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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
C 132/03 
 
Urteil vom 11. August 2003 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiberin Polla 
 
Parteien 
W.________, 1946, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau (AWA), Rain 53, 5000 Aarau, Beschwerdegegner 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau 
 
(Entscheid vom 22. April 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 4. Dezember 2000 forderte die Arbeitslosenkasse SMUV, Bern, von dem 1946 geborenen W.________ Taggelder im Betrag von Fr. 4510.70, welche sie für die Zeit von November und Dezember 1999 zu viel ausgerichtet hatte, als unrechtmässig bezogen zurück. Auf die hiegegen beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau erhobene Beschwerde trat dieses mit Entscheid vom 30. Januar 2001 nicht ein und überwies die Streitsache zur Prüfung der Erlassfrage an das Industrie-, Gewerbe- und Arbeitsamt des Kantons Aargau (KIGA; heute Amt für Wirtschaft und Arbeit, AWA). Dieses lehnte den beantragten Erlass der Rückerstattungsschuld mangels Gutgläubigkeit des Leistungsempfängers ab (Verfügung vom 9. August 2002). 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 22. April 2003 ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt W.________ erneut den Erlass der Rückerstattungsschuld. 
Das AWA und das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Streitig und zu prüfen ist in diesem Verfahren einzig der Erlass (und nicht die Höhe) der Rückerstattungsschuld. Nach ständiger Rechtsprechung geht es somit nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen im Sinne von Art. 132 OG (BGE 122 V 223 Erw. 2 mit Hinweis), weshalb das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen hat, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
2. 
2.1 Das kantonale Gericht hat die gesetzliche Bestimmung über den Erlass der Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Art. 95 Abs. 2 AVIG) zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird. Dasselbe gilt hinsichtlich der bei der Beurteilung der Erlassvoraussetzung des guten Glaubens zu beachtenden Kriterien (BGE 122 V 223 Erw. 3, 112 V 103 Erw. 2c, 110 V 180 f. Erw. 3c). Danach liegt guter Glaube nicht schon bei Unkenntnis des Rechtsmangels vor. Vielmehr dürfen sich Leistungsempfängerinnen und -empfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube entfällt zum Vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt (BGE 112 V 103 Erw. 2c, 110 V 180 Erw. 3c; ARV 1998 Nr. 14 S. 73 Erw. 4a, 1992 Nr. 7 S. 103 Erw. 2b). 
2.2 Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 9. August 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2). 
2.3 Praxisgemäss ist zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann oder ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen. Die Frage nach dem Unrechtsbewusstsein gehört zum innern Tatbestand und ist daher eine Tatfrage, die nach Massgabe von Art. 105 Abs. 2 OG von der Vorinstanz verbindlich beantwortet wird. Demgegenüber gilt die Frage nach der gebotenen Aufmerksamkeit als frei überprüfbare Rechtsfrage, soweit es darum geht, festzustellen, ob sich jemand angesichts der jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse auf den guten Glauben berufen kann (BGE 122 V 223 Erw. 3 mit Hinweisen). 
3. 
3.1 Das kantonale Gericht hat sich mit der Frage, ob der Beschwerdeführer sich der Unrechtmässigkeit seines Leistungsbezugs tatsächlich bewusst war, nicht abschliessend auseinandergesetzt, sondern erkannt, dass dieser zufolge grobfahrlässiger Verletzung der ihm obliegenden Meldepflicht nicht gutgläubig gewesen sei. Zwar hätte der Versicherte allein durch die Tatsache, dass er sowohl Lohn wie auch Taggeldentschädigung ausbezahlt bekommen habe, selbst mit der gebotenen Aufmerksamkeit nicht sofort erkennen müssen, dass seitens der Arbeitslosenkasse ein Abrechnungsfehler vorgelegen habe. Dies umso mehr, als er zusammen mit der am 31. März und 4. April 2000 ausbezahlten Arbeitslosenentschädigung (Fr. 3360.15 für den Monat November 1999 und Fr. 2954.85 für den Monat Dezember 1999) und den Nettolöhnen von Fr. 559.10 und Fr. 433.90 des Beschäftigungsprogramms der Stiftung X.________, an welchem er in den Monaten November und Dezember 1999 teilnahm, keine Leistungen erhalten habe, welche die ordentliche monatliche Taggeldentschädigung von Fr. 4847.80 überstiegen hätte. Mit der von der Stiftung am 29. Februar 2000 unter dem Titel "Lohn 02/00" erfolgten Korrekturzahlung in der Höhe von Fr. 2895.80 hätte es ihm aber klar sein müssen, dass mit den erfolgten Auszahlungen der Arbeitslosenkasse und des Beschäftigungsprogramms etwas nicht stimmen konnte. 
3.2 Was der Beschwerdeführer hiegegen vorbringt, vermag zu keinem abweichenden Ergebnis zu führen. Sofern geltend gemacht wird, er bestreite, im gleichen Zeitraum Leistungen der Arbeitslosenkasse und des Programms zur vorübergehenden Beschäftigung erhalten zu haben, ist dies nicht relevant. Dass diese Leistungen überhaupt (zwar nicht zum gleichen Zeitpunkt, aber für dieselbe Abrechnungsperiode) erfolgten, wird zu Recht nicht bestritten. Zudem trifft der Versicherte genau den Kern der Sache, wenn er ausführt, hinsichtlich der Korrekturzahlung vom 29. Februar 2000 bestehe bei ihm "Unklarheit im wahrsten Sinne". Auch wenn ihm weder die Höhe der zu viel ausbezahlten Leistungen noch der Umstand, dass die Arbeitslosenkasse mit den am 31. März und 4. April 2000 erfolgten Taggeldleistungen dem Beschäftigungsprogramm zustehende Lohnrückvergütungen fälschlicherweise dem Versicherten überwies, ersichtlich sein konnten, bleibt entscheidend, dass er die Zahlungen entgegennahm, ohne die Verwaltung auf die Fehlerhaftigkeit der Abrechnungen aufmerksam zu machen oder sich wenigstes nach einer Begründung für die offensichtlich zu hoch ausgefallenen Entschädigungen und zugegebenermassen unklaren Taggeldabrechnungen zu erkundigen. Damit liess es der Beschwerdeführer an dem ihm zumutbaren Mindestmass an Sorgfalt und der gebotenen Mitwirkung bei der Abwicklung des Versicherungsfalles vermissen. Zwar liegt keine Meldepflichtverletzung vor, welche den guten Glauben zum Vornherein ausschliessen würde, angesichts der augenscheinlichen Differenz zwischen der zu erwartenden Entschädigung und der ausbezahlten Leistung ist aber von einer groben Pflichtwidrigkeit auszugehen, weshalb es beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden hat. 
3.3 Fehlt es nach dem Gesagten an der Voraussetzung des guten Glaubens für den Erlass der Rückerstattung, stellt sich die Frage der grossen Härte nicht. 
4. 
Da der Erlass einer Rückerstattungsschuld nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Entsprechend dem Ausgang des Prozesses gehen die Gerichtskosten zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Arbeitslosenkasse SMUV und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
Luzern, 11. August 2003 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Die Vorsitzende der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: