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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1C_504/2012 
 
Urteil vom 11. Oktober 2012 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Gemeinde Balgach, 9436 Balgach, 
handelnd durch den Gemeinderat Balgach, 9436 Balgach, 
Departement des Innern des Kantons St. Gallen, Generalsekretariat, Regierungsgebäude, 9001 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Abstimmungsbeschwerde, 
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 18. September 2012 des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen. 
In Erwägung, 
dass X.________ am 2. Dezember 2011 beim Gemeinderat der politischen Gemeinde Balgach Beschwerde gegen die in dieser Gemeinde am 27. November 2011 durchgeführten drei kommunalen Abstimmungen erhob; 
dass die Beschwerde zuständigkeitshalber an das Departement des Innern des Kantons St. Gallen weitergeleitet wurde; 
dass X.________ in der Folge in Bezug auf den ihm im Beschwerdeverfahren auferlegten Kostenvorschuss bzw. hinsichtlich der ihm verweigerten unentgeltlichen Rechtspflege verschiedene Rechtsmittelverfahren führte, die letztlich vor Bundesgericht mit Nichteintretensentscheiden endeten (vom 13. März und vom 6. Juli 2012; auch ein gegen dieses letztgenannte Urteil erhobenes Revisionsgesuch endete mit einem Nichteintretensentscheid, datiert vom 4. Oktober 2012, Verfahren 1F_22/2012); 
dass die Leiterin des genannten Departements die Abstimmungsbeschwerde mit Entscheid vom 14. August 2012 wegen Nichtleistens des Kostenvorschusses abschrieb, woraufhin X.________ abermals ans kantonale Verwaltungsgericht gelangte; 
dass dieses die Beschwerde mit Urteil vom 18. September 2012 abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist, nachdem der Vizepräsident des Gerichts auf ein von X.________ gegen den Präsidenten des Gerichts gestelltes Ausstandsbegehren mit Entscheid vom 6. September 2012 nicht eingetreten ist; 
dass X.________ mit Eingabe vom 4. Oktober 2012 Beschwerde ans Bundesgericht führt und die beiden verwaltungsgerichtlichen Entscheide auf ganz allgemeine Weise beanstandet; 
dass das Bundesgericht darauf verzichtet hat, Vernehmlassungen einzuholen; 
dass der Beschwerdeführer sich nicht im Einzelnen mit den den Entscheiden zugrunde liegenden Begründungen auseinander setzt und nicht darlegt, inwiefern sie bzw. die Entscheide selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollen; 
dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen), auf die der Beschwerdeführer schon wiederholt aufmerksam gemacht worden ist, nicht zu genügen vermag; 
dass demgemäss schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, womit es sich erübrigt, die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern; 
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann; 
dass es sich rechtfertigt, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben; 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Gemeinde Balgach, dem Departement des Innern des Kantons St. Gallen und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 11. Oktober 2012 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp