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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_76/2007 
 
Urteil vom 11. Juni 2007 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger, Seiler, 
Gerichtsschreiber Maillard. 
 
Parteien 
F.________, 1955, Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Guy Reich, Münchhaldenstrasse 24, 8008 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. Februar 2007. 
 
In Erwägung, 
dass das Eidgenössische Versicherungsgericht (heute Bundesgericht) mit Urteil vom 29. September 2005 eine von F.________, geboren 1955, erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde in dem Sinne guthiess, als es den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. Mai 2005 und den Einspracheentscheid der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 23. Juni 2004 aufhob und die Sache an die Verwaltung zurückwies, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägung 2.3 über den Anspruch auf Invalidenrente neu verfüge, 
dass die IV-Stelle des Kantons Zürich nach Einholung eines Gutachtens bei Dr. med. S.________, Orthopädische Chirurgie FMH/FMS, vom 24. Januar 2006, das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 10. März 2006 (bestätigt durch Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2006) erneut ablehnte, 
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die hiegegen eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 22. Februar 2007 abwies, 
dass F.________ mit Beschwerde die Erbringung der gesetzlichen Leistungen und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragen lässt, 
dass das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde mit Beschluss vom 24. April 2007 abgewiesen hat, 
dass das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG) am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205 und 1243) und der angefochtene Entscheid nachher ergangen ist, weshalb die Eingabe als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegenzunehmen sowie zu erledigen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG), 
dass das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen kann, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG), 
 
dass das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid ausführlich dargelegt und namentlich in für das Bundesgericht verbindlicher Weise festgestellt hat, dass keine zervikale Problematik von Relevanz besteht, 
dass die Einwendungen des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung als mangelhaft im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG oder den angefochtenen Entscheid als bundesrechtswidrig (Art. 95 BGG) erscheinen zu lassen, 
dass insbesondere der Vorwurf fehlenden Aktenbeizugs durch den Gutachter, selbst wenn er zutreffen sollte, für den Ausgang des Verfahrens nicht entscheidend ist (Art. 97 Abs. 1 BGG), da im Gutachten die Diskushernienoperation vom 9. April 2001 gewürdigt wird, und die Beurteilung, wonach der postoperative Befund klinisch sehr gut sei, auch durch die betreffenden Akten nicht in Frage gestellt wird, 
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt wird, 
 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse der Migros-Betriebe und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 11. Juni 2007 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: