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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_339/2007 /rom 
 
Urteil vom 11. Oktober 2007 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Wiprächtiger, Ferrari, 
Gerichtsschreiber Stohner. 
 
Parteien 
Y.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Federspiel, 
 
gegen 
 
Generalprokurator des Kantons Bern, Postfach 7475, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183 Ziff. 1 und 2 StGB), qualifizierte Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 und 3 StGB), sexuelle Handlungen mit einem Kind (Art. 187 Ziff. 1 StGB), 
 
Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 3. Strafkammer, vom 16. März 2007. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Das Obergericht des Kantons Bern, III. Strafkammer, befand Y.________ am 16. März 2007 der Freiheitsberaubung und Entführung, der mehrfachen qualifizierten Vergewaltigung und der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind, (teilweise) gemeinsam begangen mit A.________, X.________, Z.________ und einem weiteren unbekannten Täter in der Zeit von Ende Juni 2003 bis zum 3. Juli 2003 zum Nachteil von B.________, geb. 23. Mai 1988, für schuldig und verurteilte ihn zu einer Zuchthausstrafe von 61 Monaten, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 500 Tagen. 
B. 
Y.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, III. Strafkammer, vom 16. März 2007 sei aufzuheben, und er sei freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz oder eine frühere Instanz zurückzuweisen. Des Weiteren ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Auf die Beschwerde ist einzutreten, da sie unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42 BGG) von der in ihren Anträgen unterliegenden beschuldigten Person (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 BGG) eingereicht wurde und sich gegen einen von einer letzten kantonalen Instanz (Art. 80 BGG) gefällten Endentscheid (Art. 90 und 95 BGG) in Strafsachen (Art. 78 Abs. 1 BGG) richtet. 
2. 
Den Verurteilungen des Beschwerdeführers wegen Freiheitsberaubung und Entführung, mehrfacher qualifizierter Vergewaltigung und mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind liegt zusammengefasst folgender Sachverhalt zu Grunde (angefochtenes Urteil S. 72 f.): 
 
X.________ - ein Bruder des Beschwerdeführers - und A.________ sprachen B.________ Ende Juni 2003 in der Nähe des Bahnhofs Laufen an und zogen sie anschliessend unter Schlägen, Zerren und Ziehen in den Zug nach Delémont hinein. Im Zug schlugen X.________ und A.________ B.________ mehrmals und versuchten sie zu küssen. Am Bahnhof in Delémont stiessen der Beschwerdeführer und sein Bruder Z.________ mit dem Auto dazu. Der Beschwerdeführer, X.________, Z.________ und A.________ brachten B.________ alsdann gewaltsam, d.h. unter Verabreichung von Schlägen und Ziehen an den Haaren, mit dem Auto nach Biel in die Wohnung von X.________. Dort hielten die vier und eine weitere unbekannte Person B.________ gewaltsam und gegen deren Willen fest. Der Beschwerdeführer, X.________, Z.________, A.________ und die unbekannte weitere Person vergewaltigten B.________ mehrfach, unter wiederholter Zufügung von Schlägen, Ziehen an den Haaren, Zerreissen der Unterwäsche und Vornahme von Beschimpfungen. Insgesamt nötigte der Beschwerdeführer B.________ 6 - 7 Mal zur Duldung des Beischlafs. Am 3. Juli 2003 gelang B.________ schliesslich via Badezimmerfenster und Balkon die Flucht zur Busstation, von wo sie per Bus den Bahnhof Biel erreichte. 
3. 
3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 1 BV) und einen Verstoss gegen das Fairnessprinzip (Art. 29 Abs. 2 BV) sowie die konkrete Missachtung seiner Informations- und Verteidigungsrechte (Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Abs. 3 EMRK). 
 
B.________ sei zwei Mal - am 3. März 2005 und am 27. April 2005 - per Video einvernommen worden. Der ersten Einvernahme hätten weder er noch sein Verteidiger beiwohnen können. An der zweiten Befragung sei nur sein Verteidiger zur Teilnahme und zum Stellen von Ergänzungsfragen zugelassen worden. Er selbst habe weder die Videoaufnahme sehen noch das davon erstellte Protokoll lesen können. Die wirksame Ausübung seiner Verteidigungsrechte aber hätte es geboten, ihm die Gelegenheit einzuräumen, dem Opfer wenigstens einmal im Laufe des Verfahrens persönlich - und nicht nur via Anwalt - Fragen stellen zu können. Zudem sei hierdurch sein Anspruch auf Akteneinsicht, Information und rechtliches Gehör missachtet worden. Sämtliche Aussagen von B.________ seien somit nichtig und damit nicht verwertbar. Konsequenterweise habe deshalb ein vollumfänglicher Freispruch zu erfolgen. Des Weiteren sei er anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme nicht auf sein Recht auf sofortigen Beizug eines Anwalts aufmerksam gemacht worden. Seine damaligen Aussagen hätten folglich nicht zu seinen Ungunsten in die Beweiswürdigung einbezogen werden dürfen. 
-:- 
 
3.2 Voraussetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde ist, dass der kantonale Instanzenzug nicht nur formell, sondern auch materiell ausgeschöpft worden ist. Neue tatsächliche oder rechtliche Vorbringen sind deshalb nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig (vgl. BGE 128 I 354 E. 6c). Wird eine Verfassungsverletzung gerügt, kann darauf nur eingetreten werden, wenn die Rüge nicht gegen Treu und Glauben verstösst. An dieser Voraussetzung mangelt es, wenn sie schon vor der letzten kantonalen Instanz hätte vorgebracht werden können (BGE 133 IV 112 nicht publ. E. 5.3; BGE 130 III 66 E. 4.3; 120 Ia 19 E. 2c/bb). 
 
Die Videoeinvernahmen wurden am 3. März 2005 und am 27. April 2005 durchgeführt. Das erstinstanzliche Urteil des Kreisgerichts II Biel-Nidau erging am 14. Juli 2006, und das Obergerichtsurteil wurde am 16. März 2007 ausgefällt. Der erstmals im bundesgerichtlichen Verfahren erhobene Einwand, die Vorgehensweise bei den Videoeinvernahmen verletze seine Verteidigungsrechte, hätte der Beschwerdeführer bereits im Verfahren vor dem Kreisgericht oder zumindest im obergerichtlichen Verfahren geltend machen können. Gleiches gilt für seine Vorbringen, sein Anspruch auf Akteneinsicht bzw. Information sei im erstinstanzlichen Verfahren missachtet und er sei anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme nicht auf sein Recht auf sofortigen Beizug eines Anwalts aufmerksam gemacht worden. 
 
Soweit der Beschwerdeführer daher (angebliche) Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens beanstandet, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
4. 
Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung vor. 
4.1 Das Bundesgericht ist an die Feststellung des Sachverhalts grundsätzlich gebunden (Art. 105 BGG). Diese kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Bei der Rüge der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts handelt es sich genau genommen ebenfalls um eine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG, nämlich um eine Verletzung des Willkürverbots (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4338 f.). Hieraus folgt die Obliegenheit des Beschwerdeführers, diese substantiiert und detailliert zu rügen (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG). 
Diese gesetzliche Regelung entspricht der bisherigen bundesgerichtlichen Praxis zur Rügepflicht im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde (vgl. zur Publikation bestimmtes Urteil des Bundesgerichts 6B_178/2007 vom 23. Juli 2007, E. 1.4). Demgemäss tritt das Bundesgericht auf ungenügend begründete Vorbringen und bloss allgemein gehaltene, rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht ein (vgl. BGE 129 I 113 E. 2.1 mit Hinweisen). Den Begründungsanforderungen wird nicht Genüge getan, wenn der Beschwerdeführer im Rahmen pauschaler Vorbringen einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei verfassungswidrig. Vielmehr muss in Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis gegen ein konkretes verfassungsmässiges Recht verstossen soll (grundlegend: BGE 110 Ia 1 E. 2a; 125 I 492 E. 1b; vgl. ferner BGE 127 I 38 E. 3c und 4 mit weiteren Hinweisen). 
4.2 Der Beschwerdeführer wiederholt über weite Strecken einzig seine bereits im kantonalen Verfahren erhobenen Tatsachenbehauptungen und stellt der Beweiswürdigung des Obergerichts lediglich seine eigene Sicht der Dinge gegenüber, ohne zu erörtern, inwiefern der Entscheid (auch) im Ergebnis verfassungswidrig sein sollte. Seine Vorbringen erschöpfen sich mithin weitgehend in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil und genügen folglich den Begründungsanforderungen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. 
 
Auch insoweit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 
5. 
5.1 Der Beschwerdeführer räumt ausdrücklich ein, dass sich B.________ eine Nacht in der besagten Wohnung in Biel aufgehalten und mit X.________ und A.________ Geschlechtsverkehr gehabt hat. Zwischen ihm und B.________ sei es dagegen nicht zu sexuellen Handlungen gekommen. 
 
Der Beschwerdeführer hält der Vorinstanz in diesem Zusammenhang eine willkürliche Beweiswürdigung (Art. 9 BV) sowie einen Verstoss gegen den Grundsatz "in dubio pro reo" (Art. 32 Abs. 1 BV) vor, da sie die Aussagen von B.________ willkürlich als glaubhafter als seine Bestreitungen eingestuft habe. Die Schilderungen von B.________ seien widersprüchlich und masslos übertrieben. Lebensfremd sei namentlich ihre Entführungs- und Fluchtgeschichte. 
5.2 
5.2.1 Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung einzig vor, wenn der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht bzw. im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 129 I 173 E. 3.1 mit Hinweisen). Dass das angefochtene Urteil mit der Darstellung des Beschwerdeführers nicht übereinstimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt praxisgemäss für die Begründung von Willkür nicht (BGE 131 IV 100 nicht publ. E. 4.1; 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen). 
5.2.2 Als Beweiswürdigungsregel besagt der aus der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK) abgeleitete Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich das Strafgericht nicht von einem für die angeklagte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Inwiefern dieser Grundsatz verletzt ist, prüft das Bundesgericht unter dem Gesichtspunkt der Willkür, d.h. es greift nur ein, wenn das Sachgericht die angeklagte Person verurteilte, obgleich bei objektiver Würdigung des Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche bzw. schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an deren Schuld fortbestanden. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (BGE 127 I 38 E. 2 und 4 mit Hinweisen). 
5.3 Die entscheidende Frage bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen von Verfahrensbeteiligten ist, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte (BGE 129 I 49 E. 5; 128 I 81 E. 2, je mit weiteren Hinweisen). 
 
Die Vorinstanz hat dargelegt, weshalb sie die Aussagen von B.________ im Kernbereich als glaubhaft beurteilt. Vorab sprächen sowohl die Entstehungsgeschichte, d.h. der Umstand, dass sich B.________ erst rund zwei Jahre nach dem Vorfall zur Anzeige entschlossen habe, als auch die zufällige Art und Weise der Identifizierung des Beschwerdeführers gegen eine Falschbeschuldigung. Insbesondere untermauerten eine Vielzahl von Realitätskennzeichen den Schluss auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen von B.________: Hinzuweisen sei namentlich auf ihre heftige Reaktion bzw. starke emotionale Beteiligung, als sie den Beschwerdeführer und die weiteren mutmasslichen Mitbeteiligten erstmals wieder gesehen habe. Eindrücklich sei ihre Schilderung der empfundenen Gefühle - Angst, Ekel, Wut - und Schmerzen. Auch wirke ihre wenig strukturierte und sprunghafte Erzählweise durchaus authentisch. Auffallend sei des Weiteren der hohe Detailgrad ihrer Aussagen, ihre Hinweise auf gewisse Komplikationen und das Einräumen eigenen Fehlverhaltens. Insgesamt seien in den Schilderungen von B.________ keinerlei Strukturbrüche auszumachen. Ferner belegten die Aussagen von Personen aus dem Umfeld von B.________, dass sie unmittelbar nach den Vorfällen über das Geschehene gesprochen, aber aus Angst, dass ihre Familie davon erfahren könnte, vorerst von einer Anzeige abgesehen habe. Dies erkläre auch, weshalb sie sich nach den Taten trotz Schmerzen keiner ärztlichen Behandlung unterzogen habe. Die vorhandenen Unstimmigkeiten und Widersprüche in den Ausführungen von B.________ liessen sich allesamt durch den Zeitablauf, die Schwere ihrer Traumatisierung sowie die einsetzenden Verarbeitungs- und Verdrängungsmechanismen plausibel erklären. Nachvollziehbar sei insbesondere, dass ein traumatisiertes Opfer vorhandene Fluchtwege nicht wahrnehme bzw. ihm der Fluchtgedanke erst später komme. Nicht entscheidend ins Gewicht falle ferner, dass der Bus - entgegen ihren Aussagen - vom Balkon der Wohnung aus nicht erkennbar sei, denn aufgrund ihrer sprunghaften Erzählweise müssten der Sprung vom Balkon und das Erblicken des Busses zeitlich nicht unbedingt zusammenfallen. 
 
Im Unterschied zu den Angaben von B.________ erschienen die Aussagen des Beschwerdeführers, welcher anfänglich alles bestritten und sich danach in Widersprüche verstrickt habe, wenig glaubhaft (vgl. zum Ganzen angefochtenes Urteil S. 62 ff.). 
5.4 Die Vorinstanz hat sich eingehend mit den Aussagen sämtlicher Beteiligter auseinandergesetzt und aufgezeigt, dass insbesondere diverse Realitätskriterien für die Glaubhaftigkeit der Schilderung von B.________ sprechen (vgl. hierzu Max Steller/Renate Volbert, Glaubwürdigkeitsbegutachtung, in: Max Steller/Renate Volbert (Hrsg), Psychologie im Strafverfahren, ein Handbuch, S. 15 ff.; Armin Nack, Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit, Kriterien zur Prüfung, ob eine Auskunftsperson lügt, in: Kriminalistik 4/1995, S. 257 ff.). Die Würdigung im angefochtenen Urteil, die Angaben von B.________ seien im Kernbereich insgesamt konstant und die vorhandenen Unstimmigkeiten seien aufgrund des Zeitablaufs, der Traumatisierung sowie gewisser Verarbeitungs- und Verdrängungsmechanismen durchaus verständlich, ist nicht schlicht unhaltbar. Vorliegend bestehen keine offensichtlich erheblichen bzw. schlechterdings nicht zu unterdrückenden Zweifel an der Schuld des Beschwerdeführers. 
 
Die Beschwerde ist deshalb insoweit abzuweisen. 
6. 
6.1 Der Beschwerdeführer macht weiter eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Indem die Vorinstanz seine Beweisanträge auf Befragung verschiedener Zeugen aus dem Umfeld von B.________ und auf rückwirkende Teilnehmeridentifikation der Mobiltelefone von X.________ und A.________ abgewiesen habe, habe sie gegen Art. 29 Abs. 2 BV verstossen. 
6.2 Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistet den Anspruch auf rechtliches Gehör. Daraus ergibt sich der Anspruch der Parteien, mit rechtzeitig und formgültig angebotenen Beweisanträgen und Vorbringen gehört zu werden, soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind (BGE 129 II 396 E. 2.1; 120 Ib 379 E. 3b, je mit Hinweisen). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn ein Gericht darauf verzichtet, beantragte Beweise abzunehmen, weil es auf Grund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, seine Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 129 II 396 E. 2.1; 124 I 49 E. 3a, 241 E. 2, je mit Hinweisen). 
6.3 Die Vorinstanz hat willkürfrei erwogen, ein Eingehen auf den Antrag auf rückwirkende Teilnehmeridentifikation der beiden Telefonnummern erübrige sich, da gemäss Auskunft der zuständigen Behörden und des betroffenen Providers die Daten nicht mehr vorhanden seien (vgl. vorinstanzliche Akten act. 2321). 
 
Wie im angefochtenen Urteil ausgeführt wird, vermöchten die vom Beschwerdeführer als Zeugen angerufenen Personen - eine Lehrperson und zwei Mitschüler von B.________ - keinerlei Angaben zu den konkret zu beurteilenden Vorfällen zu machen. Vor diesem Hintergrund konnte die Vorinstanz ohne Verstoss gegen Art. 29 Abs. 2 BV in antizipierter Beweiswürdigung auf die beantragten Einvernahmen verzichten, da diese keinen Erkenntnisgewinn versprochen hätten. 
Die Beschwerde ist somit auch in diesem Punkt abzuweisen. 
7. 
Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Da das Rechtsmittel von vornherein aussichtslos war, kann dem Gesuch nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG). Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr ist seinen finanziellen Verhältnissen Rechnung zu tragen. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Generalprokurator des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, 3. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 11. Oktober 2007 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: