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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_841/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 11. September 2014  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Einsprache gegen Strafbefehl, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 15. August 2014. 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.  
 
 Nachdem der Beschwerdeführer Einsprache gegen einen Strafbefehl eingereicht hatte, lud ihn das Bezirksgericht Bülach zur Hauptverhandlung vor. Da er unentschuldigt nicht erschien, verfügte das Gericht am 6. Juni 2014, die Einsprache gelte als zurückgezogen. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 15. August 2014 ab. Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. 
 
 In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist unter Hinweis auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwieweit dieser nach Auffassung des Beschwerdeführers das Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer unterlässt es, sich mit dem angefochtenen Entscheid bzw. mit seinem Fernbleiben an der Verhandlung vor Bezirksgericht zu befassen. Statt dessen äussert er sich materiell zum Strafbefehl. Dieser war indessen nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids, und das Bundesgericht kann ihn im vorliegenden Verfahren nicht überprüfen. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2.  
 
 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Nachdem er zur Bezahlung eines Kostenvorschusses aufgefordert wurde, teilte er mit, er sei mittellos (act. 6). Die Eingabe ist als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entgegenzunehmen. Dieses ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Eine Reduktion der Gerichtskosten kommt nicht in Betracht, weil der Beschwerdeführer seine angebliche Mittelosigkeit nicht nachweist. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, vom 11. September 2014 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn