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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_427/2009 
 
Urteil vom 11. Juni 2009 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichteintretensverfügung (Vergehen gegen das Bundesgesetz über das Urheberrecht), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Einzelrichteramt für Zivil- und Strafsachen, vom 7. April 2009. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Im angefochtenen Entscheid wurde auf einen kantonalen Rekurs des Beschwerdeführers nicht eingetreten, weil er das Rechtsmittel nicht hinreichend begründet hatte. Ferner wurden die Gesuche um Erlass der Kostenauflage und um Beigabe eines amtlichen Verteidigers mangels Begründetheit bzw. wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen. Zur Frage der Begründungsanforderungen eines kantonalen Rekurses äussert sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vor Bundesgericht nicht ansatzweise. Sie ist insoweit nicht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG hinreichend begründet. Ebenso wenig zeigt der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den abgewiesenen Gesuchen rechtsgenüglich auf, dass und inwiefern der angefochtene Entscheid rechts- oder verfassungswidrig sein könnte (Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf die Beschwerden ist deshalb im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden. 
 
2. 
Wegen Aussichtslosigkeit ist dem Beschwerdeführer auch für das bundesgerichtliche Verfahren keine unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. Damit sind ihm die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt der Einzelrichter: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auf-erlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bezirksgericht Zürich, Einzelrichteramt für Zivil- und Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 11. Juni 2009 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Schneider Arquint Hill