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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.88/2004 /bie 
 
Urteil vom 11. Juni 2004 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident, 
Bundesrichter Betschart, Bundesrichter Hungerbühler, 
Gerichtsschreiberin Diarra. 
 
Parteien 
A.X.________, Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Werner Greiner, 
 
gegen 
 
Departement des Innern des Kantons Solothurn, 
Rathaus, 4500 Solothurn, vertreten durch das Amt 
für öffentliche Sicherheit des Kantons Solothurn, Ausländerfragen, Ambassadorenhof, 4509 Solothurn, 
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, 
Amthaus 1, Postfach 157, 4502 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Aufenthaltsbewilligung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil 
des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn 
vom 23. Dezember 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.X.________, geboren 1964, stammt aus Thailand und ist heute Schweizer Bürgerin. Sie war von 1985 bis 1989 mit einem Schweizer Bürger verheiratet. 1991 heiratete sie B.X.________, ebenfalls schweizerischer Staatsangehöriger. Die Ehe wurde 1998 geschieden. Am 9. Dezember 2002 heiratete A.X.________ Y.________, geboren 1979, in dessen Heimatstaat Bangladesh. Am 15. Juli 2003 reichte sie beim Amt für öffentliche Sicherheit (Abteilung Ausländerfragen) des Kantons Solothurn ein Familiennachzugsgesuch für ihren Ehemann ein. 
B. 
Das Departement des Innern wies mit Verfügung vom 28. Oktober 2003 das Gesuch um Bewilligung des Familiennachzugs mit der Begründung ab, der Ehemann habe mittels seiner Heirat mit einer Schweizer Bürgerin die ausländerrechtlichen Vorschriften umgehen wollen und habe daher keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Erfolglos beschwerte sich A.X.________ dagegen beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht vom 9. Februar 2004 beantragt A.X.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 23. Dezember 2003 aufzuheben, das Familiennachzugsgesuch gutzuheissen und das Departement des Innern des Kantons Solothurn anzuweisen, dem Ehemann eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. 
 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das kantonale Amt für öffentliche Sicherheit, Abteilung Ausländerfragen, und das Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung schliessen auf Abweisung der Beschwerde. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG schliesst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem Gebiete der Fremdenpolizei aus gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt. Gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) entscheiden die zuständigen Behörden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland, nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung. Es besteht damit grundsätzlich kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, es sei denn, der Ausländer könne sich auf eine Sondernorm des Bundesrechts oder eines Staatsvertrages berufen (BGE 128 II 145 E. 1.1.1 S. 148, mit Hinweisen). 
1.2 Nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 ANAG hat der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Für die Eintretensfrage ist im Zusammenhang mit Art. 7 ANAG einzig darauf abzustellen, ob formell eine Ehe besteht. Die Frage, ob im konkreten Fall alle weiteren Voraussetzungen dieses Anspruches erfüllt sind, oder ob etwa wegen einer Scheinehe eine Ausnahme vorliegt, ist materieller Natur (BGE 124 II 289 E. 2a S. 291). Auf die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist mithin einzutreten. 
1.3 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 104 lit. a und b OG), nicht jedoch die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (vgl. Art. 104 lit. c OG) gerügt werden. Hat - wie hier - eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden, ist das Bundesgericht an deren Sachverhaltsfeststellung gebunden, sofern diese nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen erfolgt ist (Art. 105 Abs. 2 OG) Damit wird die Möglichkeit, vor Bundesgericht neue Tatsachen und Beweismittel einzureichen weitgehend eingeschränkt. Das Bundesgericht lässt nur solche neuen Tatsachen und Beweismittel zu, welche die Vorinstanz von Amtes wegen hätte berücksichtigen müssen und deren Nichtbeachtung eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften darstellt (BGE 128 II 145 E. 1.2.1. S. 150, mit Hinweisen). 
 
Das mit der Beschwerde an das Bundesgericht eingereichte Schreiben von Frau Z.________ vom 4. Februar 2004 bildete nicht Bestandteil der kantonalen Akten und kann deshalb im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden. Im Übrigen liesse sich daraus ohnehin nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin ableiten. 
2. 
2.1 Gemäss Art. 7 Abs. 2 ANAG hat der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers keinen Anspruch auf Erteilung der ihm nach Absatz 1 grundsätzlich zustehenden Aufenthaltsbewilligung, wenn die Ehe eingegangen worden ist, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern zu umgehen. Dass Ehegatten mit der Heirat nicht eine eheliche Lebensgemeinschaft begründen, sondern die ausländerrechtlichen Vorschriften umgehen wollen, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und kann diesfalls, wie das bereits früher bei der Bürgerrechtsehe zutraf (vgl. dazu BGE 98 II 1), nur durch Indizien nachgewiesen werden. Für das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe können beispielsweise die Umstände und die Dauer der Bekanntschaft, der Altersunterschied sowie die drohende Wegweisung des ausländischen Ehegatten sprechen. Für die Anwendbarkeit von Art. 7 Abs. 2 ANAG genügt es freilich nicht, dass die Ehe abgeschlossen wurde, um dem ausländischen Ehegatten den Aufenthalt in der Schweiz zu ermöglichen; erforderlich ist vielmehr, dass die eheliche Gemeinschaft nicht wirklich gewollt war; auf die Motive der Heirat kommt es mit anderen Worten nicht an, sofern der Wille vorhanden ist, eine Lebensgemeinschaft zu begründen (BGE 128 II 145 E. 2.1 S. 151, mit Hinweis). 
2.2 Auf Grund der für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen gelangte das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn zu der Auffassung, es liege eine Scheinehe vor. Dieser Schluss ist nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht konnte sich dafür auf folgende Indizien stützen: Die Beschwerdeführerin heiratete ihren Ehemann zwei Tage nach ihrer ersten Begegnung, die nach Angabe der Beschwerdeführerin zufällig in einem Restaurant in Dhaka stattgefunden haben soll. Weiter beherrschen die Eheleute keine gemeinsame Sprache; nach Angabe der schweizerischen Botschaft in Dhaka spricht der Ehemann kein Englisch. Zudem haben die Ehegatten keine Kenntnis über Familie und Lebensumstände des andern Partners. Im Übrigen fehlen jegliche Anzeichen für das Vorliegen einer Liebesbeziehung. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin lässt sich in diesem Zusammenhang nichts aus ihrem zweiten Besuch in Bangladesh anlässlich ihrer Ferien in Thailand ableiten. Dazu kommen der beträchtliche Altersunterschied zwischen den Ehegatten (die Beschwerdeführerin ist 15 Jahre älter) sowie der Umstand, dass die Beschwerdeführerin auf ihrer ersten Reise nach Bangladesh alle für die Eheschliessung erforderlichen Dokumente bereits mit sich führte, obwohl sie sich dorthin ihren eigenen Angaben zufolge nicht zwecks Eheschliessung begab. Dass die Beschwerdeführerin heute ihren Lebensunterhalt in einem Massagesalon verdient, wobei nicht bekannt ist, ob der aus einem islamischen Land stammende Ehegatte über diese Berufstätigkeit im Bilde ist, verstärkt die Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Willens zur Führung einer wirklichen Ehegemeinschaft. In der Beschwerdeschrift wird nichts vorgebracht, was auch nur im Entferntesten auf eine tiefere Beziehung zwischen den Ehegatten und auf eine gemeinsame Lebensplanung hindeuten würde. Es sind keine Umstände ersichtlich, welche die Annahme der Vorinstanz, die Ehe sei ohne Absicht, eine dauerhafte Lebensgemeinschaft zu führen, nur eingegangen worden, um dem Ehemann ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu verschaffen, zu entkräften vermöchten. 
3. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Departement des Innern des Kantons Solothurn, Abteilung Ausländerfragen, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn sowie dem Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 11. Juni 2004 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: