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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_29/2013  
   
   
 
 
 
 
Urteil vom 11. Juni 2013  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Ursprung, Maillard, 
Gerichtsschreiber Lanz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
H.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Aargau,  
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 19. November 2012. 
 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die 1975 geborene H.________ meldete sich im September 2004 (Eingang bei der Verwaltung im Dezember 2004) unter Hinweis auf gesundheitliche Beschwerden nach einem am 24. Februar 2004 erlittenen Autounfall bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau holte nebst weiteren Abklärungen ein psychosomatisches Gutachten der Frau Dr. med. I.________, Chefärztin Psychosomatik, Klinik B.________, vom 16. Oktober 2006 ein. Mit Verfügung vom 20. November 2007 (in der Folge bestätigt durch rechtskräftigen Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 14. Dezember 2010) lehnte sie das von der Versicherten gestellte Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren ab. Mit Vorbescheid vom 3. Dezember 2007 stellte die Verwaltung der Versicherten in Aussicht, sie werde einen Rentenanspruch mangels genügenden Invaliditätsgrades verneinen. H.________ erhob Einwände und beantragte die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das Vorbescheidverfahren. Mit Verfügung vom 14. Februar 2008 wies die Verwaltung das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ab. Mit Verfügung vom 5. März 2008 verneinte sie sodann einen Rentenanspruch. Sie begründete dies damit, der - nach der gemischten Methode bestimmte - Invaliditätsgrad betrage lediglich 12 %. 
 
B.  
Beschwerdeweise beantragte H.________, es seien die Verfügungen vom 14. Februar sowie 5. März 2008 aufzuheben, die unentgeltliche Rechtspflege sowie Verbeiständung für das Vorbescheidsverfahren zuzusprechen und weitere Abklärungen vorzunehmen; eventuell seien die gesetzlichen Leistungen, einschliesslich beruflicher Massnahmen, nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 40 % zuzüglich Verzugszins zuzusprechen. In der Folge beantragte H.________ auch eine Sistierung des Verfahrens. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau gewährte ihr die unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der vorläufigen Befreiung von Gerichtskosten und der unentgeltlichen Verbeiständung) für das kantonale Verfahren und führte eine öffentliche Verhandlung durch. An dieser stellte H.________ den zusätzlichen Antrag, das kantonale Gericht habe seinen Entscheid vom 14. Dezember 2010 in Wiedererwägung zu ziehen. Das Versicherungsgericht trat bezüglich beruflicher Massnahmen auf die Beschwerde nicht ein und wies diese im Übrigen - einschliesslich des Sistierungsantrags - und gleichermassen auch das Wiedererwägungsgesuch ab (Entscheid vom 19. November 2012). 
 
C.  
H.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei für das Vorbescheidverfahren die unentgeltliche Rechtspflege sowie Verbeiständung zuzusprechen und seien ab 24. Februar 2005 die gesetzlichen Leistungen, einschliesslich beruflicher Massnahmen, nach Massgabe einer Invalidität von mindestens 70 % zuzüglich Verzugszins zuzusprechen; eventuell sei die Sache zur Einholung eines interdisziplinären medizinischen Gutachtens und zum neuen Entscheid an das kantonale Gericht, subeventuell an die Verwaltung zurückzuweisen. Zudem wird, nebst Anträgen zum Beweis und auf Sistierung des vorliegenden Prozesses, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für das letztinstanzliche Verfahren ersucht. 
 
Die IV-Stelle beantragt die Abweisung der Beschwerde, ohne sich weiter zur Sache zu äussern. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
D.  
Mit Eingaben vom 22. Februar und 14. März 2013 lässt H.________ sich nochmals vernehmen und weitere Akten auflegen. Mit Eingabe vom 25. März 2013 lässt sie sodann einen neuen Sistierungsantrag stellen. 
 
E.  
Das Bundesgericht entscheidet ebenfalls mit heutigem Datum im Verfahren 8C_87/2013 betreffend den Anspruch des Ehemanns von H.________ auf Leistungen der Invalidenversicherung. 
 
 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
2.  
Die Eingaben der Beschwerdeführerin vom 22. Februar und 25 März 2013 sind nach Ablauf der Beschwerdefrist, und ohne dass eine Vernehmlassung dazu Anlass gegeben hätte, eingereicht worden. Die darin enthaltenen Vorbringen können daher keine Beachtung finden (vgl. BGE 135 I 19 E. 2.2 Ingress S. 21; 132 I 42 E. 3.3.4 S. 47; je mit Hinweisen). Gleiches gilt, auch unter dem Gesichtspunkt des instanzenbezogenen Novenverbots, für die neu eingereichten Belege. Denn es kann nicht gesagt werden, erst der vorinstanzliche Entscheid habe dazu Anlass gegeben (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG). 
 
3.  
Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Entscheid das Gesuch um Wiedererwägung seines Entscheids vom 14. Dezember 2010 abgewiesen und ist auf den Antrag betreffend berufliche Massnahmen mangels eines Anfechtungsgegenstandes nicht eingetreten. Die Versicherte beantragt letztinstanzlich die vollumfängliche Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, mithin auch in diesen beiden Punkten, sowie ausdrücklich nochmals die Zusprechung von beruflichen Massnahmen. Sie setzt sich aber in der Beschwerdebegründung in keiner Weise mit den Erwägungen des kantonalen Gerichts zur Wiedererwägung und zu den beruflichen Massnahmen auseinander. Auf die letztinstanzliche Beschwerde kann daher diesbezüglich schon mangels hinreichender Begründung des Rechtsmittels (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nicht eingetreten werden. 
 
4.  
Die Akten des Verfahrens 8C_87/2013 wurden, wie von der Beschwerdeführerin beantragt, beigezogen. Die ebenfalls zur Edition beantragten Akten der Arbeitslosenversicherung liegen, soweit gegebenenfalls von Interesse, bereits auf. Vom Beizug weiterer Akten ist, mangels eines davon zu erwartenden entscheidrelevanten neuen Aufschlusses, abzusehen. 
 
5.  
Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei für das Vorbescheidverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zuzusprechen. 
 
5.1. Das Verfahren vor dem Sozialversicherungsträger ist grundsätzlich kostenlos (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, N. 2 ff. zu Art. 45 ATSG). Hier wurden denn auch keine Kosten erhoben. Der Antrag kann sich daher nicht auf die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von Verfahrenskosten, sondern nur auf die unentgeltliche Verbeiständung richten. Diese wird im Verwaltungsverfahren gewährt, wo die Verhältnisse es erfordern (Art. 37 Abs. 4 ATSG; vgl. auch Art. 29 Abs. 3 BV).  
 
5.2. Das kantonale Gericht hat den Antrag mit der Begründung abgewiesen, im Vorbescheidverfahren sei kein Anwalt erforderlich gewesen.  
 
5.2.1. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt die unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren nebst anderem voraus, dass die Verbeiständung sachlich geboten ist, was nach einem strengen Massstab beurteilt wird. Eine anwaltliche Verbeiständung drängt sich nur in Ausnahmefällen auf, in denen schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt. Zu gewichten ist auch die Fähigkeit der versicherten Person, sich im Verfahren zurechtzufinden (vgl. BGE 132 V 200 E. 4.1 S. 201 mit Hinweisen; Urteil 8C_272/2011 vom 11. November 2011 E. 8.2 mit Hinweis, nicht publ. in: BGE 137 I 327, aber in: SVR 2012 IV Nr. 26 S. 107; SVR 2009 IV Nr. 5 S. 9, 8C_48/2007 E. 1).  
 
5.3. Das hier zur Diskussion stehende Vorbescheidverfahren hält sich im bei Rentenbegehren üblichen Rahmen. Es stellten sich entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht schwierige Fragen, welche den Beizug eines Anwalts notwendig erschienen liessen. Auch liegen keine verlässlichen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen wäre, sich im Verfahren zurechtzufinden. Dass dies aus sprachlichen Gründen zutreffen soll, ist ebenfalls zu verneinen, zumal die Versicherte seit 1996 in der Schweiz lebt, hier einer Erwerbstätigkeit nachging und - gemäss ihrer eigenen Angabe gegenüber der Gutachterin I.________ - deutsch gelernt hat sowie in der Lage war, die Autofahrprüfung erfolgreich zu absolvieren. Das kantonale Gericht hat den streitigen Anspruch daher zu Recht verneint, was zur Abweisung der Beschwerde in diesem Punkt führt. Daran vermögen die weiteren Vorbringen der Versicherten nichts zu ändern. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist hinreichend abgeklärt worden. Von einem Beizug von Tonbandaufnahmen der vorinstanzlichen Verhandlung ist kein entscheidrelevanter neuer Aufschluss zu erwarten. Es liegt keine Verletzung von Bestimmungen der Bundesverfassung, weiteren Bundesrechts oder der EMRK vor. Auch besteht keine Veranlassung, die dargelegte bundesgerichtliche Rechtsprechung zu ändern oder das Verfahren, wie die Versicherte in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf ein am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte hängiges Verfahren beantragt, zu sistieren. Die vorinstanzlichen Erwägungen zum streitigen Anspruch, auf welche im Übrigen verwiesen werden kann, weisen auch keine Widersprüche auf, welche den angefochtenen Entscheid in Frage stellen könnten.  
 
6.  
Streitig und zu prüfen ist sodann, ob Anspruch auf eine Invalidenrente besteht. Die hiefür massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze sind im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
6.1. Das kantonale Gericht hat erkannt, die Invaliditätsbemessung mittels der bei im Gesundheitsfall teils erwerblich, teils im Aufgabenbereich (insbes. im Haushalt) tätigen Versicherten anwendbaren sog. gemischten Methode ergebe keinen rentenbegründenden Invaliditätsgrad. Letztlich müsse aber nicht abschliessend beantwortet werden, ob die gemischte Methode anwendbar sei. Denn auch wenn, wie von der Versicherten postuliert, die Invalidität nach der für im Gesundheitsfall voll Erwerbstätige geltenden allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs bestimmt werde, werde der für einen Rentenanspruch erforderliche Invaliditätsgrad nicht erreicht.  
 
Trifft Letzteres zu, erübrigen sich Weiterungen zu den Vorbringen, mit welchen sich die Versicherte in der letztinstanzlichen Beschwerde gegen die Anwendung der gemischten Methode und für den Einkommensvergleich ausspricht. 
 
6.2. Die Vorinstanz ist zum Ergebnis gelangt, die Versicherte sei unter Berücksichtigung ihres Gesundheitszustandes im Erwerbsbereich in einer leichten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig. Die Beeinträchtigung sei praktisch ausschliesslich psychisch bedingt.  
Diese Beurteilung beruht auf einer sorgfältigen Auseinandersetzung mit den medizinischen Akten. Die Einwände der Beschwerdeführerin sind nicht geeignet, die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen als offensichtlich unrichtig oder als in anderer Weise rechtswidrig erscheinen zu lassen. Hervorzuheben ist, dass das kantonale Gericht einlässlich und überzeugend dargelegt hat, weshalb es gestützt auf die Berichte neurologischer, rheumatologischer und otorhinolaryngologischer Fachrichtung zum Ergebnis gelangt ist, es liege kein wesentlicher somatischer Gesundheitsschaden vor. Der Inhalt der rheumatologischen Berichte ergibt sich in genügender Weise aus dem Gutachten I.________ vom 16. Oktober 2006. Die Vorinstanz hat auch in nicht zu beanstandender antizipierter Beweiswürdigung begründet, weshalb sie weitere medizinische Abklärungen mangels eines davon zu erwartenden entscheidrelevanten neuen Aufschlusses für unnötig erachtet. Bei der Feststellung, es liege in psychischer Hinsicht eine 70%ige Restarbeitsfähigkeit vor, stützt sich das kantonale Gericht auf die Expertise I.________ vom 16. Oktober 2006. Es hat nachvollziehbar dargelegt, weshalb es dieses Gutachten für beweiswertig erachtet und daraus den genannten Schluss zieht. Die Vorinstanz hat namentlich auch in nicht bundesrechtswidriger Weise die für die Beurteilung der Invalidität im Erwerbsbereich irrelevanten Faktoren ausgeklammert. Sie hat dabei, entgegen der anscheinenden Auffassung der Versicherten, eine höhergradige Beeinträchtigung nicht etwa aufgrund der sog. Schmerzstörungspraxis (BGE 130 V 352 und seitherige Entscheide) verneint, weshalb sich Weiterungen zu den entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde ebenso erübrigen wie die in diesem Zusammenhang beantragte Verfahrensistierung. Eine Verletzung von Bundesrecht oder von Art. 6 sowie Art. 14 EMRK liegt ebenfalls nicht vor. Namentlich wurden keine Verfahrensrechte der Versicherten verletzt. Das gilt auch hinsichtlich der ergänzenden Anfragen, welche das kantonale Gericht vorgenommen hat. 
 
6.3. Ausgehend von der demnach rechtmässig festgestellten Restarbeitsfähigkeit von 70 % in leichten Tätigkeiten hat das kantonale Gericht einen Einkommensvergleich anhand der Verhältnisse im Jahr 2005 (Jahr des Beginns einer allfälligen Rente) vorgenommen. Es hat zur Bestimmung der Vergleichseinkommen mangels anderer verlässlicher Grundlagen auf Tabellenlöhne zurückgegriffen und damit ein Valideneinkommen von Fr. 49'126.30 und ein Invalideneinkommen von Fr. 34'388.40 ermittelt. Das ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 14'737.90, entsprechend einem Invaliditätsgrad von 30 %.  
Die Beschwerdeführerin äussert sich nicht zu diesem Einkommensvergleich. Dieser gibt keinen Anlass zu weiteren Bemerkungen. Der für eine Invalidenrente mindestens erforderliche Invaliditätsgrad von 40 % wird demnach nicht erreicht. Das führt zur Abweisung der Beschwerde auch im Rentenpunkt. 
 
7.  
Die Kosten des Verfahrens sind von der unterliegenden Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der Befreiung von Gerichtskosten und der unentgeltlichen Verbeiständung) ist infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Gesuche um Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens werden abgewiesen. 
 
2.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
3.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
4.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 11. Juni 2013 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Lanz