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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_352/2007 /rom 
 
Urteil vom 11. Oktober 2007 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Wiprächtiger, Ferrari, 
Gerichtsschreiber Stohner. 
 
Parteien 
Z.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Valentin Landmann, 
 
gegen 
 
Generalprokurator des Kantons Bern, Postfach 7475, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183 Ziff. 1 und 2 StGB), qualifizierte Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 und 3 StGB), sexuelle Handlungen mit einem Kind (Art. 187 Ziff. 1 StGB), 
 
Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 3. Strafkammer, vom 16. März 2007. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Das Obergericht des Kantons Bern, III. Strafkammer, befand Z.________ am 16. März 2007 der Freiheitsberaubung und Entführung, der mehrfachen qualifizierten Vergewaltigung und der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind, (teilweise) gemeinsam begangen mit A.________, X.________, Y.________ und einem weiteren unbekannten Täter in der Zeit von Ende Juni 2003 bis zum 3. Juli 2003 zum Nachteil von B.________, geb. 23. Mai 1988, für schuldig und verurteilte ihn zu einer Zuchthausstrafe von 4 1/2 Jahren, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 511 Tagen. 
B. 
Z.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, III. Strafkammer, vom 16. März 2007 sei aufzuheben, und er sei freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Auf die Beschwerde ist einzutreten, da sie unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42 BGG) von der in ihren Anträgen unterliegenden beschuldigten Person (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 BGG) eingereicht wurde und sich gegen einen von einer letzten kantonalen Instanz (Art. 80 BGG) gefällten Endentscheid (Art. 90 und 95 BGG) in Strafsachen (Art. 78 Abs. 1 BGG) richtet. 
2. 
Den Verurteilungen des Beschwerdeführers wegen Freiheitsberaubung und Entführung, mehrfacher qualifizierter Vergewaltigung und mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind liegt zusammengefasst folgender Sachverhalt zu Grunde (angefochtenes Urteil S. 72 f.): 
 
X.________ - ein Bruder des Beschwerdeführers - und A.________ sprachen B.________ Ende Juni 2003 in der Nähe des Bahnhofs Laufen an und zogen sie anschliessend unter Schlägen, Zerren und Ziehen in den Zug nach Delémont hinein. Im Zug schlugen X.________ und A.________ B.________ mehrmals und versuchten sie zu küssen. Am Bahnhof in Delémont stiessen der Beschwerdeführer und sein Bruder Y.________ mit dem Auto dazu. Der Beschwerdeführer, X.________, Y.________ und A.________ brachten B.________ alsdann gewaltsam, d.h. unter Verabreichung von Schlägen und Ziehen an den Haaren, mit dem Auto nach Biel in die Wohnung von X.________. Dort hielten die vier und eine weitere unbekannte Person B.________ gewaltsam und gegen deren Willen fest. Der Beschwerdeführer, X.________, Y.________, A.________ und die unbekannte weitere Person vergewaltigten B.________ mehrfach, unter wiederholter Zufügung von Schlägen, Ziehen an den Haaren, Zerreissen der Unterwäsche und Vornahme von Beschimpfungen. Insgesamt nötigte der Beschwerdeführer B.________ ca. vier Mal zur Duldung des Beischlafs. Am 3. Juli 2003 gelang B.________ schliesslich via Badezimmerfenster und Balkon die Flucht zur Busstation, von wo sie per Bus den Bahnhof Biel erreichte. 
3. 
Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht willkürliche Sachverhaltsfeststellung vor. 
3.1 Das Bundesgericht ist an die Feststellung des Sachverhalts grundsätzlich gebunden (Art. 105 BGG). Diese kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Bei der Rüge der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts handelt es sich genau genommen ebenfalls um eine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG, nämlich um eine Verletzung des Willkürverbots (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4338 f.). Hieraus folgt die Obliegenheit des Beschwerdeführers, diese substantiiert und detailliert zu rügen (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
Diese gesetzliche Regelung entspricht der bisherigen bundesgerichtlichen Praxis zur Rügepflicht im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde (vgl. zur Publikation bestimmtes Urteil des Bundesgerichts 6B_178/2007 vom 23. Juli 2007, E. 1.4). Demgemäss tritt das Bundesgericht auf ungenügend begründete Vorbringen und bloss allgemein gehaltene, rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht ein (vgl. BGE 129 I 113 E. 2.1 mit Hinweisen). Den Begründungsanforderungen wird nicht Genüge getan, wenn der Beschwerdeführer im Rahmen pauschaler Vorbringen einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei verfassungswidrig. Vielmehr muss in Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis gegen ein konkretes verfassungsmässiges Recht verstossen soll (grundlegend: BGE 110 Ia 1 E. 2a; 125 I 492 E. 1b; vgl. ferner BGE 127 I 38 E. 3c und 4 mit weiteren Hinweisen). 
3.2 Der Beschwerdeführer wiederholt über weite Strecken einzig seine bereits im kantonalen Verfahren erhobenen Tatsachenbehauptungen und stellt der Beweiswürdigung des Obergerichts lediglich seine eigene Sicht der Dinge gegenüber, ohne zu erörtern, inwiefern der Entscheid (auch) im Ergebnis verfassungswidrig sein sollte. Seine Vorbringen erschöpfen sich mithin weitgehend in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil und genügen folglich den Begründungsanforderungen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Insoweit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 
4. 
4.1 Der Beschwerdeführer hält der Vorinstanz eine willkürliche Beweiswürdigung (Art. 9 BV) sowie einen Verstoss gegen den Grundsatz "in dubio pro reo" (Art. 32 Abs. 1 BV) vor, da sie die Aussagen von B.________ willkürlich als glaubhafter als seine Bestreitungen eingestuft habe. Die Schilderungen von B.________ seien widersprüchlich und voller Strukturbrüche. Insbesondere habe B.________ einzig den ersten Geschlechtsverkehr mit X.________ detailliert wiedergegeben, alle weiteren angeblichen Vergewaltigungen dagegen nur sehr vage beschrieben. Ihre Geschichte zum Fluchtweg sei ebenso wenig glaubhaft wie ihre Behauptung, es sei eine fünfte Person an den Delikten beteiligt gewesen. Gerade angesichts des kulturellen Hintergrunds von B.________ sei die angebliche Gleichgültigkeit ihrer Familie schlicht nicht nachvollziehbar. Ungeachtet dieser Häufung von Unstimmigkeiten bzw. widersprüchlichen Aussagen von B.________ den Sachverhalt als erstellt anzusehen und einen Schuldspruch zu fällen, bedeute einen Verstoss gegen Art. 9 BV und verletze die Unschuldsvermutung. 
4.2 
4.2.1 Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung einzig vor, wenn der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht bzw. im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 129 I 173 E. 3.1 mit Hinweisen). Dass das angefochtene Urteil mit der Darstellung des Beschwerdeführers nicht übereinstimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt praxisgemäss für die Begründung von Willkür nicht (BGE 131 IV 100 nicht publ. E. 4.1; 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen). 
4.2.2 Als Beweiswürdigungsregel besagt der aus der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK) abgeleitete Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich das Strafgericht nicht von einem für die angeklagte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Inwiefern dieser Grundsatz verletzt ist, prüft das Bundesgericht unter dem Gesichtspunkt der Willkür, d.h. es greift nur ein, wenn das Sachgericht die angeklagte Person verurteilte, obgleich bei objektiver Würdigung des Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche bzw. schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an deren Schuld fortbestanden. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (BGE 127 I 38 E. 2 und 4 mit Hinweisen). 
4.3 Die entscheidende Frage bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen von Verfahrensbeteiligten ist, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte (BGE 129 I 49 E. 5; 128 I 81 E. 2, je mit weiteren Hinweisen). 
 
Die Vorinstanz hat dargelegt, weshalb sie die Aussagen von B.________ im Kernbereich als glaubhaft beurteilt. Vorab sprächen sowohl die Entstehungsgeschichte, d.h. der Umstand, dass sich B.________ erst rund zwei Jahre nach dem Vorfall zur Anzeige entschlossen habe, als auch die zufällige Art und Weise der Identifizierung des Beschwerdeführers gegen eine Falschbeschuldigung. Insbesondere untermauerten eine Vielzahl von Realitätskennzeichen den Schluss auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen von B.________: Hinzuweisen sei namentlich auf ihre heftige Reaktion bzw. starke emotionale Beteiligung, als sie den Beschwerdeführer und die weiteren mutmasslichen Mitbeteiligten erstmals wieder gesehen habe. Eindrücklich sei ihre Schilderung der empfundenen Gefühle - Angst, Ekel, Wut - und Schmerzen. Auch wirke ihre wenig strukturierte und sprunghafte Erzählweise durchaus authentisch. Auffallend sei des Weiteren der hohe Detailgrad ihrer Aussagen, ihre Hinweise auf gewisse Komplikationen und das Einräumen eigenen Fehlverhaltens. Insgesamt seien in den Schilderungen von B.________ keinerlei Strukturbrüche auszumachen. Ferner belegten die Aussagen von Personen aus dem Umfeld von B.________, dass sie unmittelbar nach den Vorfällen über das Geschehene gesprochen, aber aus Angst, dass ihre Familie davon erfahren könnte, vorerst von einer Anzeige abgesehen habe. Dies erkläre auch, weshalb sie sich nach den Taten trotz Schmerzen keiner ärztlichen Behandlung unterzogen habe. Die vorhandenen Unstimmigkeiten und Widersprüche in den Ausführungen von B.________ liessen sich allesamt durch den Zeitablauf, die Schwere ihrer Traumatisierung sowie die einsetzenden Verarbeitungs- und Verdrängungsmechanismen plausibel erklären. Aufgrund der Traumatisierung sei ohne weiteres nachvollziehbar, dass die erste Vergewaltigung am Detailliertesten im Gedächtnis von B.________ haften geblieben sei und dass sie die vorhandenen Fluchtwege vorerst nicht wahrgenommen habe bzw. ihr der Fluchtgedanke erst später gekommen sei. Nicht entscheidend ins Gewicht falle überdies, dass der Bus - entgegen ihren Aussagen - vom Balkon der Wohnung aus nicht erkennbar sei, denn aufgrund ihrer sprunghaften Erzählweise müssten der Sprung vom Balkon und das Erblicken des Busses zeitlich nicht unbedingt zusammenfallen. Ferner sei auch nicht einsichtig, weshalb B.________ die Beteiligung einer weiteren Person erfunden haben sollte. Schliesslich mute es auf den ersten Blick zwar in der Tat etwas eigentümlich an, dass die damals 15-jährige B.________ während mehreren Tagen ohne Kontakt von zu Hause abwesend sein konnte, ohne dass ihre Eltern eine Vermisstmeldung erstatteten. Tatsache sei aber, dass B.________ im Jahr 2004 (ebenfalls) insgesamt vier Tage ohne Nachricht dem Elternhaus fernbleiben konnte, bis sie von ihrem Vater als vermisst gemeldet worden sei. 
 
Im Unterschied zu den Angaben von B.________ erschienen die Aussagen des Beschwerdeführers, welcher anfänglich alles bestritten und sich danach in Widersprüche verstrickt habe, wenig glaubhaft (vgl. zum Ganzen angefochtenes Urteil S. 62 ff.). 
4.4 Die Vorinstanz hat sich eingehend mit den Aussagen sämtlicher Beteiligter auseinandergesetzt und aufgezeigt, dass insbesondere diverse Realitätskriterien für die Glaubhaftigkeit der Schilderung von B.________ sprechen (vgl. hierzu Max Steller/Renate Volbert, Glaubwürdigkeitsbegutachtung, in: Max Steller/Renate Volbert (Hrsg), Psychologie im Strafverfahren, ein Handbuch, S. 15 ff.; Armin Nack, Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit, Kriterien zur Prüfung, ob eine Auskunftsperson lügt, in: Kriminalistik 4/1995, S. 257 ff.). Die Würdigung im angefochtenen Urteil, die Angaben von B.________ seien im Kernbereich insgesamt konstant und die vorhandenen Unstimmigkeiten seien aufgrund des Zeitablaufs, der Traumatisierung sowie gewisser Verarbeitungs- und Verdrängungsmechanismen durchaus verständlich, ist nicht schlicht unhaltbar. Vorliegend bestehen keine offensichtlich erheblichen bzw. schlechterdings nicht zu unterdrückenden Zweifel an der Schuld des Beschwerdeführers. 
5. 
Die Beschwerde ist demnach vollumfänglich abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Generalprokurator des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, 3. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 11. Oktober 2007 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: