Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1F_16/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 11. Juni 2014  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Karlen, Eusebio, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
B.________, Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, 
Gesuchsgegner, 
 
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl,  
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer.  
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_119/2014 vom 26. März 2014. 
 
 
In Erwägung,  
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 26. März 2014 (1B_119/2014) auf eine Beschwerde von A.________ mangels einer hinreichenden Begründung nicht eingetreten ist; 
 
dass A.________ mit Eingabe vom 13. Mai 2014 um Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 26. März 2014 ersucht hat; 
dass sich der Gesuchsteller auf die Revisionsgründe von Art. 122 lit. c BGG und Art. 123 Abs. 1 BGG beruft; 
 
dass sich indessen aus der Eingabe nicht ansatzweise ergibt, inwiefern die Revisionsgründe gemäss Art. 122 BGG und Art. 123 Abs. 1 BGG gegeben sein sollten; 
dass daher ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist; 
 
dass sich das Revisionsgesuch als offensichtlich aussichtslos erweist, weshalb das vom Gesuchsteller gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 64 BGG) abzuweisen ist; 
 
dass somit die Gerichtskosten entsprechend dem Verfahrensausgang dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
 
erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. Juni 2014 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli