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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_298/2009 
 
Urteil vom 11. September 2009 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch, 
Bundesrichterin Kiss, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
X.________ ag, 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Benno Wild. 
 
Gegenstand 
Forderung aus Arbeitsvertrag, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Zivilrechtliche Abteilung, vom 5. Mai 2009. 
In Erwägung, 
dass A.________, (Beschwerdeführer) und die in D.________ domizilierte X.________ ag (Beschwerdegegnerin) am 6. September 2007 ein vom 10. September 2007 bis zum 31. Oktober 2007 befristetes Arbeitsverhältnis eingingen; 
dass der Beschwerdeführer mit Faxschreiben vom 10. Oktober 2007 die "fristlose Kündigung aus wichtigem Grund" erklärte; 
dass der Beschwerdeführer beim Kantonsgericht Zug gegen die Beschwerdegegnerin auf Zahlung von Fr. 5'416.05 für ausstehenden Lohn für die Zeit vom 10. bis 31. Oktober 2007 klagte, wobei er im Laufe des Verfahrens weitere Forderungsbegehren über Fr. 21'972.15 sowie Fr. 629.35 und diverse Feststellungsbegehren stellte; 
dass das Kantonsgericht Zug die Beschwerdegegnerin mit Urteil vom 15. Dezember 2008 zur Zahlung von Fr. 622.90 zuzüglich Zins verpflichtete, die Klage des Beschwerdeführers im Übrigen abwies, soweit es auf sie eintrat, und dem Beschwerdeführer die Prozesskosten auferlegte; 
dass das Obergericht des Kantons Zug die gegen diesen Entscheid erhobene Berufung mit Urteil vom 5. Mai 2009 abwies; 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 5. Juni 2009 erklärte, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zug vom 5. Mai 2009 mit Beschwerde in Zivilsachen und subsidiärer Verfassungsbeschwerde anfechten zu wollen; 
dass auf die Beschwerde von vornherein nicht einzutreten ist, soweit sie sich gegen den Entscheid des Kantonsgericht des Kantons Zug vom 15. Dezember 2008 richtet, da es sich dabei nicht um einen letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 75 Abs. 1 bzw. Art. 113 BGG handelt; 
dass gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 5. Mai 2009 die Beschwerde in Zivilsachen zulässig ist, weshalb auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht einzutreten ist (Art. 113 BGG); 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift zwar Art. 5, 8 und 9 BV erwähnt, jedoch nicht darlegt, inwiefern die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid seine verfassungsmässigen Rechte verletzt haben soll; 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht neue Dokumente einreicht und mit seinen Vorbringen teilweise einen Sachverhalt unterbreitet, der vom vorinstanzlich verbindlich festgestellten (Art. 105 Abs. 1 BGG) abweicht, ohne rechtsgenügend zu begründen, inwiefern dies nach Art. 99 Abs. 1 bzw. nach Art. 105 Abs. 2 BGG zulässig sein soll; 
dass die Vorinstanz die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei von seiner Arbeitgeberin mehrmals beleidigt worden, als nicht erwiesen erachtet hat, und sich entgegen seiner Ansicht aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin sein Faxschreiben vom 10. Oktober 2007 unwidersprochen liess, auch nach Treu und Glauben (Art. 2 Abs. 1 ZGB) nicht ableiten lässt, die Beschwerdegegnerin habe den in diesem "Bestätigungsschreiben" aufgeführten Sachverhalt als zutreffend anerkannt; 
dass von einer Missachtung von Beweisen bzw. einer Verletzung von Art. 8 ZGB nicht die Rede sein kann und der Beschwerdeführer mit seiner pauschalen Behauptung, die Beschwerdegegnerin habe den geschilderten Sachverhalt in dem der Parteienbefragung vorangehenden Schriftenwechsel nicht bestritten, weshalb dieser gemäss kantonaler Zivilprozessordnung als zugestanden gelte, keine Verletzung von Bundesrecht aufzeigt; 
dass die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzte, wenn sie erwog, nicht nur eine gerechtfertigte, sondern auch eine ungerechtfertigte ausserordentliche Kündigung nach Art. 337 OR führe zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses (BGE 120 II 243 E. 3b S. 245; 117 II 270 E. 3b S. 271 f.), und sich der Beschwerdeführer daher zu Unrecht darauf beruft, seine Kündigung wäre als nichtig zu betrachten und hätte mit Rechten und Pflichten fortgedauert, wenn die behaupteten Beleidigungen nicht ausgesprochen worden wären; 
dass die Vorinstanz zutreffend dafür gehalten hat, dass der Beschwerdeführer keinen wichtigen Grund im Sinne von Art. 337 OR nachgewiesen hat, wobei auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG); 
dass die Voraussetzungen einer auf Art. 2 ZGB gestützten Vertrauenshaftung für den angeblichen Verdienstausfall für die Zeit vom 1. Dezember 2007 bis zur Klageerhebung offensichtlich nicht erfüllt sind, sondern die Vorinstanz die verspätete Auszahlung des Lohns vielmehr ohne Verletzung von Bundesrecht als nicht ursächlich für die Stellenlosigkeit des Beschwerdeführers erachtet hat und zudem nicht ersichtlich ist, dass die Vorinstanz überhöhte Anforderungen an das Beweismass gestellt hätte; 
dass die Vorinstanz zutreffend von einem Fr. 30'000.-- übersteigenden Streitwert ausgegangen ist, was die Kostenlosigkeit des Verfahrens nach Art. 343 Abs. 3 OR ausschloss, und der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen zur Streitwertberechnung keine Bundesrechtsverletzung aufzuzeigen vermag; 
dass der Beschwerdeführer ausgehend von seinen beiden Forderungen über Fr. 5'416.05 sowie Fr. 21'972.15 selbst von einem Streitwert von Fr. 27'388.20 ausgeht und nicht dargetan ist, dass die Vorinstanzen bei der Bestimmung des Werts seiner Feststellungsbegehren ihr pflichtgemässes Ermessen verletzt hätten; 
dass der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Auferlegung der Prozesskosten mit seinen Vorbringen nicht als willkürlich auszuweisen vermag; 
dass aus diesen Gründen die Beschwerde in Anwendung von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann; 
dass das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird; 
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG); 
dass dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG), wobei der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist; 
 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
2. 
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3. 
Die Beschwerde in Zivilsachen wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
4. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 11. September 2009 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Klett Leemann