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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6S.211/2004 /bri 
 
Urteil vom 11. August 2004 
Kassationshof 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Karlen, Zünd. 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dominik Zehntner, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau. 
 
Gegenstand 
Grobe Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Ziff. 2 SVG), 
 
Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Ober-gerichts des Kantons Aargau, 3. Strafkammer, vom 21. April 2004. 
 
Sachverhalt: 
A. 
X.________ fuhr am 17. Juni 2001, um 04.10 Uhr, mit seinem Personenwagen auf der Autobahn von Bern/Neufeld in Richtung Bern/Forsthaus. Dabei verpasste er die Ausfahrt Bern/Forsthaus und bremste deshalb sein Fahrzeug auf dem einspurig geführten Autobahnteilstück von 80 km/h auf 20 bis 30 km/h ab, worauf ein nachfolgendes Auto heftig auf ihn auffuhr. Beide Fahrzeuge wurden schwer beschädigt. 
B. 
Der Gerichtspräsident von Aarau sprach X.________ am 20. August 2003 im Einspracheverfahren der Hinderung des gleich-mässigen Verkehrsflusses gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG, Art. 90 Ziff. 2 SVG und Art. 4 Abs. 5 VRV schuldig und bestrafte ihn mit fünf Tagen Gefängnis, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren. 
Das Obergericht des Kantons Aargau, 3. Strafkammer, wies am 21. April 2004 eine dagegen eingereichte Berufung des Verurteilten ab. 
C. 
X.________ führt mit Eingabe vom 8. Juni 2004 fristgerecht eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht und beantragt, das Urteil der 3. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. April 2004 sei aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen. 
 
Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf die Ausführungen im ange-fochtenen Urteil auf Gegenbemerkungen zur Beschwerde verzichtet. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die kantonalen Sachrichter haben den Beschwerdeführer der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG schuldig gesprochen. Nach dessen Auffassung hätte er der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig gesprochen werden müssen (Beschwerde S. 3 Ziff. 2). 
2. 
Gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Der Tatbestand ist objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich (konkret oder abstrakt) gefährdet (BGE 123 IV 88 E. 3a; 123 II 106 E. 2a). 
 
Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Ver-schulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit (BGE 118 IV 84 E. 2a). Dies ist immer zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht, also unbewusst fahrlässig handelt. In solchen Fällen ist die grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn das Nicht-bedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ebenfalls auf Rücksichtslosigkeit beruht und daher besonders vorwerfbar ist (BGE 118 IV 285 E. 4). Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird die Rücksichtslosigkeit zu bejahen sein, sofern nicht besondere Umstände vorliegen, die den Grund des momentanen Versagens erkennen und in einem milderen Licht erscheinen lassen (BGE 123 IV 88 E. 4c; Urteil 6S.11/2002 vom 20. März 2002 E. 3a). 
3. 
Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 SVG schuldig gesprochen (angefochtener Entscheid S. 6). Gemäss dieser unbestrittenermassen wichtigen Bestimmung ist die Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen, namentlich den Strassen- und Verkehrsverhältnissen. Ohne zwingende Gründe darf der Fahrzeuglenker nicht so langsam fahren, dass er den gleichmässigen Verkehrsfluss hindert (Art. 4 Abs. 5 VRV). Die Vorinstanz führt zu Recht aus, indem der Beschwerdeführer auf der Autobahn seine Geschwindigkeit auf 20 bis 30 km/h abgebremst habe, sei er nicht den Umständen angepasst gefahren und habe dadurch eine schwerwiegende Gefahr geschaffen, die sich denn auch realisiert habe, indem der nachfolgende Lenker mit seinem Fahrzeug heftig auf dasjenige des Beschwerdeführers aufgeprallt sei (angefochtener Entscheid S. 6). Dass dieser durch sein Verhalten Art. 32 Abs. 1 SVG in objektiv schwerer Weise missachtet hat, wird von ihm ausdrücklich und zu Recht anerkannt (Beschwerde S. 3 Ziff. 2). 
 
Der Beschwerdeführer ist jedoch der Auffassung, er habe den Tatbestand der groben Verletzung von Verkehrsregeln in subjektiver Hinsicht nicht erfüllt (Beschwerde S. 3 Ziff. 2). 
 
Dazu führt die Vorinstanz aus, im vorliegenden Fall könne nicht von einem unbewusst fahrlässigen Handeln ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer sei sich als gelernter Automechaniker der Gefährlichkeit seines Verhaltens bewusst gewesen. Der Umstand, dass er eine Ausfahrt verpasst hatte und "nicht wusste, was er jetzt tun sollte", hätte ihn nicht dazu veranlassen dürfen, auf der Autobahn, die an der fraglichen Stelle überdies nur einspurig geführt wurde, von 80 km/h (signalisierte Höchstgeschwindigkeit) auf 20 bis 30 km/h abzubremsen. Das Verhalten des Beschwerdeführers, der mehr als der durchschnittliche Autofahrer um die Gefährlichkeit seines Manövers habe wissen müssen, sei namentlich in Bezug auf nachfolgende Fahrzeuge bedenkenlos gewesen (vgl. angefochtener Entscheid S. 6 - 8). 
 
Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, er habe unbewusst fahrlässig gehandelt (vgl. Beschwerde S. 4/5 Ziff. 5). Soweit er dabei von den für das vorliegende Verfahren verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweicht, sind seine Vorbringen unzulässig (Art. 273 Abs. 1 lit. b, 277bis Abs. 1 Satz 2 BStP). Zum einen behauptet er, er sei nicht Automechaniker, sondern Automonteur. Abgesehen davon, dass das Vorbringen nicht zulässig ist, kann es nur als offensichtlich verfehlt bezeichnet werden. Die Vorinstanz verweist zu dieser Frage auf KA act. 110. Dabei handelt es sich um das Protokoll des erstinstanzlichen Verfahrens, und gemäss diesem Protokoll hat der Beschwerdeführer vor Gericht ausgesagt, er habe "eine Lehre als Automechaniker gemacht" (KA act. 110). Von einer "offensichtlichen Aktenwidrigkeit" kann nicht die Rede sein. Zum anderen behauptet der Beschwerdeführer, er habe in einem "Zustand der Verwirrung auf Grund der komplexen Verkehrssituation" gehandelt. Diese Behauptung entspricht ebenfalls nicht den Feststellungen der Vorinstanz. Nach deren Darstellung bremste der Beschwerdeführer einzig und allein deshalb, "weil er die Ausfahrt verpasst hatte" (so denn auch seine Aussage vor der ersten Instanz, KA act. 109, worauf im angefochtenen Entscheid verwiesen wird). Davon, dass er wegen einer besonders schwierigen Verkehrssituation verwirrt gewesen wäre, ist im angefochtenen Entscheid nicht die Rede. Wer jedoch nur deshalb, weil er auf einer Autobahn die Ausfahrt verpasst hat, brüsk auf 20 bis 30 km/h abbremst, der handelt grob fahrlässig und rücksichtslos. Dass dem Beschwerdeführer, zumal er Fachmann ist, die Gefährlichkeit seines Verhaltens bewusst gewesen sein muss, kann ernstlich nicht bestritten werden. Aus diesen Gründen erweist sich der angefochtene Schuldspruch auch in subjektiver Hinsicht als bundesrechtskonform. 
4. 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 278 Abs. 1 BStP). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, 3. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 11. August 2004 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: