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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_648/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 11. September 2013  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Z.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Sandra Joos, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Aufforderung zur Verbesserung eines Mangels (Vaterschaft), 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 27. März 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 27. März 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich, das dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 132 ZPO (unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis) Frist zur Verbesserung seiner Berufung angesetzt hat, 
 
 
in Erwägung,  
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG innert 30 Tagen nach der Eröffnung des kantonalen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post zu übergeben ist (Art. 100 Abs. 1, 48 Abs. 1 BGG), 
dass die Verfügung des Obergerichts vom 27. März 2013 dem Beschwerdeführer gemäss postalischer Empfangsbestätigung am 2. April 2013 eröffnet worden ist, 
dass der Beschwerdeführer die Beschwerde an das Bundesgericht erst am 10. September 2013 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist der Post übergeben hat, 
dass sich somit die Beschwerde als verspätet und daher als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb darauf im Verfahren nach Art.108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist, 
dass die Beschwerde im Übrigen auch deshalb unzulässig wäre, weil sie den Anforderungen der Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG nicht entspricht und weil der erstinstanzliche kantonale Entscheid vor Bundesgericht nicht angefochten werden kann (Art. 75 Abs. 1 BGG), 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. September 2013 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann