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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4A_97/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 11. August 2016  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Bundesrichterin Klett, 
Bundesrichter Kolly, 
Bundesrichterinnen Hohl, Niquille, 
Gerichtsschreiber Hurni. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Raphael Spring, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Braun, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Kaufvertrag, Willensmängel; 
 
Beschwerde gegen das Urteil und den Beschluss 
des Handelsgerichts des Kantons Zürich 
vom 21. Dezember 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die A.________ AG (Käuferin, Klägerin, Beschwerdeführerin) hat ihren Sitz in U.________ und bezweckt den Betrieb von Autogaragen sowie den Handel mit Automobilen. Inhaber und Geschäftsführer sind die Gebrüder C.C.________ und D.C.________.  
B.________ (Verkäufer, Beklagter, Beschwerdegegner) betreibt als Inhaber einer im Handelsregister eingetragenen Einzelfirma die Garage E.________ in V.________. 
B.________ beabsichtigte im Jahre 2012, seinen Garagenbetrieb altershalber zu verkaufen. Die Klägerin interessierte sich für die Übernahme eines bestehenden Betriebes. 
 
A.b. Am 7. Dezember 2012 schlossen die Parteien eine als "Kaufvertrag" bezeichnete Vereinbarung, deren "Vertragsgegenstand" sie in Ziffer II wie folgt umschrieben:  
 
"1. Der Käufer verpflichtet sich, vom Verkäufer folgende Aktiven der Garage E.________ käuflich zu erwerben bzw. folgende Rechtsverhältnisse zu übernehmen: 
 
a) das gesamte Waren- und Ersatzteillager; 
b) sämtliche mobile Sachanlagen des Geschäftsvermögens; 
c) sämtliche Kundenbeziehungen und Kundendaten; 
d) sämtliche Lieferantenbeziehungen und Lieferantendaten; 
e) die bestehenden Mietverträge gemäss Anhang 2; 
f) die bestehenden Arbeitsverträge gemäss Anhang 3 entsprechend Art. 333 OR
g) den bestehenden Zusammenarbeitsvertrag gemäss Anhang 4; 
h) den gesamten Bestand an Leasingverträgen per Vollzugsdatum; 
i) die Internetseite sowie die Domain www..ch; 
j) das Recht, den Namen "E.________" weiterhin zu verwenden; 
k) Goodwill. 
 
Nicht zum Vertragsgegenstand gehören insbesondere: 
 
l) sämtliche weitere Vermögensgegenstände der Garage E.________ (liquide Mittel, Forderungen, Occasionsfahrzeuge); 
m) sämtliche Passiven der Garage E.________ (inklusive Kreditoren mit Leistungsbezug vor Vollzugsdatum); 
n) die nicht zu übernehmenden Aktiven (Scheinwerfer, Spotlights, Flachbildschirm Showroom) gemäss Anhang 5. 
 
2. Der Verkäufer verpflichtet sich im Gegenzug, dem Käufer das Eigentum an den in Ziffer 1 erwähnten Aktiven zu verschaffen bzw. die in Ziffer 1 erwähnten Rechtsverhältnisse auf den Käufer zu übertragen." 
Der Kaufpreis wurde auf Fr. 280'000.-- festgelegt (Ziff. IV.4); dieser sollte am 1. März 2013 (als "Vollzugsdatum " bezeichnet) vollständig bezahlt sein (Ziff. III.3b) bzw. bezahlt werden (Ziff. IV.7); an diesem Datum sollten das Eigentum am Vertragsgegenstand übertragen bzw. die dort erwähnten Rechtsverhältnisse abgetreten werden (Ziff. III.3). Der Verkäufer sicherte der Käuferin zu, dass "die Übernahme der Aktiven und Rechtsverhältnisse gemäss Ziffer 1 dieses Vertrages keiner Bewilligung durch Behörden oder andere Dritte bedarf " (Ziff. VII.8c). Schliesslich wurde der Käuferin ein bis zum 20. Dezember 2012 befristetes Rücktrittsrecht eingeräumt, das ausgeübt werden konnte, wenn kein Mietvertrag zu wesentlich gleichen Bedingungen wie in Anhang 2 oder kein Zusammenarbeitsvertrag zu wesentlich gleichen Bedingungen mit F.________ (Anhang 3) zustande kommen würde (Ziff. XIII.28). 
 
A.c. Am 8. Februar 2013 schlossen die Parteien eine Zusatzvereinbarung, in der sie u.a. Ratenzahlung vereinbarten und die sie mit folgender "Präambel" einleiteten:  
 
"Diese Vereinbarung regelt ergänzend einzelne Punkte/Elemente des oben genannten Kaufvertrages vom 7. Dezember 2012 mit dem Ziel, die erfolgreiche Übernahme des Geschäftsbetriebes der E.________ Garage gemäss den im Kaufvertrag definierten Vertragsgegenständen sicherzustellen, und/oder aber eine neue und abgeänderte Form der bestehenden E.________ Garage auszuarbeiten bzw. umzusetzen. Es wird von beiden Parteien angestrebt, dass B.________ noch mindestens für einen Zeitraum von zwei Jahren ab Vollzugsdauer der Firma als Mitarbeiter bestehen bleibt." 
 
 
A.d. Die Klägerin teilte dem Beklagten in der Folge mehrmals, unter anderem mit Schreiben vom 7. Oktober 2013, vom 1. November 2013 und vom 19. November 2013 mit, dass sie die beiden Verträge wegen Willensmangels nicht halten wolle.  
 
B.  
 
B.a. Mit Eingabe vom 3. Februar 2014 gelangte die Käuferin an das Handelsgericht des Kantons Zürich. Mit korrigiertem Rechtsbegehren stellte sie folgende Anträge:  
 
"1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin 
CHF 150'000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit 12.12.2012, 
CHF 5'000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit 03.04.2013, 
CHF 5'000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit 29.04.2013, 
CHF 5'000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit 06.06.2013, 
CHF 5'000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit 15.07.2013, 
CHF 5'000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit 07.08.2013, 
CHF 5'000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit 02.09.2013 und 
CHF 92'356.15 zuzüglich Zins zu 5% seit 06.09.2013 
zu bezahlen. 
 
2. Eventualiter sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Minderwert der Vertragsgegenstände zu ersetzen. 
 
3. In der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Wädenswil (Zahlungsbefehl vom 10.12.2013) sei für den eingeklagten Betrag inklusive Zinsen und Kosten Rechtsöffnung zu erteilen." 
 
Die eingeklagten Beträge betreffen die Rückforderung der an den Kaufpreis geleisteten Zahlungen sowie die Rückzahlung des Restbetrages (von Fr. 92'356.15) eines von der Klägerin gewährten Darlehens. 
 
B.b. Das Handelsgericht des Kantons Zürich trat mit Beschluss vom 21. Dezember 2015 auf das klägerische Rechtsbegehren Ziffer 2 nicht ein. Mit Urteil vom gleichen Tag verurteilte das Handelsgericht den Beklagten dazu, der Klägerin Fr. 57'126.75 zuzüglich Zins zu 5 % auf Fr. 55'100.-- seit 6. September 2013 zu bezahlen; im Mehrbetrag wies es die Klage ab. Die teilweise Gutheissung der Klage betrifft die Rückzahlung eines Teils des Restbetrags des Darlehens, das die Klägerin dem Beklagten gewährt hatte. Dagegen kam das Gericht (mehrheitlich) zum Schluss, der Klägerin sei der Beweis nicht gelungen, dass sie beim Abschluss des Kaufvertrages einem Irrtum unterlegen oder durch die Beklagte getäuscht worden sei.  
 
B.c. Mit Beschwerde in Zivilsachen stellt die Klägerin die Anträge, (1) das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Dezember 2015 sei aufzuheben und der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, ihr folgende Beträge zu bezahlen:  
CHF 150'000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit 12.12.2012, 
CHF 5'000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit 03.04.2013, 
CHF 5'000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit 29.04.2013, 
CHF 5'000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit 06.06.2013, 
CHF 5'000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit 15.07.2013, 
CHF 5'000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit 07.08.2013, 
CHF 5'000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit 02.09.2013 und 
CHF 92'356.15 zuzüglich Zins zu 5% seit 06.09.2013 
Ausserdem sei (2) in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Wädenswil (Zahlungsbefehl vom 10. Dezember 2013) für den eingeklagten Betrag inklusive Zinsen und Kosten Rechtsöffnung zu erteilen. 
Die Klägerin rügt zunächst eine fehlerhafte Ermittlung des Sachverhalts sowie die Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften. Als Verletzung von Bundesrecht rügt sie die Annahme der Vorinstanz, wonach eine Fehlvorstellung über den Wert der Sache nicht erheblich sei; ausserdem beanstandet sie sowohl tatsächlich wie rechtlich den Schluss der Vorinstanz in Bezug auf den behaupteten Irrtum über die Wirtschaftlichkeit der Garage, über die Übertragbarkeit der Verträge, über die absichtliche Täuschung sowie den Willensmangel beim Abschluss der Zusatzvereinbarung. Schliesslich rügt sie als Verletzung von Bundesrecht, dass ihr der Beweis für die (vollständige) Rückzahlung des Darlehens auferlegt worden sei. 
Der Beklagte beantragt in der Beschwerdeantwort, die Beschwerde sei abzuweisen und das angefochtene Urteil sei zu bestätigen. 
Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid (Art. 90 BGG) eines oberen kantonalen Gerichts, das als Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten entschieden hat (Art. 75 Abs. 2 lit. b BGG); die Beschwerdeführerin ist mit einem Teil ihrer Anträge unterlegen (Art. 76 BGG), die Beschwerdefrist gegen den am 11. Januar 2016 begründet zugestellten Entscheid ist eingehalten (Art. 100 BGG) und ein Streitwert ist nicht erforderlich (Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG). Der Antrag, mit dem die Erhöhung der Forderung aus Rückzahlung des Darlehens von den im angefochtenen Entscheid zugesprochenen Fr. 57'126.75 auf Fr. 92'356.15 nebst Zins verlangt wird, ist entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners zulässig. Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt rechtsgenüglicher Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG) - einzutreten. 
 
2.  
Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe die - grundsätzlich zutreffend dargestellten - rechtlichen Grundlagen in Bezug auf ihren behaupteten wesentlichen Irrtum über den Wert des Garagenbetriebs und die Übertragbarkeit der Verträge falsch angewendet. 
 
2.1. Nach Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR ist an den Vertrag nicht gebunden, wer sich bei seinem Abschluss über einen bestimmten Sachverhalt geirrt hat, der ihm notwendige Grundlage des Vertrages war und bei objektiver Betrachtung, nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr, sein durfte (BGE 84 II 515 E. 2 S. 519 und dort erwähnte Entscheide; ferner BGE 87 II 137 E. 3 S. 138; 91 II 275 E. 2 S. 278; 95 II 407 E. 1 S. 409; 96 II 101 E. 1c S. 104). Neben der subjektiven Wesentlichkeit ist damit erforderlich, dass der zu Grunde gelegte Sachverhalt auch objektiv, vom Standpunkt oder nach den Anforderungen des loyalen Geschäftsverkehrs als notwendige Grundlage des Vertrages erscheint (BGE 136 III 528 E. 3.4.1 S. 532 m.H.; vgl. auch BRUNO SCHMIDLIN, in: Berner Kommentar, 2. Aufl. 2013, N. 102 f. zu Art. 23/24 OR). Objektiv wesentlich ist danach eine falsche Vorstellung, die notwendigerweise beiden Parteien bewusst oder unbewusst gemeinsam und bei objektiver Betrachtung eine unerlässliche Voraussetzung für den Abschluss des Vertrages gewesen ist; dabei kommt es auf die Vorstellungen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses an und sind die (unverhältnismässigen) Folgen einer einseitigen Unverbindlichkeit unter Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs unbeachtlich (BGE 132 III 737 E. 1.3 S. 741 mit Verweisen).  
 
2.2. Nach der Rechtsprechung kann der Irrtum von Käufern gesellschaftlicher Beteiligungen über die finanzielle Lage der Gesellschaft wesentlich sein. So wurde die einseitige Unverbindlichkeit des Kaufvertrags etwa anerkannt, als das Warenlager in der Zwischenbilanz der Gesellschaft nicht entsprechend den gesetzlichen Bilanzierungsvorschriften geschätzt wurde und sich deshalb der Käufer eine Fehlvorstellung über den Wert der Warenvorräte bildete, die nach seiner Behauptung nur etwa einen Drittel des angegebenen Betrages ausmachten (BGE 107 II 419 E. 3c S. 426; vgl. in der Folge auch Urteil 4C.12/1990 vom 27. November 1990). Schliesslich war auch ein Käufer, der sämtliche Aktien einer überschuldeten oder im besten Fall vermögenslosen Aktiengesellschaft für Fr. 50'000.-- erworben hatte und sich bei Vertragsschluss in einem Irrtum über die finanzielle Lage der Gesellschaft befand, zur Anfechtung des Kaufvertrags wegen Willensmangels berechtigt (BGE 97 II 43 E. 2 S. 46). In diesem Urteil werden überdies Präjudizien zitiert, in denen das Bundesgericht den Irrtum über die Finanzlage einer Bank als wesentlich anerkannte, über welche drei Tage nach dem Kauf der Konkurs eröffnet wurde (BGE 43 II 493), oder über den Wert der Aktien einer Gesellschaft, deren Patente beschlagnahmt worden waren (BGE 79 II 160 E. 4). Im erwähnten BGE 97 II 43 (E. 2 S. 46) wird schliesslich betont, dass es sich dabei nur um Beispiele wesentlichen Irrtums über die Finanzlage der Gesellschaft handle, deren Beteiligung erworben wurde (vgl. auch später Urteil 4C.230/1993 vom 4. Januar 1994 E. 5).  
 
2.3. Nach den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz strebten die Parteien mit dem Kaufvertrag vom 7. Dezember 2012 die Übertragung des Garagen-Unternehmens als wirtschaftliche Einheit an. Ein Unternehmen oder Gewerbe ist eine selbständige, auf dauernden Erwerb gerichtete wirtschaftliche Tätigkeit (Art. 2 lit. b HRegV; zum Unternehmensbegriff vgl. immer noch statt aller ROBERT PATRY, Grundlagen des Handelsrechts, in: Schweizerisches Privatrecht, Band VIII/I, 1976, S. 72 ff.). Auch wenn der Kauf bestimmter Aktiven und die Übernahme bestimmter (betriebsnotwendiger) Verträge vereinbart wurde, bildete Vertragsgegenstand das Unternehmen oder Gewerbe, welches die Käufer fortführen wollten (zu den Transaktionsmodellen des Unternehmenskaufs und namentlich zum Unterschied von  asset deal und  share deal vgl. statt vieler URS SCHENKER, Unternehmenskauf, 2016, S. 19 ff.). Eine Fehlvorstellung über notwendige Grundlagen des Vertrags kann sich daher entgegen der Ansicht der Vorinstanz grundsätzlich nicht allein auf Tatsachen beziehen, welche einzelne Vertragsgegenstände betreffen, sondern auch auf das Unternehmen als solches. Dabei trifft zwar zu, dass der Kaufpreis ausgehandelt wird und insofern nicht selbst Gegenstand einer Fehlvorstellung sein kann. Der Kaufpreis ist jedoch entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht ohne weiteres mit der Wertvorstellung gleichzusetzen, die eine Vertragspartei von der Kaufsache hat. Die Vertragsparteien können eine konkrete Vorstellung über den  lege artisermittelten betriebswirtschaftlichen Wert eines Unternehmens haben, auch wenn sich die Bewertungen angesichts der Komplexität von Unternehmen stets innerhalb einer Bandbreite bewegen und auch unterschiedliche Bewertungsmethoden bekannt sind (vgl. etwa SIEGRIST/RAUSCHENBERGER, Unternehmensbewertung, in: Tschäni [Hrsg.], Mergers & Acquisition V, 2003, S. 187 ff.). Es dürfte im Gegenteil üblich sein, betriebswirtschaftliche Bewertungen zum Ausgangspunkt von Preisverhandlungen zu machen (SCHENKER, a.a.O., S. 229). Die Fehlvorstellung über eine bestimmte Tatsache kann den betriebswirtschaftlich ermittelten Unternehmenswert betreffen bzw. sich auf Faktoren beziehen, welche diesen beeinflussen.  
 
2.4. Die Vorinstanz hat zu Unrecht angenommen, der Wert einer Kaufsache könne nicht Gegenstand einer Fehlvorstellung sein (vgl. nur SCHMIDLIN, a.a.O., N. 115 ff. zu Art. 23/24 OR). Sie hat mit dieser Begründung die von der Beschwerdeführerin beantragte Expertise zum Unternehmenswert der Garage verweigert. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe ein zu liquidierendes Unternehmen erworben, hat sie in eigener Würdigung verworfen. Die Beschwerdeführerin begründete ihre Behauptung nach den Feststellungen im angefochtenen Entscheid mit einer fehlerhaften Berechnung von Erträgen gemäss den Erfolgsrechnungen für die Jahre 2006 bis 2011, in denen jeweils für die Arbeit des Beschwerdegegners keine oder wenigstens keine marktgerechte Entlöhnung eingesetzt worden ist. Die Vorinstanz verwirft diese Behauptung mit der Erwägung, die Wirtschaftlichkeit einer Einzelunternehmung könne nicht allein gestützt auf den darin aufgeführten Jahresgewinn ermittelt werden. Sie hält dafür, es sei dem Inhaber überlassen, wie er seinen Betrieb führe und ob er damit einen Gewinn erzielen wolle; der zuvor bezogene Betrag könne einem neuen Eigentümer nicht garantiert werden und andererseits gebe es auch regelmässig Möglichkeiten, die Wirtschaftlichkeit zu erhöhen, wie das vom Beschwerdegegner eingeholte betriebswirtschaftliche Profil zeige. Zu diesen Optimierungsmöglichkeiten äussere sich die Beschwerdeführerin nicht und befasse sich auch nicht mit den Bezügen, welche der Beschwerdegegner etwa durch Bezahlung seiner Krankenkassenprämien durch die Einzelfirma getätigt habe.  
 
2.5. Die Vorinstanz hat Art. 8 ZGB verletzt, indem sie die von der Beschwerdeführerin zur Feststellung des Unternehmenswerts beantragte Expertise abwies und entschied, der Beschwerdeführerin sei der Beweis nicht gelungen, dass der umstrittene Garagenbetrieb ein zu liquidierendes Unternehmen sei. Sie wird eine Expertise über den Unternehmenswert einzuholen haben. Sollte sich erweisen, dass die vom Berater der Beschwerdeführerin ausgefertigte und dem Beklagten unterbreitete Kaufofferte an den behaupteten Mängeln bezüglich der allgemein anerkannten betriebswirtschaftlichen Bewertungsmethoden leidet, wird zu beurteilen sein, ob dadurch die Beschwerdeführerin eine Fehlvorstellung über den Wert des Garagenbetriebes erhielt, die sich auf den Kaufentschluss auswirkte. Dabei wird zu berücksichtigen sein, dass der damalige Berater der Beschwerdeführerin in der Offerte einen Minimalwert des Garagenbetriebs von Fr. 103'794 ("Barwertberechnung mit Annahme Werte zu Gunsten A.________ AG") ermittelt hat. Im Falle der Bejahung eines Willensmangels wird sich die Frage der Fahrlässigkeit (Art. 26 OR) stellen.  
 
2.6. Für den Fall, dass ihre Behauptung nicht zutreffen sollte, dass der von ihr übernommene Garagenbetrieb liquidationsreif war, hält die Beschwerdeführerin daran fest, dass sie sich über die Übertragbarkeit der Verträge - namentlich der Verträge mit der F.________ und des Mietvertrages - geirrt habe.  
 
2.6.1. Die Vorinstanz hat den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Irrtum in Bezug auf die Übertragung der Service- und Mietverträge verneint. Sie hat zunächst festgehalten, dass sich der Beklagte gemäss Ziffern 2 und 8c des Kaufvertrages verpflichtete, die in Frage stehenden Verträge zu übertragen. Sie ist jedoch in vertrauenstheoretischer Auslegung der vertraglichen Bestimmungen zum Schluss gelangt, dass es Sache der Klägerin gewesen sei, die Unsicherheiten in Bezug auf die Übertragung der Verträge bis am 20. Dezember 2012 zu beseitigen. Indem die Beschwerdeführerin den Vertrag unbestritten nicht gekündigt habe, habe sie auf diese Absicherungsmöglichkeit verzichtet und könne sich nun nachträglich nicht auf Irrtum berufen. Anschliessend prüft die Vorinstanz jedoch, welche Verträge die vertragliche Verpflichtung des Beschwerdegegners zur Übertragung betroffen habe, und kommt zum Schluss, dass es dem Willen der Parteien entsprochen habe, dass weiterhin eine F.________-Markenvertretung bestehe und die Klägerin auch Neufahrzeuge verkaufen könne. Sie schliesst, dass sich der Beklagte verpflichtet habe, den Servicepartnervertrag sowie den "Zusammenarbeitsvertrag betreffend Ankauf bzw. Vermittlung von Fahrzeugen der Marke F.________" vom 3. Januar 2005 zu übertragen; sie lässt offen, ob auch die Übertragung des Vertriebspartnervertrags geschuldet war. Den geltend gemachten Irrtum über die Übertragbarkeit der Verträge qualifiziert die Vorinstanz als reinen Rechtsirrtum und damit als unwesentlich und bezüglich der konkreten Verträge kommt sie zum Schluss, die Klägerin habe um den fehlenden Abschluss dieser Verträge mit ihr gewusst und dennoch auf die Aufhebung des Kaufvertrages verzichtet. Den geltend gemachten Irrtum in Bezug auf das Mietverhältnis verneint die Vorinstanz mit der Begründung, der Beschwerdeführerin wäre nach Kenntnisnahme der Gestaltungspläne der Vermieterin eine Zeitspanne von mehr als sechs Jahren verblieben, um einen alternativen Standort in der Nähe des bisherigen zu suchen, was durchaus realistisch erscheine.  
 
2.6.2. Die Beschwerdeführerin rügt als Bundesrechtsverletzung, dass der behauptete Irrtum über die Übertragbarkeit der Verträge nicht als wesentlich anerkannt worden sei. Sie bringt vor, dass beide Parteien nach Treu und Glauben davon ausgehen dürften, dass eine vertraglich zugesicherte Tatsache eintreten werde, auch wenn vor Abschluss des Vertrages Zweifel darüber bestanden hätten. Aufgrund der vertraglichen Zusicherung bzw. Verpflichtung des Beklagten zur Übertragung der Verträge sei sie nicht verpflichtet gewesen, vor Ablauf des vertraglich vereinbarten Rücktrittsrechts abzuklären, ob die Verträge übertragen werden könnten, sondern habe sich darauf verlassen dürfen, dass der Beklagte seinen vertraglichen Verpflichtungen nachkommen werde. Ein Verzicht auf die Übertragung der Verträge könne auch nicht aus der Zusatzvereinbarung vom 8. Februar 2013 abgeleitet werden. Die Beschwerdeführerin wendet sich namentlich gegen die Erwägungen der Vorinstanz, wonach die Übertragung der Verträge mit der Verweigerung der F.________ nachträglich unmöglich geworden und die Notwendigkeit der Zustimmung des Vertragspartners zur Vertragsübertragung allgemein bekannt sei; sie bringt insbesondere vor, es sei dem Vertragspartner nicht verwehrt, sein Einverständnis mit der Übertragung auf einen Rechtsnachfolger zu erklären, und es habe nur dem Beschwerdegegner bekannt sein können, ob sich seine Vertragspartner der Serviceverträge und des Mietverhältnisses zu einer derartigen Übertragung verpflichtet hätten.  
 
2.6.3. Ein Irrtum kommt nur für Umstände in Betracht, die von beiden Parteien oder von der einen für die andere erkennbar als feststehende Tatsachen dem Vertrag zu Grunde gelegt worden sind (BGE 132 III 737 E. 1.3 S. 741 mit Verweisen); Zweifel oder gewollte Unkenntnis einer Tatsache schliesst die Berufung auf Irrtum aus (vgl. SCHMIDLIN, a.a.O., N. 13 ff. zu Art. 23/24 OR). Die Beschwerdeführerin anerkennt die Feststellung der Vorinstanz ausdrücklich als richtig, dass sie Zweifel über die Übertragbarkeit der Verträge mit der F.________ gehabt habe und sich deshalb vertraglich die Übertragung habe zusichern lassen, zumal es ihr darum gegangen sei, den Garagenbetrieb E.________ am bisherigen Standort weiterzuführen. Der Beschwerdegegner hat sich denn auch zur Übertragung der Rechtsverhältnisse verpflichtet und dabei zugesichert, dass "die Übernahme der Aktiven und Rechtsverhältnisse gemäss Ziffer 1 dieses Vertrages keiner Bewilligung durch Behörden oder andere Dritte bedarf" (Ziff. VII.8c). Die Vorinstanz hat freilich diese Zusicherung im Rahmen der Vertragssystematik ausgelegt und geschlossen, dass der Unsicherheit über den Abschluss neuer Verträge mit der Gewährung des Rücktrittsrechts in Ziff. XIII.28 Rechnung getragen wurde, zumal der Servicepartnervertrag F.________ nach den Usanzen aufgebaut sei. Die Beschwerdeführerin beanstandet diese Vertragsauslegung nicht. Sie behauptet zwar, der Beschwerdegegner habe seine Verpflichtung zur Vertragsübertragung nicht erfüllen können, weil er offenbar keine Vereinbarung mit der F.________ gehabt hätte. Sie stellt jedoch nicht in Frage, dass sie die Verträge - auf welche im Kaufvertrag ausdrücklich verwiesen wird - kannte. Sie rügt namentlich die Feststellung im angefochtenen Entscheid nicht, dass sie sich aufgrund des vereinbarten Rücktrittsrechts des Risikos der Nichtübertragung der von ihr als wesentlich eingestuften Verträge bewusst war.  
 
2.6.4. Die Vorinstanz hat in Auslegung des Kaufvertrages vom 7. Dezember 2012 im Ergebnis verneint, dass sich die Zusicherung des Beschwerdegegners über angeblich nicht notwendige "Bewilligungen" Dritter auf die Verträge mit der F.________ bezieht. Es kann daher offen bleiben, ob ihre Rechtsauffassung zutrifft, wonach ein Irrtum über die rechtliche Zulässigkeit bzw. Möglichkeit einer derartigen Vertragsübertragung in jedem Fall unbeachtlich wäre (vgl. immerhin BGE 80 II 152; dazu SCHMIDLIN, a.a.O., N. 227 zu Art. 23/24 OR). Da den Zweifeln der Parteien durch die Vereinbarung des Rücktrittsrechts Rechnung getragen wurde, ist die Anfechtung wegen Willensmangels in Bezug auf die Übertragbarkeit der Verträge ausgeschlossen. Nach den Feststellungen der Vorinstanz gingen sodann beide Parteien davon aus, dass der Zusatzvereinbarung neben dem Kaufvertrag keine selbständige Bedeutung zukommt. Die Beschwerdeführerin kritisiert diese verbindliche Feststellung zum Prozesssachverhalt (Art. 105 Abs. 1 BGG) nicht; ihre Vorbringen betreffend die Selbständigkeit der Zusatzvereinbarung und allfällige Willensmängel sind neu und unbeachtlich (Art. 99 BGG).  
 
2.6.5. Die Rüge ist unbegründet, soweit vorgebracht wird, die Vorinstanz habe einen Irrtum in Bezug auf die Übertragbarkeit der Verträge bundesrechtswidrig verneint. Die Beschwerdeführerin leitet im Übrigen keine Rechtsansprüche aus der (nachträglichen) Unmöglichkeit der Vertragsübertragung ab, über deren Gründe und Verantwortlichkeit die Parteien unterschiedlicher Meinung sind.  
 
2.7. Die Vorinstanz hat zu Unrecht keinen Beweis abgenommen zur Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe aufgrund eines durch die Offerte ihres Beraters verursachten Irrtums über den Wert des Garagenbetriebes ein liquidationsreifes Unternehmen erworben. Die Sache ist zur Abklärung dieser Frage an die Vorinstanz zurückzuweisen.  
 
3.  
Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich, die Vorinstanz habe die Beweislast in Bezug auf die Rückzahlung des Darlehens falsch verteilt. 
 
3.1. Die Vorinstanz hat vom als erwiesen angesehenen Darlehensbetrag von Fr. 181'500.- unbestrittene Rückzahlungen von insgesamt Fr. 91'500.-- in Abzug gebracht. Sie hat zudem Zahlungen des Beschwerdegegners aus seinem Konto vom 27. Mai 2013 (in Höhe von Fr. 2'800.--), vom 1. Juli 2013 (in Höhe von Fr. 24'100.--) und vom 13. August 2013 (in Höhe von Fr. 8'000.--) ebenfalls als Rückzahlungen anerkannt, da die Behauptungen der Beschwerdeführerin über Occasionshandel nicht nachvollziehbar waren.  
 
3.2. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe ihr die Beweislast für die Rückzahlung des Darlehens auferlegt, indem sie ihr vorhalte, es sei ihr nicht gelungen darzulegen, dass die drei umstrittenen Zahlungen nicht der Rückzahlung des Darlehens gedient hätten. Es sei rechtlich ohne Belang, dass sich aus der Buchhaltung des Beschwerdeführers durchaus aufzeigen liesse, dass es sich nicht um Darlehensrückzahlungen gehandelt habe.  
 
3.3. Die Erfüllung einer vertraglichen Forderung hat jene Partei zu beweisen, welche dies behauptet und damit den Untergang der Forderung einwendet (BGE 125 III 78 E. 3b S. 80; 111 II 263 E. 1b; Urteil 4A_625/2015 vom 29. Juni 2016 E. 5.1). Davon geht die Vorinstanz zutreffend aus. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist die Vorinstanz nicht davon ausgegangen, dass die Rückzahlung unbewiesen geblieben sei. Sie hat die drei unstrittig geleisteten Zahlungen als Darlehensrückzahlung gewürdigt, weil ein anderer Zweck nicht ersichtlich war, namentlich die Behauptung der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar erschien, dass diese Zahlungen einen Occasionshandel betrafen.  
 
3.4. Die Vorinstanz ist in Würdigung der Beweise zum Schluss gelangt, der Beschwerdeführer habe die Rückzahlung des Darlehens bis auf einen noch offenen Betrag von Fr. 55'100.-- bewiesen. Die Beschwerde ist insoweit unbegründet.  
 
4.  
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen, das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte zu auferlegen und keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 66 Abs. 1 und 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Dezember 2015 wird aufgehoben und die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 
 
3.  
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. August 2016 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Hurni