Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Kunz, Touring-Haus, Bielstrasse 111, Postfach 316, 4503 Solothurn, 
 
gegen 
 
Sozialhilfekommission der Einwohnergemeinde A.________, 
Departement des Innern des Kantons Solothurn, handelnd durch das Amt für Gemeinden und soziale Sicherheit, Ambassadorenhof, 4509 Solothurn, 
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, Amthaus 1, Postfach 157, 4502 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 11. Februar 2003. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Mit Urteil vom 11. Februar 2003 bestätigte das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn einen Beschwerdeentscheid des Departements des Innern, womit dieses die Sozialhilfe des vorläufig aufgenommenen X.________ und seiner Familie um Fr. 650.-- kürzte, nachdem er sowie einer seiner Söhne wiederholt mit von Dritten zur Verfügung gestellten Autos gefahren waren (Anrechnung der entsprechenden Naturalleistungen an die Fürsorge). X.________ gelangte am 24. März 2003 mit dem Antrag an das Bundesgericht, diesen Entscheid aufzuheben. Am 5. Juni 2003 zog sein Rechtsvertreter die Eingabe "zufolge Wegfalls des Rechtsschutzinteresses" zurück, nachdem X.________ am 14. April 2003 mit seiner Familie die Schweiz Richtung Kosovo bzw. Montenegro verlassen hatte, da er "den Druck der Gemeinde, die ständige Kontrolle und die ganze Situation nicht mehr" habe aushalten können. 
2. 
Wird eine Beschwerde zurückgezogen, ist das entsprechende Verfahren unter gleichzeitigem Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfrage abzuschreiben (Art. 40 OG in Verbindung mit Art. 5 und Art. 72 BZP). In der Regel sind die Kosten dabei dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, der mit dem Rückzug seiner Eingabe den Dahinfall des Verfahrens verursacht hat (Art. 156 Abs. 6 OG). Dies gilt an sich auch hier: Der Beschwerdeführer ist auf seine Eingabe zwar wegen deren Gegenstandslosigkeit zurückgekommen; er hat diese gestützt auf sein Verhalten indessen selber zu verantworten. In Anbetracht der gesamten Umstände (Bedürftigkeit, Ausreise des Beschwerdeführers und Uneinbringlichkeit der Kosten) kann jedoch ausnahmsweise dennoch von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abgesehen werden (vgl. Art. 153a Abs. 1 OG). Hingegen ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nicht zu entsprechen (vgl. Art. 152 OG): Lässt ein Beschwerdeführer über einen Rechtsanwalt Beschwerde führen, zeigt er am entsprechenden Verfahren dann aber keinerlei Interesse mehr und verschwindet er ohne Abmeldung bei Nacht und Nebel aus der Schweiz, weshalb seine Eingabe anschliessend mangels Rechtsschutzinteresses zurückgezogen wird, ist ein entsprechendes Gesuch missbräuchlich. Losgelöst von allfälligen ursprünglichen Erfolgschancen der Eingabe kann es nicht an der Allgemeinheit sein, für solches Prozessgebaren aufzukommen. 
 
Demnach beschliesst das Bundesgericht : 
1. 
Die Beschwerde wird als durch Rückzug der Eingabe erledigt abgeschrieben. 
2. 
2.1 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
2.2 Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Dieser Beschluss wird dem Beschwerdeführer, der Sozialhilfekommission der Einwohnergemeinde A.________, dem Departement des Innern des Kantons Solothurn und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn sowie dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 11. Juni 2003 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: