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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_376/2010 
 
Urteil vom 11. August 2010 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichter Frésard, Maillard, 
Gerichtsschreiber Kathriner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
S.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hardy Landolt, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Invalidenrente, Invalideneinkommen), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 31. März 2010. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Der 1978 geborene S.________ war als Monteur der Genossenschaft M.________ bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 10. November 2004 beim Besteigen eines Baugerüstes das rechte Knie verdrehte. Im Spital X.________ wurde am selben Tag eine Patellaluxation des rechten Knies nach medial diagnostiziert. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Am 29. September 2005 erlitt er einen Verkehrsunfall mit Heckkollision. Im Spital Y.________ diagnostizierte man am 1. Oktober 2005 ein Beschleunigungstrauma der Halswirbelsäule (HWS) und eine Kniekollision rechts. Am 2. März 2007 übertrat sich S.________ zudem den rechten Fuss. Die SUVA sprach ihm mit Verfügung vom 9. Juli 2008 eine Invalidenrente bei einer Beeinträchtigung der Erwerbsunfähigkeit von 17 % zu. Mit Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2008 bestätigte sie ihre Verfügung. 
 
B. 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus mit Entscheid vom 31. März 2010 ab. 
 
C. 
Mit Beschwerde lässt S.________ die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Ergänzung des Sachverhalts bzw. zur Leistungsfestsetzung beantragen. Ferner wird um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung ersucht. 
Die SUVA und das Bundesamt für Gesundheit verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Unter Berücksichtigung der für Beschwerden bestehenden allgemeinen Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) prüft es indessen grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese letztinstanzlich nicht mehr aufgegriffen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). 
 
2. 
Streitig ist zunächst die Höhe der Invalidenrente aufgrund der Befunde am rechten Knie. Zu prüfen bleibt dabei die Bemessung des Invalideneinkommens. Unbestritten sind hingegen die medizinisch begründete gesundheitliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und das Valideneinkommen. 
 
2.1 Nach der massgeblichen Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. W.________, Facharzt für Chirurgie, vom 21. August 2007 sind dem Beschwerdeführer aufgrund der Befunde am rechten Kniegelenk vollzeitlich mindestens mittelschwere Tätigkeiten zumutbar. Zusatzbelastungen sind vereinzelt statisch zwischen 15 und 25 kg und gehend für kurze Strecken bis 20 kg möglich. Ihm sei möglich, mehrere Male pro Arbeitszeit 200 Meter zu gehen und zu stehen ohne ausschliessliche Belastung des rechten Beines. Beim Sitzen bestehen keine Einschränkungen. Nicht mehr zumutbar sind ausschliesslich schwere Stoss-, Zug- und Drehbewegungen, ausschliessliche Leitern- und Gerüstarbeit sowie ausschliessliches Gehen auf unebenem Untergrund, repetitives Treppensteigen sowie bodennahe und kniende oder kauernde Tätigkeiten. Alle diese Arbeitspostionen seien möglich, nicht jedoch andauernd und dauerbelastend. 
 
2.2 Bei der Festsetzung des Einkommens, das die versicherte Person trotz ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen zumutbarerweise noch zu erzielen vermöchte (Invalideneinkommen), ist rechtsprechungsgemäss primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher sie konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare Erwerbstätigkeit mehr aus, so können entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die von der SUVA erhobenen Angaben aus der Dokumentation über die Arbeitsplätze (DAP) herangezogen werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475 mit Hinweisen). 
 
2.3 Der Beschwerdeführer rügt die Ermittlung des Invalideneinkommens mittels DAP-Profilen. Er wendet ein, seine Einschränkungen indizierten mit Blick auf die noch offen stehenden Verweisungstätigkeiten des ausgeglichenen Arbeitsmarktes einen höheren Invaliditätsgrad. 
 
2.4 Die DAP enthält tatsächlich in der Schweiz existierende Arbeitsplätze, die - im Gegensatz zu den Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik - auf die Region, die körperliche Belastung und die zumutbare Tätigkeit abstellen. Zur Repräsentativität der DAP ist erforderlich, dass in quantitativer Hinsicht mindestens fünf zumutbare Arbeitsplätze angegeben werden und im Sinne einer qualitativen Anforderung der Unfallversicherer Angaben über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe macht (BGE 129 V 472 E. 4.2.2 S. 480 f.). 
 
2.5 Die Beschwerdegegnerin weist die zumutbaren Arbeitsplätze aufgrund von fünf DAP-Arbeitsplätzen (DAP-Nr. 8483, 6949, 11184, 11323, 2823) nach. Sie gibt sodann eine Gesamtzahl von 190 dokumentierten Arbeitsplätzen an, die den von Kreisarzt Dr. med. W.________ attestierten Einschränkungen entsprechen. Der Maximallohn beträgt hierbei Fr. 70'720.-, der Minimallohn Fr. 39'000.- und der Durchschnitt aller Löhne Fr. 53'651.-. Die Repräsentativität der vorliegenden fünf DAP-Arbeitsplätze ist damit zu bejahen. Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers erweisen sich weder die DAP-Arbeitsplätze "Hilfsarbeiter", "Betreuer" und "Montagearbeiter" noch die übrigen als zu vage, um einen Vergleich mit dem allgemeinen Zumutbarkeitsprofil zuzulassen. Jeder Arbeitsplatz enthält eine genaue Beschreibung der körperlichen Anforderungen, welche dem bei der kreisärztlichen Untersuchung attestierten Zumutbarkeitsprofil entsprechen. Bei den DAP-Arbeitsplätzen "Hilfsarbeiter", "Betreuer" und "Montagearbeiter" handelt es sich zudem nicht bloss um Verweiskategorien oder abstrakte Verweisungstätigkeiten, wie erwähnt wird, sondern um konkrete, tatsächlich existierende Arbeitsplätze. Das Durchschnittseinkommen der fünf zumutbaren Arbeitsplätze von Fr. 56'661.- pro Jahr, wovon die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz ausgegangen sind, ist daher nicht zu beanstanden. Dies entspricht dem massgeblichen Invalideneinkommen. Aus der Gegenüberstellung mit dem unbestrittenen Valideneinkommen von Fr. 68'226.- ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 17 %. Die Beurteilung der Invalidenrente durch die Vorinstanz ist damit nicht zu beanstanden. 
 
3. 
Es bleibt der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung zu prüfen. Dr. med. W.________ nahm in der kreisärztlichen Untersuchung vom 21. August 2007 auch eine Beurteilung der unfallbedingten Restfolgen vor und kam dabei zum Schluss, die Erheblichkeitsgrenze eines Integritätsschadens werde durch diese nicht erreicht. Die Ausführungen des Kreisarztes sind nachvollziehbar und stehen nicht im Widerspruch zu den übrigen ärztlichen Berichten. Der Beschwerdeführer bringt keine Gründe vor, die Zweifel an der Richtigkeit der Beurteilung von Dr. med. W.________ zu rechtfertigen vermögen. 
 
4. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG). Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der vorläufigen Befreiung von den Gerichtskosten und der unentgeltlichen Rechtsvertretung) kann entsprochen werden, da die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 125 V 201 E. 4a S. 202). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu in der Lage ist. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Gerichtskasse genommen. 
 
4. 
Rechtsanwalt Dr. iur. Hardy Landolt wird als unentgeltlicher Anwalt des Beschwerdeführers bestellt, und es wird ihm für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2800.- ausgerichtet. 
 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 11. August 2010 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Kathriner