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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
7B.143/2005 /bnm 
 
Urteil vom 11. Oktober 2005 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Marazzi, 
Gerichtsschreiber Schett. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Y.________, 
 
gegen 
 
Kantonsgericht St. Gallen, obere kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Fortsetzungsbegehren; Rechtzeitigkeit, 
 
SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, obere kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung, vom 15. Juli 2005. 
 
Die Kammer zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Der Z.________ AG wurde am 31. August 2004 der Verlustschein Nr. 1 des Betreibungsamtes A.________ über Fr. 220'166.-- zugestellt. Im Februar 2005 verlangte die Z.________ AG gestützt auf Art. 149 Abs. 3 SchKG die Fortsetzung der Betreibung. Mit Schreiben vom 17. März 2005 erhob der Vertreter der Schuldnerin X.________ Beschwerde gegen die Pfändungsankündigung Nr. 2 des Betreibungsamtes A.________ vom 3. März 2005 und beantragte die Aussetzung des Pfändungsvollzugs sowie die Löschung des Eintrages im Betreibungsregister betreffend die Pfändungsanhebung. Als Grund wurde angeführt, das Fortsetzungsbegehren sei nicht innerhalb der 6monatigen Frist von Art. 149 Abs. 3 SchKG erfolgt. Am 10. Mai 2005 wurde W.________, Stellvertreterin des Leiters des Betreibungsamtes A.________, als Partei einvernommen. Mit Entscheid vom 14. Juli 2005 wies das Kreisgericht Rheintal, untere Aufsichtsbehörde für das Betreibungswesen, 3. Abteilung, die Beschwerde ab. 
 
Der Weiterzug der Sache an das Kantonsgericht St. Gallen als obere kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung hatte keinen Erfolg. Mit Entscheid vom 15. Juli 2005 wurde das Rechtsmittel abgewiesen. 
1.2 Mit Eingabe vom 2. August 2005 hat X.________ gegen den Entscheid der oberen Aufsichtsbehörde bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts Beschwerde eingereicht. Sie beantragt, es sei der Pfändungsvollzug in der Betreibung Nr. 2 bis zum endgültigen Entscheid des Aufsichtsbeschwerdeverfahrens auszusetzen und dem Rekurs aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Es sei festzustellen, dass das Begehren um Fortsetzung der Betreibung gestützt auf die Betreibung Nr. 1 zu spät gestellt worden sei. 
 
Das Kantonsgericht St. Gallen hat anlässlich der Aktenübersendung keine Bemerkungen angebracht (Art. 80 OG). Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
Mit Präsidialverfügung vom 4. August 2005 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
2. 
Das Bundesgericht ist an die tatsächlichen Feststellungen der Aufsichtsbehörde gebunden, d.h. dass die im angefochtenen Entscheid angeführten Tatsachen verbindlich sind und mit der Beschwerde nach Art. 19 SchKG nicht infrage gestellt werden können (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG; BGE 119 III 54 E. 2b S. 55; 124 III 286 E. 3b S. 288). Neue Begehren, Tatsachen, Bestreitungen und Beweismittel kann vor Bundesgericht nicht anbringen, wer dazu im kantonalen Verfahren Gelegenheit hatte (Art. 79 Abs. 1 OG). 
3. 
3.1 Die obere Aufsichtsbehörde führt aus, das Begehren der Beschwerdegegnerin um Fortsetzung der Betreibung trage das Datum vom 22. Februar 2005 und sei nach eigener Angabe am 23. Februar 2005 mit B-Post versandt worden. Das entsprechende Kuvert sei allerdings nicht mehr vorhanden. Nach Darstellung des Betreibungsamtes sei anlässlich der Bearbeitung des Posteingangs am 1. März 2005 durch Frau W.________ geprüft worden, ob das Fortsetzungsbegehren termingerecht erfolgt sei. Der Versand des Fortsetzungsbegehrens soll gemäss ihrer Aussage am 25. Februar 2005 per B-Post erfolgt sein. Um allfällige Reklamationen resp. eine Beschwerde auszuschliessen, habe sie das entsprechende Kuvert zu den Akten nehmen wollen. Leider habe sich dann ergeben, dass die Kuverts verwechselt worden und den Akten ein gänzlich anderes Kuvert (von einer deutschen Anwaltskanzlei versandt) beigeheftet worden sei. Das fragliche Kuvert der Gläubigerin habe nicht mehr beigebracht werden können, da dieses über das folgende Wochenende vernichtet worden sei. Zur Einvernahme der Betreibungsbeamtin hält die Vorinstanz im Wesentlichen fest: "Dass der Brief vom 22. datiert und gemäss der Darstellung der Z.________ AG am 23. aufgegeben worden ist, wäre allenfalls so erklärbar, dass der Brief am 22. geschrieben und dann am 23. intern aufgegeben worden ist, dass die Postaufgabe dann aber aus Gründen, die ich nicht kenne, erst am 25. erfolgte. Ich kann mich selbstverständlich nur zu dem äussern, was ich gesehen habe, und das war der Poststempel 25. Februar 2005". 
 
Die Vorinstanz fährt fort, die Aussage von W.________, welche zur Wahrheit ermahnt und auf die Straffolgen von Art. 306 StGB hingewiesen worden sei, erscheine glaubhaft. Sie unterscheide klar zwischen Erinnerungen und Vermutungen und begründe auch, weshalb sie sich an den betreffenden Posteingang erinnern könne: Es sei bekannt, dass Herr Y.________ "das Ganze sehr genau" nehme. Anzeichen für eine Feindschaft zwischen ihr und der Beschwerdeführerin oder deren Ehegatten bestünden ebenso wenig wie andere Gründe für eine bewusste Falschaussage. Ausgeschlossen werden könne, dass die von W._______ durchgeführte Prüfung der Rechtzeitigkeit der Sendung anhand des anschliessend beigehefteten falschen Kuverts erfolgt sei: Aufgrund des Namens X.________ sensibilisiert, wären ihr der andersartige Poststempel, das ausländische Wertzeichen sowie der unmittelbar neben dem Poststempel angebrachte Absender des Anwaltsbüros mit Adresse, welche in keinem Zusammenhang mit der Eingabe der Z.________ AG gestanden habe, aufgefallen. Von entscheidender Bedeutung sei der Umstand, dass sie sich daran erinnern könne, dass das Fortsetzungsbegehren der Z.________ AG in einem (von der schweizerischen Post) gestempelten Kuvert eingegangen sei. Das Datum des Poststempels werde damit nebensächlich, habe doch das Schreiben spätestens am 28. Februar 2005 und damit innert der gesetzlichen Frist der Post übergeben worden sein müssen, ansonsten es sich am 1. März 2005 nicht bei der dem Betreibungsamt zugestellten (normalen) Post hätte befunden haben können. 
 
Es sei somit bewiesen, dass das Fortsetzungsbegehren rechtzeitig gestellt worden sei, indem es bis zum 28. Februar 2005 einer schweizerischen Poststelle übergeben worden sei, weshalb die Beschwerde abzuweisen sei. 
3.2 Die Beschwerdeführerin trägt dagegen vor, es sei nie festgestellt, sondern nur behauptet worden, dass eine rechtzeitige Postaufgabe seitens der Z.________ AG erfolgt sei. Dass ein Postversand nie stattgefunden gehabt haben könnte, sondern dass das Kuvert mit dem Fortsetzungsbegehren erst am 1. März bei der Stadtverwaltung selbst im Briefkasten eingeworfen worden sei, sei nie in Betracht gezogen worden. Dabei erscheine auch diese Version gar nicht so abwegig, sei doch die Z.________ AG zu 100% das Inkassounternehmen der Bank V.________, welche in A.________ eine Filiale habe. Da die Gläubigerin den rechtzeitigen Postversand nicht rechtsgenügend habe beweisen können, sei die Frist zur Stellung des Fortsetzungsbegehrens als verwirkt zu betrachten. 
Auf diese und die weiteren Vorbringen kann nicht eingetreten werden. Die Vorinstanz hat gestützt auf die Zeugenaussage der Stellvertreterin des Betreibungsamtes geschlossen, dass das Fortsetzungsbegehren spätestens am 28. Februar 2005 der Post übergeben worden sei. An dieses Beweisergebnis ist das Bundesgericht gebunden, und es hätte nur mit einer staatsrechtlichen Beschwerde wegen willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) infrage gestellt werden können. 
Auf die Beschwerde kann somit nicht eingetreten werden. 
4. 
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). 
 
Demnach erkennt die Kammer: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin, dem Betreibungsamt A.________ und dem Kantonsgericht St. Gallen, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 11. Oktober 2005 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: