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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_627/2007, 
6B_629/2007 /hum 
 
Urteil vom 11. August 2008 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Wiprächtiger, Favre, Zünd, Mathys, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Parteien 
6B_627/2007 
 
Erben des J.________, nämlich: 
Ja.________, 
Jb.________, 
Erben des S.________, nämlich: 
Sa.________, 
Sb.________, 
Sc.________, 
Sd.________, 
Beschwerdeführer, 
alle vertreten durch Rechtsanwalt Martin Hablützel, 
 
und 
 
6B_629/2007 
 
Verein V.________, 
Ma.________, 
F.________, 
Beschwerdeführer, 
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus, 8750 Glarus, 
Verhöramt des Kantons Glarus, 8750 Glarus, 
Aa.________, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Burckhardt, 
Ab.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roberto Dallafior, 
B.________ AG, vertreten durch Rechtsanwältin Edith Blunschi, 
SUVA, Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, 
Bundesamt für Umwelt, 3003 Bern, 
Kantonales Arbeitsinspektorat, 8750 Glarus, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
6B_627/2007 
 
Einstellungsverfügung (strafbare Handlungen gegen Leib und Leben), 
 
6B_629/2007 
 
Einstellungsverfügung (fahrlässige Tötung, vorsätzliche schwere Körperverletzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts des Kantons Glarus, Strafkammer, vom 12. September 2007. 
Sachverhalt: 
 
A. 
Am 24. November 2005 erstatteten der Verein V.________ und Ma.________ beim Verhöramt des Kantons Glarus Strafanzeige gegen Aa.________, Ab.________ und weitere, unbekannte Täterschaft, insbesondere im Umfeld der B.________ AG, in O.________, und der Schweizerischen Unfallversicherungsgesellschaft (SUVA), Luzern, wegen fahrlässiger Tötung, begangen an M.________ und an einer unbekannten Anzahl weiterer Personen. 
Wegen vorsätzlicher schwerer Körperverletzung zu eigenem Nachteil reichte am 28. August 2006 F.________ eine weitere Strafanzeige ebenfalls gegen Aa.________, Ab.________ und weitere, unbekannte Täter ein. 
Am 18. September 2006 erhoben J.________ und S.________ Strafanzeige gegen unbekannte Täterschaft im Umfeld der B.________ AG wegen strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben. 
 
B. 
Nach Durchführung verschiedener Untersuchungshandlungen stellte das Verhöramt des Kantons Glarus am 9. Oktober 2006 die gegen Aa.________, Ab.________ und unbekannte Tatverdächtige bei der B.________ AG, bei der SUVA, beim ehemaligen Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft und beim Arbeitsinspektorat des Kantons Glarus angehobene Strafuntersuchung wegen vorsätzlicher und fahrlässiger Tötung und Körperverletzung im Zusammenhang mit Asbestexpositionen ein. 
 
C. 
Die gegen die Einstellung des Strafverfahrens von den Anzeigeerstattern in zwei Eingaben erhobenen Beschwerden wies das Kantonsgericht des Kantons Glarus mit Entscheid vom 12. September 2007 ab, soweit es auf sie eintrat. 
Im Wesentlichen bestätigte das Kantonsgericht die Rechtsauffassung des Verhöramtes, wonach die beanzeigten Straftaten verjährt seien. 
 
D. 
Mit zwei Eingaben vom 12. bzw. 13. Oktober 2007 haben die Erben der im Laufe des kantonalen Verfahrens verstorbenen J.________ und S.________ (6B_627/2007) sowie der Verein V.________, Ma.________ und F.________ (6B_629/2007) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht erhoben. Sie beantragen, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Sache zwecks Weiterführung der Untersuchung an das Verhöramt des Kantons Glarus zurückzuweisen. Diesen Antrag verbinden der Verein V.________, Ma.________ und F.________ mit 27 Detailanträgen für die weitere Untersuchung. 
In den Vernehmlassungen stellt Aa.________ Antrag, die beiden Beschwerden abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Ab.________ beantragt, auf die Beschwerden nicht einzutreten, eventuell sie abzuweisen. Die B.________ AG beantragt, die Beschwerde 6B_627/2007 abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, und auf die Beschwerde 6B_629/2007 nicht einzutreten, eventuell sie abzuweisen. Die SUVA stellt Antrag auf Abweisung der Beschwerde 6B_627/2007 und Nichteintreten, eventuell Abweisung der Beschwerde 6B_629/2007. Das Bundesamt für Umwelt, das Kantonale Arbeitsinspektorat und auch das Kantonsgericht des Kantons Glarus stellen Antrag auf Abweisung der Beschwerden. Schliesslich verzichtet das Verhöramt des Kantons Glarus auf Stellungnahme. 
 
E. 
Der Präsident der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts hat mit Verfügung vom 7. Dezember 2007 ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen, das im Verfahren 6B_629/2007 gestellt worden ist, abgewiesen. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die beiden Beschwerden richten sich gegen den nämlichen Entscheid des Kantonsgerichts des Kantons Glarus. Sie sind gemeinsam zu beurteilen und daher zu vereinigen. Die Beschwerdeführer im Verfahren 6B_629/2007 haben schon in der Beschwerdeschrift den Antrag auf Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels gestellt. Ein solcher findet in der Regel jedoch nicht statt (Art. 102 Abs. 3 BGG). Den Beschwerdeführern sind die Vernehmlassungen zugestellt worden. Da sie darauf nicht von sich aus reagiert haben, ist ihr Verfahrensantrag ohne weiteres abzuweisen (BGE 133 I 98 E. 2.3). 
 
2. 
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG). 
 
2.1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen (Art. 78 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und des Bundesstrafgerichts (Art. 80 Abs. 1 BGG). Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen (Art. 80 Abs. 2 BGG). 
Die Beschwerden richten sich gegen die kantonal letztinstanzlich bestätigte Einstellung einer Strafuntersuchung. Es geht somit um eine Strafsache im Sinne von Art. 78 Abs. 1 BGG. Im Kanton Glarus kann gegen Einstellungsverfügungen des Verhöramts Beschwerde an den Präsidenten des Kantonsgerichts eingereicht werden, der darüber endgültig entscheidet, in Fragen grundsätzlicher Natur den Fall aber dem Kantonsgericht vorlegen kann, das ebenfalls endgültig entscheidet (Art. 86d Abs. 1 und 5 StPO/GL). Das Kantonsgericht ist nicht oberes kantonales Gericht im Sinne von Art. 80 Abs. 2 BGG. Diese Funktion kommt im Kanton Glarus dem Obergericht zu. Das hindert die Zulässigkeit der eingereichten Beschwerden jedoch nicht. Nach Art. 130 Abs. 1 BGG erlassen die Kantone auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens einer schweizerischen Strafprozessordnung Ausführungsbestimmungen über die Zuständigkeit, die Organisation und das Verfahren der Vorinstanzen in Strafsachen im Sinne der Art. 80 Abs. 2 und Art. 111 Abs. 3 BGG, einschliesslich der Bestimmungen, die zur Gewährleistung der Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV erforderlich sind. Ist sechs Jahre nach Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes noch keine schweizerische Strafprozessordnung in Kraft, so legt der Bundesrat die Frist zum Erlass der Ausführungsbestimmungen nach Anhörung der Kantone fest. Art. 130 Abs. 1 BGG wurde nach Verabschiedung des Bundesgerichtsgesetzes am 17. Juni 2005 aber vor dessen Inkrafttreten am 1. Januar 2007 abgeändert (vgl. Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die Bereinigung und Aktualisierung der Totalrevision der Bundesrechtspflege, AS 2006 4213; Botschaft, BBl 2006 3067). Anstelle der ursprünglich vorgesehenen 5-jährigen Übergangsfrist müssen die Kantone ihre Strafgerichtsorganisation nunmehr erst beim Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 den Vorgaben von Art. 80 Abs. 2 BGG anpassen. Bis zu diesem Zeitpunkt müssen die gerichtsorganisatorischen Vorschriften von den Kantonen noch nicht umgesetzt werden. Auch gegen Einstellungsverfügungen der unteren kantonalen Instanzen, vorliegend des Kantonsgerichts, steht der Beschwerdeweg deshalb grundsätzlich noch offen. 
 
2.2 Nach Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Erhebung einer Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (lit. b). Die beiden Voraussetzungen von lit. a und b müssen kumulativ erfüllt sein. Das bedeutet einerseits, dass auch die in Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG beispielhaft aufgeführten Personen, die in der Regel beschwerdebefugt sind, im Einzelfall ein Rechtsschutzinteresse nachzuweisen haben. Anderseits sind auch dort nicht aufgeführte Personen beschwerdebefugt, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids haben (BGE 133 IV 121 E. 1.1). 
2.2.1 Zu den grundsätzlich beschwerdelegitimierten Personen gehört das Opfer, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Opfer ist jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Art. 2 Abs. 1 OHG). Demgegenüber ist der Geschädigte, der nicht Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes ist, nicht zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert, soweit es um den staatlichen Strafanspruch geht. Dieser steht dem Staat zu. Der Geschädigte hat an der Bestrafung des Täters nur ein tatsächliches und kein rechtliches Interesse (BGE 133 IV 228 E. 2). Erst recht nicht legitimiert ist der blosse Anzeigeerstatter, der weder Opfer noch Geschädigter ist, und dem es auch an einem tatsächlichen Interesse an der Bestrafung fehlt. 
2.2.2 Der Verein V.________ ist lediglich Anzeigeerstatter und jedenfalls nicht Opfer, so dass er nicht Beschwerde in Strafsachen erheben kann, um den Strafanspruch durchzusetzen. Der Verein beruft sich allerdings auch darauf, dass er die Interessen seiner Mitglieder verfolgt, und dass diese zu einem grossen Teil ehemalige Arbeitnehmer der B.________ AG oder Anwohner bzw. Nachkommen von Personen sind, welche im Umfeld der B.________ AG in O.________ asbestexponiert waren. Nach der Praxis zur staatsrechtlichen Beschwerde und zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde des früheren Bundesrechtspflegegesetzes war ein als juristische Person konstituierter Verband befugt, die Interessen einer Mehrheit oder einer Grosszahl seiner Mitglieder zu vertreten, soweit deren Wahrung zu seinen statutarischen Aufgaben gehört und die einzelnen Mitglieder ihrerseits beschwerdebefugt wären (sog. "egoistische Verbandsbeschwerde": BGE 130 I 26 E. 1.2.1; 130 II 514 E. 2.3.3). Daraus lässt sich jedoch die Legitimation eines Verbandes, der die Interessen von Opfern einer Straftat vertritt, deshalb nicht herleiten, weil die Beschwerdebefugnis des Opfers den Zweck hat, diesem die Verfolgung seiner Zivilansprüche im Rahmen des Strafverfahrens zu ermöglichen (BGE 131 IV 195 E. 1.2.2 S. 198), was voraussetzt, dass es sich selber am Verfahren beteiligt. 
2.2.3 Die Beschwerdeführerin Ma.________ ist die Stieftochter von M.________, der als Folge der Asbestexposition in den Jahren 1977-1979 erkrankt und am 10. Oktober 2005 verstorben ist. Sie lebte schon als Kleinkind mit dem Verstorbenen in Familiengemeinschaft und nahm auch dessen Namen an. Nach Art. 2 Abs. 2 OHG sind der Ehegatte des Opfers, dessen Kinder und Eltern sowie andere Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahestehen, dem Opfer bei der Geltendmachung von Verfahrensrechten und Zivilansprüchen (Art. 8 und 9 OHG) gleichgestellt, soweit ihnen Zivilansprüche gegenüber dem Täter zustehen. Bei diesen Zivilansprüchen kann es sich nach der Rechtsprechung (BGE 126 IV 42 E. 3b) entweder um Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen des Opfers handeln, die durch Erbgang auf die in Art. 2 Abs. 2 OHG erwähnten Personen übergegangen sind, oder aber um die selbständigen Ansprüche dieser Personen gegen den Täter etwa aus Ersatz eines Versorgerschadens (Art. 45 Abs. 3 OR) oder auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung (Art. 47 und 49 OR). Für Ma.________ können Genugtuungsansprüche nach Art. 47 OR nicht zum Vornherein ausgeschlossen werden. Diese Bestimmung definiert als aktivlegitimiert die "Angehörigen", wobei Angehöriger nicht zwingend ein Verwandter sein muss, vielmehr solche Personen in Frage kommen, die vom Tode schwer betroffen werden, weil sie enge familiäre Beziehungen mit dem Verstorbenen unterhielten (ROLAND BREHM, Berner Kommentar, 3. Aufl., 2006, N 133 ff. zu Art. 47 OR). Da für die Beschwerdeberechtigung nicht der Nachweis verlangt werden kann, dass solche Ansprüche tatsächlich bestehen, sondern es ausreichend ist, wenn die Aktivlegitimation glaubhaft gemacht wird (Urteil 6P.30/2005 vom 3. Juni 2005, E. 3; EVA WEISHAUPT, Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Opferhilfegesetzes, Zürich 1998, S. 48), ist die Legitimation Ma.________s zur Anfechtung des Einstellungsbeschlusses gegeben. Dem steht auch nicht das frühere - heute nicht mehr geltende - Haftungsprivileg des Arbeitgebers eines obligatorisch versicherten Arbeitnehmers entgegen (Art. 44 Abs. 2 aUVG), nach welchem der Arbeitgeber nur haftete, wenn ein Unfall, dem Berufskrankheiten gleichgestellt sind (Art. 9 Abs. 3 UVG), absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt worden ist. Das Mass eines allfälligen Verschuldens muss zu Beginn eines Strafverfahrens noch unbestimmt bleiben, jedenfalls können trotz des Haftungsprivilegs zivilrechtliche Ansprüche in vertretbarer Weise geltend gemacht werden, was für die Zuerkennung der Beschwerdelegitimation ausreicht. 
2.2.4 Bei F.________ werden seit bald zwei Jahrzehnten unverändert Pleuraplaques diagnostiziert, die als solche keine Beschwerden verursachen. Da F.________ SUVA-versichert ist und der Unfallversicherer in allfällige zivilrechtliche Ansprüche subrogiert, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass F.________ gleichwohl zivilrechtliche Ansprüche geltend machen kann. Seine Legitimation ist zu verneinen, da er nicht darlegt, aus welchen Gründen und inwiefern sich der angefochtene Entscheid auf welche Zivilforderung auswirken kann und dies auch sonst nicht klar ersichtlich ist (vgl. BGE 131 IV 195 E. 1.1.1, mit Hinweisen auf BGE 123 IV 254 E. 1 und BGE 127 IV 185 E. 1a). 
2.2.5 J.________ und S.________ haben im Untersuchungsverfahren Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche gestellt (Beschwerde, Ziff. 3, S. 4, kantonale Akten X 002). In diese Ansprüche sind ihre Erben eingetreten, was für die Beschwerdelegitimation ausreicht (oben E. 2.2.3). 
2.2.6 Wie bisher in der staatsrechtlichen Beschwerde kann unabhängig von der Legitimation in der Sache selbst auch mit Beschwerde in Strafsachen die Verletzung solcher Verfahrensgarantien gerügt werden, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Das erforderliche rechtlich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls aus der durch das kantonale Recht eingeräumten Stellung als Verfahrenspartei (BGE 126 I 81 E. 3b; 125 II 86 E. 3b; 114 Ia 307 E. 3c). Nicht zu hören sind dabei aber Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheides abzielen (BGE 118 Ia 232 E. 1c; 117 Ia 90 E. 4a; 114 Ia 307 E. 3c). Ein in der Sache nicht legitimierter Beschwerdeführer kann deshalb weder die Beweiswürdigung kritisieren noch geltend machen, die Begründung sei materiell unzutreffend (BGE 118 Ia 232 E. 1a, mit Hinweisen). 
Unter diesem Gesichtspunkt stellt sich die Frage, ob der Verein V.________ geltend machen kann, das Kantonsgericht sei unter willkürlicher Anwendung kantonalen Rechts auf seine Beschwerde nicht eingetreten. Das Kantonsgericht hat diesbezüglich, ähnlich wie dies für die Legitimation zur Ergreifung der Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht zutrifft, festgehalten, dem blossen Anzeiger fehle es an einem rechtlich geschützten Interesse an einer Verurteilung eines Angeschuldigten. Dem Einwand des Vereins V.________, dass gemäss Art. 95 Abs. 1 StPO/GL der Anzeiger befugt ist, gegen das Fallenlassen des Prozesses durch das Gericht Beschwerde zu führen, hält das Kantonsgericht entgegen, dass das Fallenlassen des Prozesses auf Antrag der Staatsanwaltschaft nach Erstellung des Schlussberichts des Verhöramts und damit in einem späteren Verfahrensstadium erfolge und daher nicht mit einer Einstellung des Verfahrens durch das Verhöramt vergleichbar sei. 
Diese Begründung, die darauf hinausläuft, dass der Anzeiger je nach Stand des Verfahrens befugt sei, durch Beschwerde die Einstellung des Verfahrens zu verhindern oder nicht, vermag nicht recht einzuleuchten. Ob die Auffassung des Kantonsgerichts geradezu willkürlich sei, braucht aber nicht entschieden zu werden. Denn auch wenn das Kantonsgericht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist, soweit sie vom Verein V.________ erhoben worden ist, hat es sie doch vollumfänglich aufgrund der bejahten Beschwerdelegitimation der weiteren Beteiligten umfassend geprüft, so dass im Ergebnis für den Verein V.________ kein Nachteil verbleibt. Dementsprechend fehlt es am rechtlich geschützten Interesse des Vereins V.________, unabhängig von einer Berechtigung in der Sache, den angefochtenen Entscheid im genannten formellen Punkt aufzuheben. 
2.2.7 Zusammenfassend ist auf die Beschwerde in Strafsachen einzutreten, soweit sie von Ma.________ und von den Erben des J.________ und des S.________ erhoben wird, hingegen ist darauf bezüglich des Vereins V.________ und bezüglich F.________ nicht einzutreten. 
 
3. 
In prozessualer Hinsicht machen die Erben J.________ und die Erben S.________ geltend, die Rechtsweggarantie von Art. 29a BV sei verletzt (Beschwerde, S. 12). Das ist indessen unzutreffend. Diese Verfassungsbestimmung garantiert die Beurteilung von Rechtsstreitigkeiten durch eine richterliche Behörde. Die Überprüfung der Einstellungsverfügung durch das Kantonsgericht genügt diesem verfassungsrechtlichen Anspruch. Nach Art. 80 Abs. 2 BGG haben die Kantone zwar als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte einzuführen. Dafür gilt aber eine Übergangsfrist (Art. 130 Abs. 1 BGG), die noch nicht abgelaufen ist. 
Die Erben J.________ und S.________ machen weiter geltend, das Kantonsgericht habe den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt, weil es verschiedene von ihnen erhobene Rügen zur mangelhaften Feststellung des Sachverhalts durch das Verhöramt nicht überprüft habe. Sie führen dies jedoch nicht näher aus (Beschwerde, S. 12), weshalb die formellen Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG an eine substantiierte Rüge der Verletzung von Grundrechten nicht erfüllt sind. 
 
4. 
Das Kantonsgericht hält alle allenfalls begangenen Straftaten für verjährt. 
 
4.1 Die Bestimmungen des Strafgesetzbuches betreffend die Verfolgungsverjährung sind durch das Bundesgesetz vom 5. Oktober 2001, in Kraft seit 1. Oktober 2002 (AS 2002 2993 und 3146), geändert worden. Danach verjährt die Strafverfolgung in 15 Jahren, wenn die Tat mit Gefängnis von mehr als drei Jahren oder Zuchthaus bedroht ist (Art. 70 Abs. 1 lit. b StGB) und in sieben Jahren, wenn die Tat mit einer anderen Strafe bedroht ist (lit. c). Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein (Art. 70 Abs. 3 StGB). Diese Regelung entspricht mit einer terminologischen Anpassung (Freiheitsstrafe statt Zuchthaus und Gefängnis) derjenigen, wie sie heute aufgrund des am 1. Januar 2007 in Kraft gesetzten revidierten Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches Geltung hat (Art. 97 Abs. 1 und 3 StGB). Nach der ursprünglichen (bis 2002 massgebenden) Fassung des Gesetzes waren die Verjährungsfristen kürzer (10 Jahre bei Gefängnis von mehr als drei Jahren oder Zuchthaus; fünf Jahre für die anderen Straftaten), jedoch endete die Verjährung nicht mit dem erstinstanzlichen Urteil, wurde dafür aber mit jeder Untersuchungshandlung und jeder Verfügung des Gerichts unterbrochen und begann neu zu laufen, wobei die ordentliche Verjährungsfrist nicht um mehr als die Hälfte überschritten werden durfte (Art. 72 StGB in der Fassung vom 21. Dezember 1937). Inhaltlich gleich blieb über alle Revisionen des Gesetzes hinweg die Bestimmung über den Beginn der Verjährung. Sie lautet (Art. 71 StGB in der Fassung vom 5. Oktober 2001): 
Die Verjährung beginnt: 
a) mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Handlung ausführt; 
b) wenn der Täter die strafbare Tätigkeit zu verschiedenen Zeiten ausführt, mit dem Tag, an dem er die letzte Tätigkeit ausführt; 
c) wenn das strafbare Verhalten dauert, mit dem Tag, an dem dieses Verhalten aufhört. 
 
In der ursprünglichen Fassung des Gesetzes von 1937 (Art. 71 StGB) wie auch nach der heutigen Fassung (Art. 98 lit. a StGB) steht an der Stelle des Begriffs der strafbaren Handlung der Begriff der strafbaren Tätigkeit. 
Da auch in Bezug auf die Verjährung der Grundsatz der "lex mitior" (Art. 2 Abs. 2 StGB) gilt (BGE 129 IV 49 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 114 IV 1 E. 2a und 105 IV 7 E. 1a) und erste Untersuchungshandlungen am 24. November 2005 erfolgt sind, hat das Kantonsgericht angenommen, in Bezug auf den Tatbestand der fahrlässigen Tötung (Art. 117 StGB) oder Körperverletzung (Art. 125 StGB) seien aufgrund der altrechtlichen relativen Verjährungsfrist von fünf Jahren Tathandlungen, die vor dem 24. November 2000 erfolgt sind, verjährt, während für den Tatbestand der (eventual-)vorsätzlichen Tötung (Art. 111 StGB) oder schweren Körperverletzung (Art. 122 StGB) mit der relativen Verjährungsfrist von zehn Jahren das nämliche für Tathandlungen vor dem 24. November 1995 gelte. Ausgehend davon, dass bei der B.________ AG die Produktion von asbesthaltigen Rohren im November 1994 eingestellt worden ist und nach ihrer Darstellung J.________, S.________ und M.________ ohnehin deutlich früher mit Asbest in Kontakt gekommen sind, hat das Kantonsgericht angenommen, durch aktives Tun könne ihnen gegenüber in einem noch nicht verjährten Zeitpunkt weder ein fahrlässig noch ein (eventual-)vorsätzlich begangenes Delikt verübt worden sein. Lediglich bezüglich F.________ prüft das Kantonsgericht, ob zu einem späteren Zeitpunkt, bevor die Asbestendreinigung abgeschlossen worden war, noch ein Kontakt mit asbesthaltigem Material in Betracht falle, verwirft aber diese Möglichkeit. Da es F.________ an der Legitimation zur Erhebung der Beschwerde in Strafsachen fehlt (oben E. 2.2.4), braucht darauf nicht weiter eingegangen zu werden. 
 
4.2 Da die Verjährung mit dem Tag beginnt, an dem der Täter die strafbare Handlung beziehungsweise Tätigkeit ausführt (Art. 71 Abs. 1 aStGB [Fassung 2001], Art. 98 lit. a StGB), ist nach Lehre und Rechtsprechung der Zeitpunkt des tatbestandsmässigen Verhaltens, nicht der Zeitpunkt des Eintritts des allenfalls zur Vollendung des Delikts erforderlichen Erfolgs massgebend (BGE 101 IV 20 E. 3; Hans Schultz, Einführung in den Allgemeinen Teil des Strafrechts, Erster Band, 4. Aufl., Bern 1982, S. 248; Paul Logoz, Commentaire du Code pénal suisse, Partie générale, 2. Aufl., Neuchâtel/Paris 1976, Art. 71 N 1; Thormann/von Overbeck, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Allgemeiner Teil I, Zürich 1940, Art. 71 N 1; Vital Schwander, Das Schweizerische Strafgesetzbuch, 2. Aufl., Zürich 1964, S. 219, Nr. 411; Ernst Hafter, Lehrbuch des Schweizerischen Strafrechts, Allgemeiner Teil, 2. Aufl., Bern 1946, S. 435; José Hurtado Pozo, Droit pénal, Partie générale, Basel 2008, S. 536, Rz. 1710). Dies bedeutet, dass fahrlässige Erfolgsdelikte verjähren können, bevor der tatbestandsmässige Erfolg eingetreten und somit der Tatbestand erfüllt ist (BGE 102 IV 79 E. 6; 122 IV 61 E. 2a/aa; Schultz, a.a.O., S. 248; Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl. 1997, Art. 71 StGB N 1; Hurtado Pozo, a.a.O., S. 537, Rz. 1711; Andreas Donatsch/Brigitte Tag, Strafrecht I, 8. Aufl., Zürich 2006, S. 418; Franz Riklin, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 3. Aufl., Zürich 2007, S. 304; Peter Müller, Basler Kommentar, StGB I, 2. Aufl. 2007, Art. 98 N 2). 
Allerdings haben Fallkonstellationen, bei denen eine Straftat verjährt war, bevor der Erfolg eingetreten und damit der Straftatbestand erfüllt war, in der Literatur auch zu Irritationen Anlass gegeben. So hat zunächst Hans Walder (Probleme bei Fahrlässigkeitsdelikten, ZBJV 104/1968, S. 186 ff.) das Ergebnis, dass eine Handlung verjähren kann, bevor sie strafbar sei, als paradox bezeichnet und erwogen danach zu differenzieren, ob der Täter bewusst oder unbewusst fahrlässig gehandelt hat; bei bewusster Fahrlässigkeit wäre für den Beginn der Verjährung der Erfolgseintritt massgebend, bei unbewusster Fahrlässigkeit weiterhin das Ende des gefährlichen Tuns. Walder räumt aber ein, dass eine solche Interpretation gleichfalls Bedenken begegnet und der Gesetzestext unbestreitbar an der Ausführung und nicht am Erfolg anknüpft (a.a.O., S. 188). Neuerdings haben Daniel Jositsch/Sarah Spielmann (Die Verfolgungsverjährung bei fahrlässigen Erfolgsdelikten, AJP 2007, S. 189 ff.) die Meinung vertreten, der Wortlaut verlange bei fahrlässigen Erfolgsdelikten nicht zwingend, die Verjährung mit der Tathandlung laufen zu lassen. Das Gesetz gehe nämlich auch davon aus, dass eine strafbare Handlung vorliegen müsse, so dass es möglich erscheine, die Verjährung erst laufen zu lassen, wenn Strafbarkeit gegeben sei (a.a.O., S. 194), zumal es auch mit Sinn und Zweck des Rechtsinstituts der Verjährung unvereinbar wäre, von einer heilenden Wirkung des Zeitablaufs auszugehen, wenn noch kein Delikt vorliege und der Rechtsfrieden noch gar nicht gestört sei (a.a.O., S. 195). Freilich würde eine Gesetzesauslegung, die für den Beginn der Verjährungsfrist an der Erreichung der Strafbarkeitsgrenze anknüpft, dazu führen, dass zwar fahrlässige Erfolgsdelikte nicht verjähren könnten, bevor der Erfolg eintritt, vielmehr die Verjährungsfrist erst dann zu laufen beginnt, vorsätzlich begangene Erfolgsdelikte hingegen schon. Zwar liessen sich diese, da Strafbarkeit schon beim Überschreiten der Versuchsgrenze gegeben ist, bereits ab dem Zeitpunkt der Handlung verfolgen, vielfach bleibt ein Delikt indessen unerkannt, solange sein Erfolg nicht eingetreten ist. Schwer verständlich wäre zudem, dass dieselbe Handlung, (eventual-)vorsätzlich begangen, verjährt sein könnte, wenn bei blosser Fahrlässigkeit die Frist erst zu laufen begänne. 
 
4.3 Der zu beurteilende Fall rechtfertigt es, die bisherige Rechtsprechung einer Überprüfung zu unterziehen. 
4.3.1 Das Gesetz muss in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden. Auszurichten ist die Auslegung auf die ratio legis, die zu ermitteln dem Gericht allerdings nicht nach den subjektiven Wertvorstellungen der Richter aufgegeben ist, sondern nach den Vorgaben des Gesetzgebers. Die Auslegung des Gesetzes ist zwar nicht entscheidend historisch zu orientieren, im Grundsatz aber dennoch auf die Regelungsabsicht des Gesetzgebers und die damit erkennbar getroffenen Wertentscheidungen auszurichten, da sich die Zweckbezogenheit des rechtsstaatlichen Normverständnisses nicht aus sich selbst begründen lässt, sondern aus den Absichten des Gesetzgebers abzuleiten ist, die es mit Hilfe der herkömmlichen Auslegungselemente zu ermitteln gilt. Die Gesetzesauslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Rechtsnorm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis aus der ratio legis. Dabei befolgt das Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es namentlich ab, die einzelnen Auslegungselemente einer hierarchischen Prioritätsordnung zu unterstellen. Die Gesetzesmaterialien können beigezogen werden, wenn sie auf die streitige Frage eine klare Antwort geben (BGE 133 III 175 E. 3.3.1; 133 V 314 E. 4.1; 128 I 34 E. 3b). Sinngemässe Auslegung kann auch zu Lasten des Beschuldigten vom Wortlaut abweichen. Im Rahmen solcher Gesetzesauslegung ist auch der Analogieschluss erlaubt. Dieser dient dann lediglich als Mittel sinngemässer Auslegung. Der Grundsatz "keine Strafe ohne Gesetz" (Art. 1 StGB) verbietet bloss, über den dem Gesetz bei richtiger Auslegung zukommenden Sinn hinauszugehen, also neue Straftatbestände zu schaffen oder bestehende derart zu erweitern, dass die Auslegung durch den Sinn des Gesetzes nicht mehr gedeckt wird (BGE 128 IV 272 E. 2, mit Hinweis). 
4.3.2 Die Bestimmung über den Beginn der Verjährung (Art. 98 StGB; Art. 71 aStGB) stellt nach ihrem Wortlaut auf den Zeitpunkt ab, zu dem der Täter "die strafbare Tätigkeit ausführt", "a exercé son activité coupable", "ha commesso il reato". Jedenfalls der deutsche und der französische Gesetzestext, etwas weniger eindeutig der italienische Text, beziehen sich auf die Tätigkeit, nicht auf das Delikt insgesamt, also nicht auch auf den Erfolg (BGE 101 IV 20 E. 3b). Das stimmt überein mit dem Wortgebrauch in den Art. 8 Abs. 1 und 340 Abs. 1 des Gesetzes, wo für den Begehungsort bzw. die örtliche Zuständigkeit klar zwischen Ausführen und Erfolg der Handlung unterschieden wird. Bestätigt wird diese Gesetzesauslegung auch durch die Entstehungsgeschichte. Zunächst sah der Vorentwurf von 1908 vor, dass bei Erfolgsdelikten für den Beginn der Verjährung auf den Erfolgseintritt abgestellt werden solle; davon wich aber die 2. Expertenkommission in der Folge ab, indem sie nicht auf den mehr oder weniger zufälligen Zeitpunkt des Erfolgseintritts abstellen wollte, sondern als allein massgeblich die Tathandlung bezeichnete (Protokoll der 2. Expertenkommission, Band I, April 1912, S. 401 ff.; vgl. BGE 101 IV 20 E. 3c). Ob allerdings bei der Schaffung des schweizerischen Strafgesetzbuchs bedacht worden ist, dass bei Abstellen auf die Tathandlung die Straftat verjährt sein kann, bevor überhaupt Strafbarkeit gegeben ist, lässt sich den Gesetzesmaterialien nicht schlüssig entnehmen (vgl. Hubert Fischer, Die Strafverfolgungsverjährung im deutschen und schweizerischen Strafgesetzbuch, Diss. Basel 1970, S. 102). Die Frage bildete jedoch Gegenstand ausführlicher Erörterung im Vorentwurf Schultz für den neuen Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuchs (Hans Schultz, Bericht und Vorentwurf zur Revision des Allgemeinen Teils [...] des Schweizerischen Strafgesetzbuchs, Bern 1987, S. 229 ff.), wobei der Vorentwurf sich für die Beibehaltung der bisherigen Regelung aussprach. Mit der Verabschiedung des neuen Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches am 13. Dezember 2002 kann kein Zweifel mehr daran bestehen, dass der Gesetzgeber auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass Straftaten verjährt sein können, bevor der Straftatbestand erfüllt ist, die Tathandlung und nicht den Erfolg für den Verjährungsbeginn als massgebend erachtet. 
4.3.3 Rechtsvergleichend fällt allerdings auf, dass das deutsche Reichsgericht bei vergleichbarem Gesetzeswortlaut (§ 67 Abs. 4 RStGB: "Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem die Handlung begangen ist, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt des eingetretenen Erfolgs.") zu einer anderen Auslegung gelangte. Das Reichsgericht hielt dafür, dass der Begriff der "Handlung" alle diejenigen Umstände mit umfasse, mit deren Eintreten erst die strafbare Handlung in ihren konkreten Voraussetzungen vorliege, wo diese Voraussetzungen zeitlich getrennt sind, erst mit dem Eintritt der letzten derselben, also erst wenn die gesetzlichen Begriffsmerkmale der strafbaren Handlung verwirklicht sind (RGSt 5, 282; 21, 228; 26, 261; 33, 230; 42, 171). Den Begriff des Erfolgs, der nach dem Gesetz nicht massgebend sein soll, verstand das Reichsgericht einschränkend als Erfolg jenseits des Grundtatbestands, so dass nur dessen Qualifikationen darunter fielen, wenn etwa eine zunächst einfache Körperverletzung später zur schweren wird (RGSt 42, 171). Diese Rechtsprechung des Reichsgerichts war lange Zeit heftig umstritten (vgl. Heinrich Jagusch, Leipziger Kommentar, 7. Aufl., S. 529; H.-J. Bruns, Wann beginnt die Verfolgungsverjährung beim unbewusst fahrlässigen Erfolgsdelikt?, NJW 11/1958 S. 1257 ff.; Fischer, a.a.O., S. 92 ff.; Sabine Gless, Zeitliche Differenz zwischen Handlung und Erfolg - insbesondere als Herausforderung für das Verjährungsrecht, GA 2006, S. 705). Schliesslich wurde sie mit der Reform des Strafgesetzbuchs von 1969 ins positive Recht überführt, indem nach § 78 dt. StGB die Verjährung erst mit Eintritt des zum Tatbestand gehörenden Erfolgs beginnen soll. 
4.3.4 Die vom Wortlaut abweichende bzw. diesen "berichtigende" Auslegung des Reichsgerichts (Mösl, Leipziger Kommentar, 9. Aufl., N 2 zu § 67; Jagusch, Leipziger Kommentar, 7. Aufl., S. 529) mag Anlass geben zu überdenken, ob die wörtliche Auslegung des Gesetzes durch das Bundesgericht und die herrschende schweizerische Lehre der aus der ratio legis abzuleitenden Funktion der Verjährung widerspricht. Das Institut der Verjährung versteht sich zwar nicht von selbst, doch entspricht die Auffassung, dass Straftaten, abgestuft nach der Schwere der Tat, nach gewisser Zeit nicht mehr verfolgt werden sollen, in unserem Rechtskreis allgemeiner Überzeugung. Nach Ablauf einer gewissen Zeit erscheint eine Bestrafung weder als kriminalpolitisch notwendig noch als gerecht. Das Bedürfnis nach Ausgleich begangenen Unrechts durch Verhängung einer Strafe schwindet mit der Zeit und damit auch die dadurch angestrebte Bewährung der Rechtsordnung wie auch die Notwendigkeit spezialpräventiver Einwirkung auf den Täter durch Abschreckung und Besserung (Donatsch/Tag, a.a.O., S. 416). Mit dem Zeitablauf nehmen aber auch Beweisschwierigkeiten zu, dies zunächst aus der Sicht der Strafverfolgung, aber auch unter dem Blickwinkel der Verteidigung des Angeklagten, der wenngleich ihm das Prinzip in dubio pro reo zur Seite steht, nach Jahr und Tag nicht mehr auf Beweismittel greifen kann, die ihn zu entlasten vermögen (Gless, a.a.O., S. 692). Schliesslich ist die Verjährung von Straftaten auch ein Gebot der Verfahrensökonomie (Nadja Capus, Ewig still steht die Vergangenheit?, Bern 2006, S. 30 f.; Müller, a.a.O., Vor Art. 97, N 39): Angesichts beschränkter Ressourcen können sich die Strafverfolgungsbehörden auf die strafrechtliche Verarbeitung von Fällen konzentrieren, bei denen eine realistische Aussicht auf Aufklärung besteht, und bei denen nicht wegen Zeitablaufs ein hinreichendes Beweisfundament sich nur noch ausnahmsweise erstellen lässt. 
 
Die Gründe für eine Verjährung von Straftaten, auf die hier interessierende Problematik grosser zeitlicher Differenz zwischen Tathandlung und Erfolg angewendet, führen zu keinem eindeutigen Ergebnis. Zwar lässt sich 1) sagen, dass mit dem Eintritt des Erfolgs der Rechtsfriede nachhaltig gestört ist und das Bedürfnis nach Ausgleich auch keineswegs verblasst, wenn die Tathandlung lange Zeit zurückliegt. Anders aber verhält es sich 2) mit der vom Strafrecht bezweckten Einwirkung auf den Täter, wofür der Zeitablauf seit der Tathandlung bedeutsam ist. Beweisschwierigkeiten bestehen 3) zwar mit Bezug auf den Erfolg keine, für die hierfür ursächliche Tathandlung aber sehr wohl. Jahr und Tag nach der Handlung erhöhen sich nicht nur die Beweisschwierigkeiten für die Strafverfolgungsbehörde, auch für den mutmasslichen Täter sind Entlastungsbeweise regelmässig nicht mehr greifbar. Dieser Problematik muss das Strafrecht Rechnung tragen. Angesichts all dessen lässt sich jedenfalls nicht sagen, dass es der Funktion der Ratio der Verjährung geradezu widerspricht, diese nicht erst ab Erfolg, sondern schon mit der Tathandlung laufen zu lassen. 
4.3.5 Im Rahmen einer verfassungs- und konventionskonformen Auslegung sind auch die Anforderungen zu berücksichtigen, welche sich an die gesetzliche Regelung aus Grundrechtsgarantien ergeben. Hierbei fällt zunächst der Anspruch aus Art. 6 EMRK auf Zugang zu einem Gericht in Betracht. Diesen Zugang gewährt die Konvention allerdings nicht voraussetzungslos. Vielmehr kann er an sachliche Bedingungen geknüpft werden. Als solche können die Regeln über die Verjährung ohne weiteres gelten. Immerhin dürfen Beschränkungen nicht so weit gehen, dass sie das Recht auf Zugang zum Gericht seiner Substanz entleeren (EGMR vom 22.10.1996 i.S. Stubbings et al. g. Vereinigtes Königreich, Ziff. 50). Unter diesem Aspekt liesse sich erwägen, ob eine Verjährungsregelung, welche einen Anspruch als verjährt erklärt, bevor er überhaupt nur entstanden ist, die Substanz des Rechts auf Zugang zum Gericht noch beachtet. Indessen bezieht sich Art. 6 EMRK auf zivilrechtliche Ansprüche und auf die Stichhaltigkeit der gegen eine Person gerichteten strafrechtlichen Anklage. Um beides geht es hier nicht. Die von einer Straftat geschädigte Person kann sich nicht auf die Garantien aus Art. 6 EMRK berufen, um ein Strafverfahren gegen Dritte einzuleiten (Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, Zürich 1999, S. 247, Rz. 386, S. 250, Rz. 392). Ohnehin beruht die auf den ersten Blick plausible Auffassung, ein Anspruch könne nicht verjähren, bevor er überhaupt entstanden sei, auf zivilrechtlichem Denken eines zunächst entstandenen Anspruchs, den die Partei, die ihn nicht geltend macht, wieder verlieren kann (Gless, a.a.O., S. 705). Im Strafrecht geht es demgegenüber um die Frage, an welches Merkmal - Handlung oder Erfolg - einer voll verwirklichten Straftat für die Verjährung anzuknüpfen ist, wofür strafrechtliche Kriterien massgebend sind (vgl. Bruns, a.a.O., S. 1260 f.) und wofür der Gesetzgeber berücksichtigen kann, ob er es kriminalpolitisch und vom Zweck der Strafe her für sinnvoll erachtet, Jahr und Tag nach Verwirklichung des Handlungsunrechts noch die Strafverfolgung einzuleiten. 
Zu keinem anderen Ergebnis führen auch die Anforderungen, welche sich aus den grundrechtlichen Ansprüchen auf Achtung des Lebens (Art. 2 EMRK) und auf Achtung der Privatsphäre (Art. 8 EMRK) ergeben. Die Grundrechte sind nicht nur Abwehrrechte gegen den Staat, sondern es leiten sich aus ihnen auch Schutzpflichten des Staates gegen Beeinträchtigungen durch Private ab. Art. 2 EMRK verlangt in Abs. 1, dass das Recht auf Leben gesetzlich geschützt wird. Daraus folgt zwar nicht, dass der Staat jede Möglichkeit der Gewaltanwendung durch Private zu verhindern verpflichtet wäre, wozu er auch gar nicht in der Lage ist. Dem Gesetzgeber steht auch grosses Ermessen in der Beurteilung zu, mit welchen gesetzgeberischen Mitteln er den Schutz seiner Bürger gewährleisten will. Zum Schutz hochwertiger Rechtsgüter kann er aber verpflichtet sein, auch strafrechtliche Sanktionen vorzusehen (EGMR vom 26.3.1985 i.S. X und Y gegen Niederlande, Série A vol. 91, Ziff. 27; EGMR vom 4.12.2003 i.S. M.C. gegen Bulgarien, Recueil CourEDH 2003-XII S. 45 ff., Ziff. 150 ff.) und gegebenenfalls eine effektive Strafuntersuchung zu führen. Dem Gesetzgeber ist es allerdings unbenommen, im Rahmen seiner Kriminalpolitik gegenläufige Interessen zu berücksichtigen. So verletzt es Art. 2 EMRK nicht, wenn ein Staat aus besonderen Gründen ein Amnestiegesetz erlässt, das zur Folge hat, dass selbst ein Mord ungesühnt bleibt (Entscheid der Europäischen Kommission für Menschenrechte vom 2. September 1991 i.S. Dujardin gegen Frankreich, DR 72, 236). 
Wenn der schweizerische Gesetzgeber für die Verjährung am Handlungsunrecht anknüpft, so beruht dies auf sachlichen Gründen. Es führt zwar dazu, dass unter besonderen Umständen, wenn die Handlung weit zurückliegt, eine Straftat nicht verfolgt werden kann. Das kann aber mit den erheblich erschwerten Verteidigungsmöglichkeiten des mutmasslichen Täters Jahr und Tag nach einem behaupteten Fehlverhalten und der eingeschränkten Bedeutung spezialpräventiver Einwirkung auf den Täter lange Zeit nach der vorgeworfenen Handlung gerechtfertigt werden. Jedenfalls bedeutet eine am Handlungsunrecht anknüpfende Verjährungsregelung nicht, dass der Schutz des Lebens mittels strafrechtlicher Mittel den generalpräventiven Erfordernissen nicht genügen würde und dadurch Art. 2 EMRK verletzt wäre. 
 
4.4 Bleibt es damit dabei, dass die Verjährungsfrist mit der Tathandlung zu laufen beginnt, so hat das Kantonsgericht zutreffend die Straftaten als verjährt erklärt, soweit sie damit begründet werden, dass die Beschwerdeführer durch möglicherweise sorgfaltswidriges Verhalten der Beschuldigten einer Kontamination durch Asbest ausgesetzt worden waren. Die Beschwerdeführer machen allerdings auch geltend, die beanzeigten Delikte seien durch strafbares Unterlassen begangen worden, indem die mutmasslichen Opfer nicht ausreichend darüber informiert worden seien, dass Menschen mit Asbestexpositionen langjährig medizinisch überwacht werden müssten und das Risiko einer Krebserkrankung, wenn sie rauchen würden, überproportional erhöht würde. Diese Informationspflichten würden namentlich den ehemaligen Arbeitgeber auch über die Beendigung des Arbeitsvertrags hinaus treffen und dauerten an. 
Beim Unterlassungsdelikt kommt es für den Verjährungsbeginn auf den Zeitpunkt an, an welchem der Täter hätte handeln können und sollen. Die Handlungspflicht kann sich über einen gewissen Zeitraum erstrecken. Die Verjährung beginnt diesfalls zu laufen, wenn die Handlungspflicht endet (BGE 122 IV 61 E. 2a; 71 IV 183 E. 4; Schultz, AT I, a.a.O., S. 248; Trechsel, a.a.O., Art. 71 StGB N 3). Das Kantonsgericht äussert sich nicht dazu, ob Verantwortliche der B.________ AG oder andere Personen aufgrund einer Garantenstellung Informationspflichten gehabt und diese pflichtwidrig nicht erfüllt hätten. Vielmehr verneint das Kantonsgericht den rechtlich relevanten Zusammenhang zwischen einer solchen Unterlassung und dem eingetretenen Erfolg. Dabei kann es sich nur um den Eintritt des Todes bei J.________, S.________ und M.________ handeln, deren Fälle hier allein zur Beurteilung stehen, da auf die Beschwerde von F.________ nicht einzutreten ist (E. 2.2.4.). 
Zwischen einer Unterlassung und dem eingetretenen Erfolg besteht ein rechtlich relevanter Zusammenhang, wenn der Erfolg bei Vornahme der gebotenen Handlung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre; die blosse Möglichkeit des Nichteintritts des Erfolgs bei Vornahme der gebotenen Handlung reicht zur Bejahung des erforderlichen Kausalzusammenhangs nicht aus (BGE 117 IV 130 E. 2a; 116 IV 182 E. 4, je mit Hinweisen). Das Kantonsgericht verneint die Zurechnung des Erfolgs, weil nicht damit gerechnet werden kann, dass die Betroffenen, so sie denn Raucher gewesen sein sollten, nach weitergehender Information das Rauchen aufgegeben hätten. Was sodann die Heilungsmöglichkeiten betrifft, so hat es ausgeführt, es könne nicht angenommen werden, dass weitergehende medizinische Hilfe aufgrund solcher Informationen das Leben von J.________, S.________ und M.________ gerettet hätte. In der Einstellungsverfügung des Verhöramts, auf die das Kantonsgericht verweist (Entscheid Kantonsgericht, S. 14, Ziff. 3.2; Einstellungsverfügung S. 131 f.), wird dazu erläutert, dass es ungewiss sei, ob sich die Betroffenen über Jahrzehnte hinweg, soweit solche nicht ohnehin erfolgten, weiteren zusätzlichen Vorsorgeuntersuchungen gestellt hätten, und es entspreche zudem der Erfahrung, dass medizinische Hilfe - auch bei Erkennung im Frühstadium - nur in ganz seltenen Fällen möglich sei. 
Die Beschwerdeführer wenden sich gegen diese Beurteilung mit verschiedenen Argumenten. Die Erben J.________ und S.________ machen geltend, das Kantonsgericht habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil es seine Auffassung nicht näher begründet und zudem auf ihre Argumente nicht eingegangen sei. Sodann verletze es mit dem Beweismassstab der "an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit" Bundesrecht und schliesslich seien die medizinischen Feststellungen aktenwidrig (Beschwerde J.________ und S.________, S. 13-17). 
Soweit in den kantonalen Entscheiden der Beweismassstab der "mit an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit" angeführt wird, ist dies unpräzis. Für die Erfolgszurechnung bei Unterlassungsdelikten ist ausreichend, dass der Erfolg bei Vornahme der gebotenen Handlung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre. Dies hat aber keinen Einfluss auf das Ergebnis. Wenn medizinische Hilfe nach den Feststellungen der Vorinstanz nur in Ausnahmefällen erfolgreich ist, kann nicht gesagt werden, der Erfolg wäre mit hoher Wahrscheinlichkeit vermieden worden. Zutreffend ist sodann die Einschätzung, dass sich jemand, der sich trotz allgemein bekannter Krebsgefahr vom Rauchen nicht abhalten lässt, nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit anders verhalten wird, wenn ihm noch spezifische Zusatzinformationen über ein weiter erhöhtes Risiko bei Kombination mit Asbestexposition gegeben werden. Zu prüfen bleibt, ob - wie die Beschwerdeführer geltend machen - die medizinischen Feststellungen, auf denen die Beurteilung der hypothetischen Kausalität beruht, aktenwidrig sind. Das ist jedoch ebenfalls nicht der Fall. Die Beschwerdeführer beziehen sich auf Ausführungen des Gutachters Prof. P.________, wonach Heilungen bei Tumorbefall die Ausnahme bleiben und sich auf sehr seltene Fälle beschränken, bei denen ein noch frühes Tumorstadium operativ entfernt wurde (Gutachten von Prof. P.________ vom 15.11.2002, S. 4, vgl. act. 26, 1, S. 4). Abgesehen davon komme es aufgrund verschiedener Behandlungsstrategien zu einer über unterschiedlich lange Zeit anhaltenden Besserung und Stabilisierung des Leidens (S. 8). Die Beschwerdeführer wollen daraus ableiten, dass Vorsorgeuntersuchungen wenigstens zu einer Lebensverlängerung geführt hätten. Sie übergehen indes, dass nach demselben Gutachter eine Früherkennung des malignen Mesothelioms nicht möglich ist (S. 3). Dies geht auch aus einer weiteren in der Einstellungsverfügung zitierten Belegstelle hervor (Bericht SUVA "Screening von Asbesttumoren", kantonale Akten Ordner 5, act. IV/40), so dass die Ausführungen der Beschwerdeführer nicht geeignet sind, Willkür zu begründen. 
 
5. 
Die Beschwerdeführer erheben weitere Rügen vornehmlich verfassungsrechtlicher Art, die allesamt entweder ungenügend substantiiert (Art. 106 Abs. 2 BGG) oder aber offensichtlich unbegründet sind, so dass nicht weiter darauf einzugehen ist (vgl. etwa Beschwerde Verfahren 6B_629/2007 die Rügen der Befangenheit [S. 37], der Rechtsverweigerung [S. 42], des verfassungsmässigen Richters [S. 57 f.] etc.). Offensichtlich unbegründet ist auch die Rüge, Art. 9 Abs. 1 OHG sei verletzt, wenn Asbestopfer infolge der Latenzzeit keine Zivilansprüche im Strafverfahren geltend machen könnten (Beschwerde im Verfahren 6B_627/2007, S. 10). 
 
6. 
Damit erweisen sich die Beschwerden, soweit darauf eingetreten werden kann, als unbegründet. Die Einstellung des Verfahrens infolge Verjährung ist nicht zu beanstanden. 
Entsprechend diesem Verfahrensausgang haben die Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG); eine andere Kostenverteilung rechtfertigt sich entgegen dem Antrag der Beschwerdeführer nicht. Die Beschwerdeführerin Ma.________ stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Einem Bedarf von Fr. 6'559.-- (Grundbetrag von Fr. 1'550.--, Zuschlag von 25%, Mietzins von Fr. 1'800.--, Kosten Krankenkasse von Fr. 591.--, Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'850.--, monatliche Steuerrate von Fr. 190.--) steht ein monatliches Nettoeinkommen des Ehemannes von Fr. 6'844.-- gegenüber. Dazu kommen aber noch Bonuszahlungen in variabler Höhe (Bonus im März 2007 Fr. 7'700.--) sowie Nebeneinnahmen der Beschwerdeführerin selber. Mangels Bedürftigkeit kann das Gesuch nicht bewilligt werden. Die Beschwerdeführer haben die obsiegenden Beschwerdegegner zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der Beschwerdeführerin Ma.________ wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten im Verfahren 6B_627/2008 von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern dieses Verfahrens, unter solidarischer Haftung für den gesamten Betrag, auferlegt. 
 
4. 
Die Gerichtskosten im Verfahren 6B_629/2007 von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern dieses Verfahrens, unter solidarischer Haftung für den gesamten Betrag, auferlegt. 
 
5. 
Die Beschwerdeführer im Verfahren 6B_627/2007 haben, unter solidarischer Haftung für den gesamten Betrag, die Beschwerdegegner Aa.________, Ab.________ und B.________ AG mit je Fr. 2'000.-- zu entschädigen. 
 
6. 
Die Beschwerdeführer im Verfahren 6B_629/2007 haben, unter solidarischer Haftung für den gesamten Betrag, die Beschwerdegegner Aa.________, Ab.________ und B.________ AG mit je Fr. 2'000.-- zu entschädigen. 
 
7. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Glarus, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 11. August 2008 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Schneider Arquint Hill