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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_287/2010 
 
Urteil vom 11. Juni 2010 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber, 
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle. 
 
Verfahrensbeteiligte 
IV-Stelle des Kantons Aargau, 
Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
H.________, 
handelnd durch seine Mutter 
und diese vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Egloff, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 26. Januar 2010. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
H.________, geboren 1993, wurde von seinen Eltern am 7. August 2007 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (medizinische Massnahmen: "Visualtraining" zur Behandlung eines versteckten Schielens) angemeldet. Am 3. September 2007 teilten die Eltern des H.________ der IV-Stelle des Kantons Aargau mit, ihr Sohn befinde sich seit Frühjahr 2007 bei Frau G.________ in Abklärung respektive im Visualtraining. Die IV-Stelle ersuchte den Hausarzt Dr. med. B.________, FMH für Allgemeinmedizin, am 11. September 2007 um einen Arztbericht für Kinder/Jugendliche. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2007 an die IV-Stelle erklärten die Eltern des H.________, Dr. med. B.________ könne den Fragebogen nicht komplett ausfüllen, da er Hausarzt sei und ihren Sohn an die betreffenden Fachstellen überwiesen habe; auch handle es sich bei Dr. med. B.________ nicht um einen Spezialisten für verstecktes Schielen. Dr. med. B.________ teilte der IV-Stelle am 30. Oktober 2007 mit, es sei ihm erst nach längerer Zeit gelungen, mit der Mutter des H.________ Kontakt aufzunehmen. Diese habe ihm berichtet, dass er "hausärztlicherseits nicht betroffen sei", weshalb er den Bericht leer zurücksende. Auf entsprechende Anfrage erhielt die IV-Stelle von der Augenklinik am Spital X.________ am 9. November 2007 telefonisch die Auskunft, dass H.________ dort aufgrund einer Anmeldung durch die Eltern vor fünf Jahren vorstellig geworden sei; entsprechende Berichte existierten nicht. Auch eine Nachfrage der IV-Stelle bei Dr. med. J.________, FMH für Ophtalmologie, vom 12. November 2007, verlief ergebnislos, indem ihr am 23. Januar 2008 ebenfalls telefonisch mitgeteilt wurde, H.________ sei dort im Jahre 1998 letztmals in Behandlung gewesen; es könne daher weder ein Bericht angefertigt noch eine ärztliche Verordnung für das Visualtraining ausgestellt werden. Nachdem die IV-Stelle den Eltern des H.________ am 15. Februar 2008 mitgeteilt hatte, eine Prüfung des Gesuchs könne ohne ärztliche Verordnung nicht erfolgen, bestätigte Dr. med. B.________ am 11. März 2008, dass H.________ an einem versteckten Schielen leide, weshalb er ihn zur Abklärung sowie zum Visualtraining an Frau G.________ überwiesen habe. Hierauf holte die IV-Stelle einen Bericht der Frau G.________ vom 2. April 2008 ein. Nach Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (Frau Dr. med. L.________) vom 10. April 2008, durchgeführtem Vorbescheidverfahren und nochmaliger Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med. L.________ vom 30. Juli 2008 verfügte die IV-Stelle am 29. August 2008 die Abweisung des Leistungsbegehrens. 
 
B. 
In Gutheissung der hiegegen erhobenen Beschwerde des H.________ hob das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 26. Januar 2010 die Verfügung vom 29. August 2008 auf und verpflichtete die IV-Stelle, die Behandlungskosten für das von H.________ besuchte Visualtraining in Höhe von insgesamt Fr. 2'205.- zu übernehmen. 
 
C. 
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit folgenden Rechtsbegehren: 
"1. Das angefochtene Urteil des Versicherungsgerichtes des Kantons Aargau vom 26. Januar 2010 sei aufzuheben. 
2. In Bestätigung der Verfügung vom 26. August 2008 sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin das Gesuch um Kostengutsprache für medizinische Massnahmen zu Recht abgewiesen hat. 
3. Die Sache sei zur Neuverlegung der Kosten des kantonalen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
4. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren." 
 
H.________ lässt auf Abweisung der Beschwerde sowie des Gesuchs um aufschiebende Wirkung ersuchen. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2. 
Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die Vorinstanz gegen Bundesrecht verstiess, indem sie die beim Beschwerdegegner durchgeführte Visualtherapie als medizinische Massnahme nach Art. 12 IVG qualifizierte und entsprechend eine Leistungspflicht der Invalidenversicherung bejahte. 
 
3. 
Gemäss Art. 12 Abs. 1 IVG (in der vorliegend anwendbaren, bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) hat der Versicherte Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Laut Art. 2 Abs. 1 Satz 2 IVV müssen die medizinischen Massnahmen nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sein und den Eingliederungserfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (vgl. BGE 115 V 191 E. 4b S. 195 mit Hinweisen). 
 
4. 
4.1 Die Vorinstanz erwog, ausgehend vom bisherigen Verlauf, insbesondere mit Blick auf das Training bei Frau G.________, welches zur Verbesserung der Augenkontrolle, einer gewissen Korrektur der Haltung und einer Stärkung der Augenmuskeln geführt habe, sei hinreichend wahrscheinlich, dass das Augenleiden ohne Visualtraining zu einem die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit erheblich behindernden pathologischen Zustand geführt hätte. Diese Massnahme, welche nach unbestritten gebliebenen Angaben der Eltern des Beschwerdegegners zu einer deutlichen Verbesserung der schulischen Leistungen geführt habe, sei auch vom Hausarzt empfohlen worden. Dass das Visualtraining nicht wissenschaftlich anerkannt sei, werde von der IV-Stelle nicht geltend gemacht und es bestünden auch keine diesbezüglichen Hinweise; schliesslich seien die Kosten in Höhe von Fr. 2'205.- verhältnismässig. 
 
4.2 Die Beschwerde führende Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau rügt, nach Lage der Akten könne lediglich als erstellt gelten, dass der Beschwerdegegner an einer Sehstörung leide, die mit weiteren körperlichen Beschwerden sowie mit schulischen Schwierigkeiten in Zusammenhang zu stehen scheine. Obwohl ein verborgenes Schielen vielfältige Ursachen haben könne, seien entsprechende Abklärungen unterblieben. Die Visualtherapie sei somit ohne Kenntnis der Ursache erfolgt, weshalb sie als rein symptombezogene, nicht dem Stand der medizinischen Wissenschaft entspreche Therapie aufgefasst werden müsse. Soweit die Augenoptikerin am 2. April 2008 festgehalten habe, der Beschwerdegegner sei, wenn er wolle, nunmehr in der Lage, seine Augen normal zu gebrauchen, könne diese Aussage vernünftigerweise nicht als Heilung eines verborgenen Schielens verstanden werden, umso weniger als bereits zuvor das Schielen nur bei infolge Müdigkeit geschwächter Augenkontrolle vorgekommen sei. Selbst eine durch die Visualtherapie bewirkte Besserung erstelle mangels Sicherheit über die Ursache der Augenprobleme eine andauernde Besserung keineswegs mit ausreichender Wahrscheinlichkeit. Die vorinstanzlichen Feststellungen, wonach ohne das durchgeführte Visualtraining mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein schwer korrigierbarer, die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit erheblich behindernder stabiler pathologischer Zustand eingetreten wäre, und das Visualtraining zudem zur Behebung des versteckten Schielens sowie für die weitere schulische und berufliche Entwicklung unabdingbar gewesen wäre, seien demnach nicht nachvollziehbar begründet, sondern sie beruhten auf einer offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung nach Art. 97 Abs. 1 BGG. Offensichtlich unrichtig seien auch die Feststellungen des kantonalen Gerichts, wonach die Visualtherapie auf ärztlicher Empfehlung beruhe und die Therapie eine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode sei, zumal bereits über die Ursache der Beschwerden Unklarheit herrsche. Dass die medizinische Situation vor Therapiebeginn nicht habe geklärt werden können, sei zum einen auf eine Verletzung der Mitwirkungspflicht durch die Eltern des Beschwerdegegners zurückzuführen, welche trotz Aufforderung medizinische Berichte nicht eingereicht hätten, und zum andern darauf, dass keine ärztliche Beurteilung eingeholt worden sei. Schliesslich sei von einer Rückweisung der Sache abzusehen, weil auch weitere Abklärungen nichts daran zu ändern vermöchten, dass die Visualtherapie bei deren Einleitung medizinisch nicht indiziert und nicht geeignet schien, einer allfälligen Defektheilung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorzubeugen. 
 
5. 
5.1 Nach den zutreffenden Vorbringen der Beschwerdeführerin findet sich in den Akten lediglich die nicht näher begründete hausärztliche Bestätigung vom 11. März 2008, wonach der Versicherte an verstecktem Schielen leide. Eine fachärztlich nachvollziehbar und schlüssig festgestellte Diagnose fehlt. Dass insbesondere die Ärzte am Spital X.________ im Jahre 2002 bereits ein latentes Schielen diagnostiziert hätten, wie dies der Beschwerdegegner vorbringt, lässt sich mit den vorhandenen Akten nicht belegen. Welche Behandlung wissenschaftlicher medizinischer Erkenntnis entspricht (Art. 2 Abs. 1 IVV, in Kraft seit 1. Januar 2004) kann sich aber ebenso erst fragen, wenn eine Diagnose nach allen Regeln der Kunst gestellt worden ist, wie ob das unbehandelte Leiden zu einem die spätere Berufsbildung und/oder Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden pathologischen Zustand führen würde (vgl. Ulrich Meyer, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 2. Auflage 2010, S. 133 f.). Beim versteckten Schielen (latenter Strabismus/Heterophorie; ICD-10 H50.5) ist eine sorgfältige fachärztliche Diagnosestellung auch deshalb unabdingbar, weil es sich dabei um eine sehr verbreitete Erscheinung handelt (nachweisbar bei bis zu 75 % der Bevölkerung; Thömke, Augenbewegungsstörungen, 2008, S. 88), während damit zusammenhängende Beschwerden relativ selten (auftretend bei 10 % bei der Betroffenen) und unspezifisch sind (Thömke, a.a.O.). Abgesehen davon, dass selbst die Augenoptikerin G.________ in ihrem Bericht vom 2. April 2008 zwar auf "diverse optische Fehlverhalten" (nebst Kopfschiefhaltung) hinwies, hingegen ein latentes Schielen nicht explizit erwähnte, vermag weder die Tatsache, dass der Beschwerdegegner ein Visualtraining absolvierte noch die durch den nicht über eine ophtalmologische Facharztausbildung verfügenden Hausarzt ausgestellte, unbegründet gebliebene Bescheinigung eine Leistungspflicht der Invalidenversicherung auszulösen. Das auf ausdrücklichen Wunsch der Mutter erstellte nachträgliche hausärztliche Schreiben vom 11. März 2008 wirft im Übrigen auch deshalb Fragen auf, weil sich die Eltern des Beschwerdeführers zunächst nachdrücklich gegen die Berichterstattung durch Dr. med. B.________ gewandt hatten mit dem Argument, er sei der Hausarzt, welcher den Sohn an die betreffenden Fachstellen überwiesen habe und überdies kein Spezialist für verstecktes Schielen (Schreiben vom 25. Oktober 2007), und sich Dr. med. B.________ in der Folge selbst nicht in der Lage fühlte, den Formularbericht auszufüllen (Schreiben vom 30. Oktober 2007). Weshalb Dr. med. B.________ nunmehr gleichwohl eine rückwirkende Bestätigung ausstellte, bleibt unklar. 
 
5.2 Dass sich die Eltern ohne vorgängige Rücksprache mit den früher involvierten Fachpersonen (Dr. med. J.________; Ärzte an der Augenklinik des Spitals X.________) oder anderen ärztlichen Spezialisten für den Beginn der Visualtherapie bei der Augenoptikerin G.________ im April 2007 entschieden haben, mit den (im IV-Verfahren vorgebrachten) Argumenten, bei zusätzlichen Abklärungen hätte der Beschwerdegegner viele Schulstunden versäumt und überdies sei ihnen in der näheren Umgebung kein Spezialist für verstecktes Schielen bekannt gewesen, kann nicht als erhebliches und damit beachtenswertes Motiv gewichtet werden. Andere beachtliche Gründe für einen Behandlungsbeginn ohne genügende vorgängige fachärztliche Beurteilungen sind nicht ersichtlich. Was letztinstanzlich vorgebracht wird, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Namentlich ist die Tatsache, dass die Therapie offenbar die Beschwerden linderte, nicht entscheidwesentlich, denn die Frage nach der Leistungsgewährung ist in der Invalidenversicherung stets prognostisch und nicht nach dem eingetretenen Erfolg zu beurteilen (vgl. Urteil I 120/04 vom 16. Mai 2006 E. 4.2.2 mit Hinweis [betreffend Anspruch auf medizinische Massnahmen der Invalidenversicherung im Ausland]). Soweit die Vorinstanz die Leistungspflicht der Invalidenversicherung bejaht, unter Hinweis darauf, das Augenleiden hätte ohne das durchgeführte Training mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem schwer korrigierbaren, die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit erheblich behindernden stabilen pathologischen Zustand geführt, beruht ihre Sachverhaltsfeststellung nach dem Gesagten auf einer unvollständigen Beweisgrundlage (vgl. Urteil 9C_575/2009 vom 6. November 2009 E. 3.1) und hält somit vor Bundesrecht nicht Stand. 
 
5.3 Ob die Eltern des Versicherten mit ihrem Verhalten (anfängliche Verhinderung einer hausärztlichen Berichterstattung; fehlende Bereitschaft zu einer augenärztlichen Abklärung unter Hinweis, der Beschwerdeführer würde zu viele Schulstunden versäumen, überdies sein ihnen kein Spezialist für verstecktes Schielen bekannt) ihre Mitwirkungspflicht verletzt haben, wie dies in der letztinstanzlichen Beschwerde vorgetragen wird und welcher Umstand der Beschwerdeführerin erlaubt hätte, ohne weitere Abklärungen aufgrund der Akten zu entscheiden, braucht nicht weiter geprüft zu werden. Eine Leistungspflicht der Invalidenversicherung fällt bereits deshalb ausser Betracht, weil die Visualtherapie bislang nicht bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft entspricht. Die diesbezüglichen Ausführungen in der letztinstanzlichen Beschwerde fallen entgegen den Vorbringen des Beschwerdegegners nicht unter das Novenverbot von Art. 99 BGG, sondern sie sind als neue rechtliche Argumentation, welcher die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid zugrunde liegt und die sich im Rahmen des Streitgegenstandes bewegt, zulässig (Ulrich Meyer, Basler Kommentar zum BGG, 2008, N 23, 25 und 27 zu Art. 99; Urteil 9C_1003/2009 vom 27. April 2010 E. 4.1 mit Hinweis). Bisher existieren kaum wissenschaftliche Grundlagen über die Wirksamkeit der im Rahmen des Visualtrainings durchgeführten Übungen und es besteht in der Fachwelt gegenüber dieser Therapie erhebliche Unsicherheit (vgl. z.B. Taylor Kulp et al., Feasibility of Using Placebo Vision Therapy in a Multicenter Clinical Trial, in: Optometry and Vision Science, Vol 85, No. 4, April 2008). Der wissenschaftlich anerkannten Therapie bei sog. Heterophorie entspricht bislang die Verordnung einer adäquaten Brille, die Anwendung sogenannter Prismengläser oder, in schweren Fällen, ein operativer Eingriff (vgl. Küchle/Busse, Taschenbuch der Augenheilkunde, 1991, S. 435; Lagrèze/Wilhelm/Göbel, Kopfschmerz und Auge, Deutsches Ärzteblatt, Jg. 101, Heft 49, 3. Dezember 2004, S. A3339). Darüber hinaus ist sogar eine als Pflichtleistung in der Krankenkasse grundsätzlich anerkannte Sehschule nur dann kassenpflichtig, wenn sie vom Arzt oder der Ärztin selbst oder unter unmittelbarer ärztlicher Aufsicht durchgeführt wird (Anhang 1 zur Krankenpflege-Leistungsverordnung [KLV], Ziff. 6). Dies trifft für die hier streitige Massnahme nicht zu, was für die Leistungspflicht der Invalidenversicherung insoweit relevant ist, als eine Massnahme grundsätzlich nur dann und soweit als medizinische Massnahme nach Art. 12 oder 13 IVG zu Lasten der Invalidenversicherung gehen kann, wie sie auch durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung zu übernehmen wäre (vgl. z.B. Urteil I 519/03 vom 11. Dezember 2003 E. 5). Insgesamt lässt sich daher nicht sagen, die - durch eine Augenoptikerin durchgeführte - Visualtherapie sei auf breiter Basis wissenschaftlich anerkannt. Ob die (unbelegt gebliebene) Behauptung zutrifft, die Kosten für das Visualtraining bei Frau G.________ seien in anderen Fällen von der Invalidenversicherung übernommen worden, ist nicht entscheidwesentlich, weil grundsätzlich kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht (BGE 132 II 485 E. 8.6 S. 510 mit Hinweis). Damit entfällt eine Leistungspflicht der Invalidenversicherung. 
 
6. 
Mit dem sofortigen Entscheid in der Sache ist die Frage der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos (Urteil 9C_515/2009 vom 14. September 2009 E. 4). 
 
7. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Der unterliegende Beschwerdegegner trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Versicherungsgericht des Kantons Aarau vom 26. Januar 2010 wird aufgehoben und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 29. August 2008 bestätigt. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 
 
3. 
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Versicherungsgericht des Kantons Aarau zurückgewiesen. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 11. Juni 2010 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Meyer Bollinger Hammerle