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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2P.177/2003 /leb 
 
Urteil vom 11. Juli 2003 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident, 
Bundesrichter Betschart, Bundesrichterin Yersin, 
Gerichtsschreiber Wyssmann. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführer, verbeiständet durch B.________, 
 
gegen 
 
Steueramt des Kantons Solothurn, 
Werkhofstrasse 29c, 4509 Solothurn, 
Kantonales Steuergericht Solothurn, Centralhof, Bielstrasse 9, 4500 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Staatssteuer 2001, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom 5. Mai 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.________ wurde für die Staatssteuer 2001 mit einem Reineinkommen von Fr. 22'857.-- und einem Reinvermögen von Fr. 19'097.-- veranlagt, womit sich die einfache Staatssteuer auf Fr. 628.25 beläuft. In der Vorperiode betrug das Reineinkommen Fr. 17'922.-- und das Reinvermögen Fr. 8'292.-- (einfache Staatssteuer Fr. 195.45). Die Erhöhung des Reineinkommens in der Steuerperiode 2001 ist darauf zurückzuführen, dass die Rente aus AHV/IV neu zu 100% erfasst wurde - bisher wurde diese zu 80% besteuert - und infolge des höheren Renteneinkommens auch der Sozialabzug für Rentner mit ungenügendem Einkommen nur noch Fr. 2'143.-- (Vorperiode Fr. 5'000.--) betrug. Diese Änderung des Steuergesetzes des Kantons Solothurn vom 1. Dezember 1985 (StG) erfolgte im Zuge der Anpassungen an die Vorgaben der Steuerharmonisierung im Jahre 1999 und ist erstmals in der Steuerperiode 2001 anwendbar. 
Eine Einsprache des Steuerpflichtigen gegen die Veranlagung 2001 wurde von der Veranlagungsbehörde auch unter dem Gesichtspunkt des Steuererlasses geprüft. Mit Entscheid vom 10. Januar 2003 wies diese die Einsprache ab. 
Der Steuerpflichtige führte Rekurs beim Steuergericht des Kantons Solothurn. Das Steuergericht wies den Rekurs mit Entscheid vom 5. Mai 2003 ab. 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 24. Juni 2003 beantragt A.________: 
"1. Der Kanton Solothurn habe per sofort den Steuertarif so auszurichten, dass die untersten Einkommen entscheidend entlastet werden. 
1.1. Allenfalls ist der Sozialabzug (für ungenügendes Einkommen) entsprechend zu erhöhen. 
2. Im Fall A.________ sei die Taxation ab 2001 solange zurückzustellen, bis die Sache im Lot ist und das Verhältnis zu seinem Bruder wieder einigermassen stimmt. 
3. Für alle Steuerpflichtigen, denen pro 2001 ein Erlass gewährt wurde, gilt dieser auch für die folgenden Jahre (s. Pt. 2). 
4. Allen Steuerpflichtigen, die pro 2001 Einsprache gemacht haben, sei ein (Teil-)erlass zu gewähren, sofern sie nicht mehr in den Genuss des Sozialabzuges oder eines Teiles davon gekommen sind." 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die vorliegende Eingabe ist als staatsrechtliche Beschwerde bezeichnet. Sie wirft Fragen auf, die im Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 geregelt sind (Besteuerung von Einkünften aus Vorsorgeeinrichtungen, vgl. Art. 7 StHG), wie auch solche, die von der Steuerharmonisierung ausgenommen sind (Steuertarif und Steuerfreibeträge, vgl. Art. 129 Abs. 2 BV, Art. 9 Abs. 4 und Art. 11 StHG). Ob die Beschwerdeeingabe als Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Sinne von Art. 73 StHG oder als staatsrechtliche Beschwerde zu behandeln ist, kann aber offen bleiben, da die staatsrechtliche Beschwerde auch als Verwaltungsgerichtsbeschwerde behandelt werden kann. Soweit kantonales Recht in Frage steht, dessen Auslegung und Anwendung das Bundesgericht nur unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten überprüft, übernimmt die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ohnehin die Funktion der staatsrechtlichen Beschwerde (BGE 124 II 409 E. 5; 122 IV 8 E. 1b und 2a; ferner 129 II 82 E. 1.3 mit weiteren Hinweisen). 
2. 
Fraglich ist, inwieweit die Beschwerdeanträge zulässig sind. 
Die Beschwerdeanträge Ziff. 1 und 1.1, wonach der Kanton Solothurn den Steuertarif neu auszurichten oder allenfalls den Sozialabzug für ungenügendes Einkommen entsprechend zu erhöhen habe, laufen auf eine abstrakte Normenkontrolle hinaus. Die Frist gemäss Art. 89 OG von 30 Tagen für die Anfechtung der im Jahre 1999 geänderten Bestimmungen des Steuergesetzes des Kantons Solothurn (einschliesslich der Änderungen der Vollzugsverordnung zum Steuergesetz im Jahre 2000) im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle ist indes abgelaufen. Auf diese Anträge kann daher nicht eingetreten werden. 
Unzulässig ist ferner der Beschwerdeantrag Ziffer 2, es sei die Taxation des Beschwerdeführers "zurückzustellen". Angefochten ist mit der Beschwerde beim Bundesgericht ein Entscheid des kantonalen Steuergerichts über die Steuerveranlagung 2001. Das Bundesgericht kann auf Beschwerde hin diese Taxation überprüfen. Im Nachhinein sistieren kann das Bundesgericht das kantonale Veranlagungsverfahren jedoch nicht. 
 
Soweit der Beschwerdeführer Anträge im Namen "aller Steuerpflichtigen" stellt (Beschwerdeanträge Ziffern 3 und 4), kann auf die Beschwerde ebenfalls nicht eingetreten werden. Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde im Sinne von Art. 84 bzw. 97 OG ist der Entscheid des kantonalen Steuergerichts betreffend den Beschwerdeführer A.________. Nur dieser ist im vorliegenden Verfahren Prozesspartei. Der Beschwerde liegen zwar auch Entscheide des Steuergerichts bei, die andere Personen betreffen, doch enthält die Beschwerde in Bezug auf diese Urteile keine Anträge. 
Immerhin kann der Beschwerde der sinngemäss gestellte Antrag entnommen werden, das Urteil des kantonalen Steuergerichts sei aufzuheben. Auch geht aus der Beschwerde genügend klar hervor, was der Beschwerdeführer bemängelt. Insofern bleibt die Beschwerde zulässig. 
3. 
In der Sache geht es dem Beschwerdeführer um die gesetzliche Ausgestaltung der Rentenbesteuerung, der Sozialabzüge und des Steuertarifes, wie sinngemäss seiner Beschwerdebegründung und den Beschwerdeanträgen Ziff. 1 und Ziff. 1.1. entnommen werden kann. Er beanstandet, dass er mit dem Übergang zur Vollbesteuerung von AHV- und IV-Renten über Gebühr belastet werde. Er bezahle aufgrund der neuen Regelung im Jahre 2001 über drei Mal mehr Steuern als im Vorjahr. 
3.1 Es ist unbestritten, dass die Besteuerung aufgrund der vom Beschwerdeführer ausgefüllten Steuererklärung und der massgebenden Normen richtig vorgenommen wurde. Wie das Steuergericht im angefochtenen Entscheid zudem festhielt, wurden über die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Abzüge hinaus weitere Korrekturen zu seinen Gunsten vorgenommen. Es steht auch ausser Frage, dass der Abzug für ungenügende Einkommen (§ 43 Abs. 1 lit. f StG) und der Steuertarif keine Rücksicht auf die Zusammensetzung des Einkommens (Arbeitslohn, Rentenleistungen, Vermögensertrag) nimmt. Diese Besteuerung ist im Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit begründet. Rentenleistungen aus AHV und IV wurden zwar nach Bundessteuerrecht und in vielen Kantonen vor der Einführung der Steuerharmonisierung lediglich zu 80% besteuert (vgl. Zuppinger/ Böckli/Locher/Reich, Steuerharmonisierung, Bern 1984, S. 84). Diese Privilegierung der Sozialversicherungsrenten ist jedoch durch die volle Besteuerung von Einkünften aus Vorsorgeeinrichtungen weggefallen (vgl. Art. 7 Abs. 1 StHG und dazu Reich, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/1, 2. A., N 65 zu Art. 7). Der Beschwerdeführer scheint das nicht bestreiten zu wollen. Er wendet sich indes dagegen, dass der Übergang zur Vollbesteuerung der AHV- und IV-Renten durch den Kanton nicht sozialverträglich vorgenommen worden sei. 
3.2 Die Ausgestaltung des Steuertarifs und der Freibeträge und Sozialabzüge verbleibt auch nach der Steuerharmonisierung in der Zuständigkeit der Kantone. Im Falle des Beschwerdeführers ergibt sich die Erhöhung der Steuer vor allem daraus, dass er wegen der vollen Besteuerung der Rentenleistung sich neu in einer Einkommensklasse befindet, wo die Progression des kantonalen Tarifs sich bereits spürbar auswirkt. In der Vorperiode fiel aufgrund des niedrigeren Einkommens die Progression für den Beschwerdeführer kaum ins Gewicht. Auch entfaltete der Sozialabzug für ungenügendes Einkommen (Fr. 5'000.--, vgl. § 43 Abs. 1 lit. f StG) in der Vorperiode seine volle Wirkung. Das hat sich durch die Vollbesteuerung der Renten aus AHV/IV geändert. Das Zusammenwirken der verschiedenen Elemente aus Steuertarif, Sozialabzüge und Steuerfreibeträge soll einer sachgemässen Verteilung der Steuerlast dienen. Das ist auch nach der Steuerharmonisierung Erfordernis. Inwiefern dieses Ziel durch den Kanton nicht erreicht worden sein soll, begründet der Beschwerdeführer indessen nicht. Dass die Steuer im Falle des Beschwerdeführers um rund das Dreifache zugenommen hat, ergibt sich in erster Linie daraus, dass dieser vor der Harmonisierung aufgrund der Besteuerung der Rente zu 80% wenig Steuern zu bezahlen hatte. Die Erhöhung der Steuer im Falle des Beschwerdeführers lässt daher noch nicht darauf schliessen, dass das System nicht sozialverträglich ausgestaltet worden ist. Daran ändert auch der vom Beschwerdeführer angestellte Vergleich mit seinem Bruder C.________ nichts, da dieser bereits in der Vorperiode aufgrund weiterer Einkünfte ein höheres Einkommen versteuerte, so dass bei ihm die volle Besteuerung der Rente nicht mehr die gleiche Progression bewirkte. 
3.3 Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss auch eine konfiskatorische, gegen die Eigentumsgarantie verstossende Besteuerung, wenn er geltend macht, diese Art der Besteuerung werde in fünf Jahren sein Vermögen aufgezehrt haben. 
Die Eigentumsgarantie nach Art. 26 BV als Institutsgarantie verbietet die Erhebung von Steuern, die konfiskatorisch wirken. Den Privaten darf ihr privates Vermögen durch übermässige Besteuerung nicht nach und nach entzogen werden (BGE 106 Ia 342 E. 6; ASA 56, 439 ff.; StE 1997 A 22 Nr. 2 E. 2a). Von einer derartigen Besteuerung kann hier indessen nicht die Rede sein. Soweit der Übergang zur Vollbesteuerung der Renten aus AHV und IV in Einzelfällen zu Härten geführt hat, hat der Gesetzgeber nach den Ausführungen in der Beschwerdeschrift Handlungsbedarf anerkannt. Auch räumt der Beschwerdeführer ein, dass die Behörden in Härtefällen von der Möglichkeit des Steuererlasses vermehrt Gebrauch machen wollen. Die Einsprache des Beschwerdeführers wurde denn auch, ohne dass es beantragt worden wäre, von Amtes wegen als Gesuch um Steuererlass entgegengenommen und behandelt. Die Steuerbehörde hat jedoch das Erlassgesuch abgewiesen, weil dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner Lebenshaltungskosten und seines Einkommens ein monatlicher Freibetrag zur Verfügung steht, welcher die Zahlung der Steuer erlaubt. Das wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Eine konfiskatorische Besteuerung ist unter diesen Umständen nicht dargetan. 
4. 
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, soweit darauf einzutreten ist, und im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG zu erledigen. Auf den Beizug der amtlichen Akten kann verzichtet werden, zumal bereits die Beschwerde ausreichend dokumentiert ist. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, wobei bei der Bemessung der Gerichtsgebühr seinen bescheidenen finanziellen Verhältnissen Rechnung zu tragen ist (Art. 156 Abs. 1, Art. 153 und 153a OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Steueramt des Kantons Solothurn und dem Kantonalen Steuergericht Solothurn schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 11. Juli 2003 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: