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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4D_53/2007 /len 
 
Urteil vom 11. Oktober 2007 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt. 
 
Gegenstand 
Unentgeltliche Rechtspflege, 
 
subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt 
vom 19. September 2007. 
 
Der Präsident hat in Erwägung, 
dass das Zivilgericht Basel-Stadt die von der Beschwerdeführerin gegen den Kanton Basel-Stadt erhobene Klage auf Zahlung von Fr. 20'000.-- nebst Zins mit Urteil vom 25. Mai 2007 abwies; 
dass die Beschwerdeführerin gegen dieses Urteil und gegen eine Verfügung der Zivilgerichtspräsidentin vom 31. Juli 2006 beim Appellationsgericht Basel-Stadt Beschwerde erhob und um Erlass der Kosten ersuchte; 
dass der Appellationsgerichtspräsident mit Verfügung vom 19. September 2007 entschied, die Beschwerde werde zu Protokoll genommen, sowie das Kostenerlassgesuch wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abwies und die Beschwerdeführerin aufforderte, bis zum 19. Oktober 2007 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu leisten, widrigenfalls die Beschwerde aus dem Recht gewiesen werden könne; 
dass die Beschwerdeführerin mit beim Appellationsgericht eingereichter Eingabe vom 25. September 2007 erklärte, die Verfügung des Appellationsgerichtspräsidenten vom 19. September 2007 anfechten zu wollen; 
dass das Appellationsgericht der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 27. September 2007 eröffnete, dass ihre Eingabe vom 25. September 2007 zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weitergeleitet werde; 
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 25. September 2007 am 28. September 2007 beim Bundesgericht eingetroffen ist; 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 25. September 2007 diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf ihre Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); 
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG); 
 
erkannt: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 11. Oktober 2007 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: