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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_485/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 11. August 2015  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Pfiffner, 
Gerichtsschreiber Fessler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. Mai 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Mit Verfügung vom 27. Januar 2014 verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich u.a. gestützt auf das Gutachten der medizinischen Gutachterstelle B.________ vom 3. Oktober 2013 den Anspruch des A.________ auf eine Rente der Invalidenversicherung. 
 
B.   
Die Beschwerde des A.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 15. Mai 2015 ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, der Entscheid vom 15. Mai 2015 sei aufzuheben und ihm für die Zeit vom 1. November 2011 bis 31. Juli 2013 eine ganze Rente und ab 1. August 2013 eine halbe Rente auszurichten; eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Durchführung eines Obergutachtens zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Vorbringen in der Beschwerde betreffen ausschliesslich die tatsächlichen Grundlagen des angefochtenen Entscheids. 
 
1.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz auf Rüge hin oder von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG).  
Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint (statt vieler Urteil 9C_311/2013 vom 12. November 2013 E. 2.1). Eine Sachverhaltsfeststellung ist etwa dann offensichtlich unrichtig, wenn das kantonale Gericht den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich falsch eingeschätzt, ohne sachlichen Grund ein wichtiges und für den Ausgang des Verfahrens entscheidendes Beweismittel nicht beachtet oder aus den abgenommenen Beweisen unhaltbare Schlüsse gezogen hat (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteil 4A_67/2014 vom 4. März 2015 E. 2.2). Nach denselben Grundsätzen beurteilt sich, ob die konkrete Beweiswürdigung rechtsfehlerhaft (unhaltbar, willkürlich; BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153) ist. 
Inwiefern das kantonale Gericht den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt oder die Beweise willkürlich gewürdigt haben soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261; Urteil 9C_619/2014 vom 31. März 2015 E. 2.2). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit Hinweis; Urteil 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 1.2). 
 
1.2. Einem ärztlichen Bericht kommt Beweiswert zu, wenn er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt und in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, wenn die Beschreibung der medizinischen Situation und Zusammenhänge einleuchtet und die Schlussfolgerungen des Arztes begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Bei einander widersprechenden medizinischen Berichten hat das kantonale Versicherungsgericht im Rahmen umfassender und pflichtgemässer Beweiswürdigung die Gründe anzugeben, weshalb es auf den einen und nicht auf den andern abstellt (Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 351 E. 3a S. 352).  
Das Bundesgericht prüft grundsätzlich frei, ob einem Arztbericht Beweiswert zukommt (Urteil 8C_449/2014 vom 11. Dezember 2014 E. 3). 
 
2.   
 
2.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe sich kaum kritisch mit dem Beweiswert des Gutachtens der medizinischen Gutachterstelle B.________ vom 3. Oktober 2013 auseinandergesetzt und sei einfach den Ausführungen der Experten gefolgt. Diese begründeten namentlich ihre von den Fachkollegen abweichende Beurteilung nicht. Wie der Beschwerdeführer indessen selber festhält, hat die Vorinstanz erkannt, dass die Gutachter nicht explizit begründeten, weshalb sie lediglich bis Ende Juni 2011 von einer Arbeitsunfähigkeit ausgingen, und folgerichtig nicht darauf abgestellt. Sie hat die Akten dahingehend gewürdigt, dass (jedenfalls) seit November 2011 (frühest möglicher Rentenbeginn; Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in leidensangepassten Tätigkeiten gemäss dem medizinischen Belastungsprofil im Administrativgutachten vom 3. Oktober 2013 bestanden habe. Nach ihren nicht offensichtlich unrichtigen Feststellungen präsentierte sich der Zustand im Zeitpunkt der Begutachtung (September 2013) nicht wesentlich anders als im November 2011 und die damaligen Befunde (Tinnitus im linken Ohr samt vermindertem Hörvermögen, Taubheitsgefühl im Bereich der Operationsnarbe, unvollständiger Augenschluss), soweit sie über die aktuellen hinausgegangen sein sollten, sind von keiner Relevanz für die Frage der Arbeitsfähigkeit.  
 
2.2. Sodann steht die Expertise nicht in Widerspruch zu den echtzeitlichen fachärztlichen Berichten, namentlich denjenigen des Neurochirurgen Prof. Dr. med. C.________ vom 8. Januar und 28. September 2012, wie die Vorinstanz dargelegt hat. Insbesondere wurde in keinem dieser Berichte über Beeinträchtigungen des Konzentrations- und Auffassungsvermögens sowie der Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit berichtet; im Bericht der Neurochirurgischen Klinik des Spitals D.________ vom 29. Juni 2011 wurden solche Defizite ausdrücklich verneint. Die gutachterliche retrospektive Einschätzung, eine Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten mehr als sechs Monate nach erfolgreicher Operation eines gutartigen Tumors des Kleinhirnbrückenwinkels sei aus neurologischer Sicht nicht nachvollziehbar (angefochtener Entscheid S. 8), überzeugt. Im Übrigen hielt Prof. C.________ in seinem nicht datierten Bericht vom März 2013 fest, dass z.B. leichte Arbeit als Lagerist ohne körperliche Belastung möglich sei. Im selben Sinne äusserte er sich im Antwortschreiben vom 23. April 2013 auf die ergänzende Frage der Beschwerdegegnerin nach der Arbeitsfähigkeit und einem optimal angepassten zumutbaren Arbeitsprofil. Der Umstand, dass der Versuch einer Ausbildung zum Gabelstaplerfahrer im Rahmen der Arbeitslosenversicherung erfolglos verlief, ist insofern nicht von Bedeutung, als diese Tätigkeit nicht dem im Gutachten umschriebenen medizinischen Belastungsprofil entspricht. Schliesslich ist nicht ersichtlich, inwiefern es widersprüchlich sein soll, dass die Neurologin der Abklärungsstelle aus dem - unbestritten - tiefen Irfen-Spiegel folgerte, dass die geklagten Kopfschmerzen offensichtlich keiner regelmässigen Behandlung bedürften.  
 
2.3. Die übrigen Vorbringen, soweit damit nicht appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geübt wird, vermögen nicht aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig und die Beweiswürdigung unhaltbar ist. Insbesondere wurde im Rahmen der Begutachtung berücksichtigt, dass sich die Fascialisparese, die Glossopharyngeusparese links und die Hypästhesie (des Nervus trigenimus) im Gesic ht noch nicht vollständig zurückgebildet hatten.  
 
3.   
Der vorinstanzliche Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG i.V.m. Art. 28a Abs. 1 IVG) ist nicht bestritten. Es besteht kein Anlass zu Weiterungen. 
 
4.   
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und wird daher im vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt. 
 
5.   
Der Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank, Zürich, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 11. August 2015 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Glanzmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Fessler