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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1B_412/2018  
 
 
Urteil vom 11. September 2018  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Beweisanträge, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 30. Juli 2018 (BK 18 318). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Im Strafverfahren gegen B.A.________ wegen Entziehens von Minderjährigen wies die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau am 5. Juli 2018 einen Beweisantrag des Straf- und Zivilklägers A.A.________ ab. Auf die dagegen von A.A.________ erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Bern am 30. Juli 2018 mit der Begründung nicht ein, gegen die Abweisung von Beweisanträgen könne nach Art. 394 lit. b StPO nur dann Beschwerde geführt werden, wenn der Antrag nicht ohne Rechtsnachteile vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden könne. Das sei vorliegend nicht der Fall. 
Mit Beschwerde vom 8. September 2018 beantragt A.A.________ sinngemäss, den Entscheid des Obergerichts zu korrigieren und seinen Beweisantrag gutzuheissen. Oberrichterin Schnell, die in früheren Verfahren gegen kriminelle Behördenangestellte wiederholt umfassende Untersuchungen vereitelt habe, sei in den Ausstand zu versetzen. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
2.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer Strafsache. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff. BGG offen. Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen). 
Der Beschwerdeführer setzt sich in der Beschwerdeschrift nicht sachgerecht mit dem angefochtenen Urteil auseinander und legt nicht dar, inwiefern das Obergericht Art. 394 lit. b StPO verletzt hat, indem es auf seine Beschwerde nicht eintrat. Das ist auch nicht ersichtlich. Den Ausstand von Oberrichterin Schnell hat der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren nicht verlangt. Er kann daher nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sein, da die angebliche Befangenheit der Oberrichterin mit früheren, im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Verfahrens bereits bekannten "Fehlentscheiden" begründet wird. Diese Ausstandsgründe hätte der Beschwerdeführer daher bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorbringen können und müssen, im bundesgerichtlichen Verfahren sind sie offensichtlich verspätet. Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten kann ausnahmsweise verzichtet werden, womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird. 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. September 2018 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi