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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_32/2018  
 
 
Urteil vom 11. Juni 2018  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, als präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichterin Jametti, 
Gerichtsschreiber Weber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Harb, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich, 
2. A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier, 
3. B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Häfliger, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Betrug; Willkür, rechtliches Gehör, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 17. Oktober 2017 (SB160506-O/U/cs). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Bezirksgericht Zürich erklärte X.________ am 3. November 2016 des Betrugs, des mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern sowie des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten sowie einer Busse von Fr. 1'000.--. 
 
B.  
Gegen diesen Entscheid erhoben X.________ und der Privatkläger B.________ Berufung sowie die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung. Das Obergericht des Kantons Zürich stellte am 17. Oktober 2017 fest, dass das bezirksgerichtliche Urteil u.a. bezüglich des Schuldspruchs betreffend mehrfachen Missbrauch von Ausweisen und Schildern in Rechtskraft erwachsen war. Von weiteren Vorwürfen der Veruntreuung und des Entzugs von Pfandsachen und Retentionsgegenständen sowie des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs sprach es X.________ frei. Es bestrafte ihn wegen mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern sowie Betrugs mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten. 
Das Obergericht hält in Bezug auf den Schuldspruch wegen Betrugs zusammengefasst für erwiesen, dass X.________ am 13. Dezember 2012 auf einer Internetplattform einen Porsche 911 Turbo S für Fr. 21'300.-- ersteigert hatte und dieses Fahrzeug am 12. April 2013 dem Privatkläger A.________ zu einem Preis von Fr. 65'000.-- verkaufte. Anlässlich des Verkaufs unterzeichnete X.________ eine wahrheitswidrige Bestätigung, wonach das Fahrzeug nie einen Unfall gehabt habe. Schon am 22. Dezember 2011 war das Fahrzeug nach einem Verkehrsunfall von der C.________-Versicherung jedoch als Totalschaden abgeschrieben worden. Bei einer Reparatur hätten u.a. tragende Karosserieteile ausgewechselt werden müssen. Davon hatte X.________ Kenntnis. A.________ konnte das Unfallfahrzeug für Fr. 28'000.-- weiterverkaufen. 
 
C.  
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts sei teilweise aufzuheben. Er sei vom Vorwurf des Betrugs freizusprechen und wegen mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern mit einer Busse von Fr. 100.-- zu bestrafen. Eventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen. X.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
 
Erwägungen:  
 
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt betreffend den Schuldspruch wegen Betrugs willkürlich festgestellt und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Es sei falsch, dass aufgrund des Neuwerts eines Porschemotors von Fr. 38'000.-- und des Erwerbspreises des Fahrzeugs von Fr. 21'300.-- keine Zweifel an seinem Bewusstsein über Beschädigungen auch an tragenden Karosserieteilen bestünden. Ein ausgebauter Porsche Turbo Motor koste mindestens Fr. 20'000.--. Infolge abgewiesener Begutachtung, die er beantragt habe, seien die vorinstanzlichen Feststellungen, die tragenden Teile seien nicht repariert worden und das Fahrzeug habe einen deutlich tieferen Wert als der Verkaufspreis von Fr. 65'000.-- gehabt, gleichfalls willkürlich. Es sei erstellt, dass Teile sowie Arbeit im Wert von über Fr. 20'000.-- in das Fahrzeug investiert worden seien. Es sei zudem lackiert und an der Karosserie gearbeitet worden. Das Fahrzeug habe auch heute noch einen Wert von mindestens Fr. 65'000.--. Alleine die Einzelteile hätten einen Wert von rund Fr. 60'000.--.  
Die vom Privatkläger A.________ eingereichten Dokumente von Autogaragen seien untauglich, den Marktpreis zu beweisen. Die Vorinstanz habe sich mit seinem Argument, die Garage D.________ habe mit keinem Wort erwähnt, wie sie das Fahrzeug zu verkaufen versucht habe, nicht auseinander gesetzt und damit sinngemäss seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Dieser Anspruch sei auch deshalb verletzt, weil die Vorinstanz den Inhalt des Schreibens der E.________ SA nicht verstanden und sich nicht mit seinen diesbezüglichen Ausführungen auseinander gesetzt habe. 
Der Beschwerdeführer bringt ferner vor, die Vorinstanz habe den Grundsatz "in dubio pro reo" (Art. 10 Abs. 3 StPO) verletzt, indem sie erwogen habe, der erfolglose Versuch des Privatklägers A.________, das Fahrzeug für einen höheren als den schlussendlich erzielten Preis von Fr. 28'000.-- weiter verkauft zu haben, sei glaubhaft. 
 
1.2. Die Vorinstanz erachtet es als erstellt, dass dem Beschwerdeführer die Beschädigungen der tragenden Teile des verkauften Fahrzeugs bekannt waren. Sie erwägt zusammengefasst, er habe sich zu seinem Wissen über den Zustand des Fahrzeugs im Zeitpunkt, als er es erworben habe, nicht überzeugend geäussert. So habe er im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme vom 30. September 2013 erklärt, nichts von einem Totalschaden am Fahrzeug gewusst zu haben. Es habe sich seiner Ansicht nach nur um Blechschäden gehandelt. Bei einem Unfallfahrzeug hätten laut Beschwerdeführer und seinem ausdrücklichen Hinweis auf die Übung im Gewerbe hingegen tragende Teile ausgewechselt werden müssen. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung habe er dann aber eingeräumt, es habe sich um ein Unfallfahrzeug gehandelt, ein solches jedoch neu als Auto definiert, das lediglich eine Beule oder einen sonstigen Schaden gehabt habe. Es sei somit offensichtlich, dass der Beschwerdeführer seine wahren Kenntnisse zu verschleiern versuche. Bereits im Titel des ihm bekannten Inserats auf der Internetplattform, über welche er das Fahrzeug gekauft habe, sei vermerkt gewesen, es handle sich um ein Unfallfahrzeug. Da ihm die Voraussetzung für diese unmissverständliche sowie unübersehbare Bezeichnung bekannt gewesen sei, habe ihm ebenfalls bekannt sein müssen, dass das Fahrzeug beschädigte tragende Teile und nicht bloss von aussen sichtbare Blechschäden aufgewiesen habe. Sein Bewusstsein über den Schaden ergebe sich überdies aus seiner Erklärung, alleine der Motor koste Fr. 38'000.--, obwohl er das Fahrzeug für lediglich Fr. 21'300.-- erworben habe (angefochtenes Urteil, E. III. 4.2.1 f. S. 15 f.).  
Da der Beschwerdeführer bestreite, auch tragende Teile seien beschädigt gewesen, müsse daraus geschlossen werden, die durch ihn vorgenommenen und in Auftrag gegebenen Reparaturen hätten sich nur auf äusserlich sichtbare Schäden beschränkt. Seine ausgesprochen vagen Ausführungen zur Frage, was er nebst an einen Dritten vergebenen Spenglerarbeiten selber repariert habe, bestätigten dies, zumal er als ausgebildeter Automechaniker in der Lage sei, tatsächlich ausgeführte Arbeiten an tragenden Teilen klar zu beschreiben. Er habe wiederholt erklärt, das Fahrzeug habe keine schwerwiegenden Schäden aufgewiesen und es sei für ihn reparierbar gewesen, ohne Teile zu ersetzen. Im Übrigen reihten sich in dieses Untersuchungsergebnis auch die Schreiben der durch den Privatkläger A.________ kontaktierten Autogaragen ein (angefochtenes Urteil, E. III. 4.3.1 S. 16 f.). 
Betreffend den Wert des Fahrzeugs erwägt die Vorinstanz, mangels Reparatur der tragenden Teile habe dieser deutlich weniger betragen als der erzielte Verkaufspreis von Fr. 65'000.--. Gemäss eines durch die C.________-Versicherung bei einem Expertenbüro in Auftrag gegebenen Gutachtens vom 17. Dezember 2011 sei der Wert auf rund Fr. 29'000.-- (exkl. Mehrwertsteuer) bzw. Fr. 31'200.-- (inkl. Mehrwertsteuer) geschätzt worden. Der vom Beschwerdeführer anlässlich einer Ersteigerung bezahlte Preis von Fr. 21'300.-- lasse auf einen eher tieferen Marktwert schliessen. Durch die ausschliessliche Reparatur der von aussen sichtbaren Beschädigungen habe sich der Wert im Vergleich zu dem von ihm bezahlten Preis von Fr. 21'300.-- nicht wesentlich erhöht. Wenn der Pirvatkläger A.________ das Fahrzeug schliesslich für Fr. 28'000.-- verkauft habe, nachdem er zuvor erfolglos versucht habe, einen höheren Preis zu erzielen, liege das vor diesem Hintergrund im Rahmen dessen, was habe erwartet werden können und sei entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers glaubhaft (vgl. angefochtenes Urteil, E. III. 4.3.2 f. S. 18 ff.). 
 
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG kann die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1; 143 I 310 E. 2.2; je mit Hinweis). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 mit Hinweisen).  
Die Rüge der Willkür muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid, wie sie z.B. im Berufungsverfahren vor einer Instanz mit voller Kognition vorgebracht werden kann, tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368). 
Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Spielraum des Ermessens zu (Urteil 6B_800/2016 vom 25. Oktober 2017 E. 10.3.1). Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht diesen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE 140 III 264 E. 2.3; 135 II 356 E. 4.2.1). 
Ob der Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel verletzt ist, prüft das Bundesgericht unter dem Gesichtspunkt der Willkür (BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 5.3; 138 V 74 E. 7 S. 82). 
 
1.4. Die Sachverhaltsrügen des Beschwerdeführers erweisen sich als unbegründet, soweit sie überhaupt den Begründungsanforderungen (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) genügen. Er setzt sich inhaltlich mit den vorinstanzlichen Erwägungen weitgehend nicht hinreichend auseinander. So äussert er sich nicht zu den plausiblen Erwägungen der Vorinstanz, wonach er aufgrund seines Aussageverhaltens seine wahren Kenntnisse offensichtlich verschleierte und um die Beschädigungen der tragenden Teile des Fahrzeugs im Zeitpunkt des Kaufs wissen musste. Auch dazu, dass dem Beschwerdeführer aufgrund des Inserats auf der Internetplattform das Vorhandensein solcher Beschädigungen bekannt waren, äussert er sich nicht. Inwiefern diese nachvollziehbare Sachverhaltsfeststellung geradezu willkürlich sein soll, ist ohnehin nicht ersichtlich.  
Die Argumentation des Beschwerdeführers mit dem Wert des Porschemotors ist sodann nicht stichhaltig. Sowohl ein Motorenwert von Fr. 38'000.-- als auch ein solcher von Fr. 20'000.-- steht der vorinstanzlichen Begründung, wonach sich bei einem Kaufpreis von Fr. 21'300.-- auf das Bewusstsein über einen erheblicheren Schaden als bloss äusserliche Blechschäden schliessen lässt, zumindest nicht offensichtlich entgegen. Der Vergleich des Motorenwerts mit dem Verkaufspreis ist für die vorinstanzliche Erstellung des Wissens des Beschwerdeführers über die beschädigten tragenden Teile und den Kauf bzw. Verkauf eines Unfallfahrzeugs denn auch lediglich von ergänzender Bedeutung (vgl. E. 1.2 hiervor). 
Auch bezüglich des vorinstanzlich festgestellten Fahrzeugwerts zeigt der Beschwerdeführer keine Willkür auf. Die Vorinstanz begründet den von ihr festgestellten Verkaufswert schon aufgrund des von der C.________-Versicherung in Auftrag gegebenen Gutachtens sowie des vom Beschwerdeführers anlässlich einer Ersteigerung bezahlten Preises in nachvollziehbarer Weise. Entgegen dem Standpunkt des Beschwerdeführers ist die entsprechende Feststellung darüber hinaus auch deshalb keinesfalls unhaltbar, weil die Vorinstanz überzeugend erwägt, er habe bestritten, tragende Teile seien beschädigt gewesen und gestützt darauf zur Schlussfolgerung gelangt, dass diese tragenden Teile auch nicht repariert wurden. Auch mit den zumindest vor Bundesgericht nicht näher belegten Behauptungen des Beschwerdeführers, es seien etwa Teile und Arbeit im Wert von über Fr. 20'000.-- in das Fahrzeug investiert sowie Lackierungs- und Karosseriearbeiten vorgenommen worden, drängen sich andere Schlussfolgerungen nicht auf. Die Vorinstanz stellt vielmehr plausibel fest, der Beschwerdeführer habe zwar Reparaturen vornehmen lassen, allerdings eben nur solche, die das äussere Erscheinungsbild verbesserten. Weshalb alleine die Einzelteile des Fahrzeugs einen Wert von rund Fr. 60'000.-- haben sollten, belegt der Beschwerdeführer nicht. Soweit er vorbringt, die vom Privatkläger A.________ eingereichten Dokumente seien untauglich, einen angeblichen Marktpreis zu beweisen, verkennt er, dass die Vorinstanz ihre Schlussfolgerung zum Wert des Fahrzeugs nur am Rande etwa auf die entsprechende Erklärung der Garage D.________ stützt, wonach ein Weiterverkauf zu einem Preis von Fr. 31'000.-- nicht gelungen sei, weil das Fahrzeug schlecht repariert worden sei. Inwiefern dieser im Rahmen der Willkürprüfung betreffend die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung ebenfalls gerügten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör hinausgehende Bedeutung zukommen könnte, ist deshalb nicht ersichtlich. Die Vorinstanz legt in ihrem Entscheid ohnedem hinreichend dar, von welchen Überlegungen sie sich bei der Beweiswürdigung leiten liess. Es ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Vorbringen einlässlich auseinandersetzt und diese explizit widerlegt (BGE 142 III 433 E. 4.3.2 S. 436; 139 IV 179 E. 2.2; 139 V 496 E. 5.1; je mit Hinweisen). Aufgrund dieser willkürfreien vorinstanzlichen Beweiswürdigung kann dem Beschwerdeführer auch hinsichtlich seiner Rüge der Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" nicht gefolgt werden. 
Mit seiner Behauptung, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör auch deshalb verletzt, weil sie den Inhalt des Schreibens der E.________ SA nicht verstanden und sie sich mit seinen diesbezüglichen Ausführungen nicht auseinander gesetzt habe, kommt der Beschwerdeführer seiner Begründungspflicht nicht nach, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich sodann gegen die vorinstanzliche rechtliche Würdigung. Es sei sinngemäss nicht zu einem Vermögensschaden gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB in der Höhe von Fr. 37'000.-- gekommen. Er habe sich auch nicht ungerechtfertigt im Sinne dieser Bestimmung bereichert, weil das Fahrzeug für über Fr. 60'000.-- hätte weiterverkauft werden können.  
 
2.2. Mit seinen Vorbringen zu der von ihm behaupteten falschen vorinstanzlichen rechtlichen Würdigung entfernt sich der Beschwerdeführer in unzulässiger Weise vom für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhalt der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG), ohne Willkür (Art. 9 BV) darzutun (E. 1.4 hiervor). Auf diese Ausführungen ist deshalb nicht einzugehen.  
 
2.3. Die Strafe, die Zivilforderung des Privatklägers A.________ sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen thematisiert der Beschwerdeführer nicht. Darauf ist nicht einzutreten.  
 
3.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Den Beschwerdegegnern 2 und 3 ist keine Entschädigung zuzusprechen, da sie im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen wurden. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. Juni 2018 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Weber