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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_759/2012 
 
Urteil vom 11. Oktober 2012 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
D.________, 
vertreten durch Dr. Reza Shahrdar, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, 
Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau 
vom 15. August 2012. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde vom 19. September 2012 gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 15. August 2012, 
 
in Erwägung, 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass die Feststellung des Sachverhalts abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen (Art. 105 Abs. 2 BGG) nur gerügt werden kann, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG), 
dass es bei der Geltendmachung offensichtlich unrichtiger Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz nicht ausreicht, die Lage aus Sicht der Beschwerde führenden Person darzustellen und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als falsch bzw. sehr unglücklich zu bezeichnen, 
dass vielmehr im Einzelnen darzulegen ist, inwiefern das kantonale Gericht den rechtserheblichen Sachverhalt offensichtlich unrichtig oder willkürlich dargelegt haben soll, 
dass der Beschwerdeführer die vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen zur Restarbeitsfähigkeit zwar kritisiert, ohne indessen konkret aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung und die daraus abgeleiteten Rechtsfolgen rechtsfehlerhaft sein könnten, 
dass es insbesondere nicht genügt, das aus seiner Sicht falsche Ergebnis der polydisziplinären Abklärungen bei der MEDAS Clinique X.________ pauschal mit sprachlichen Unzulänglichkeiten der Experten abzutun, 
dass er statt dessen mit dem Arztbericht vom 14. September 2012 ein unzulässiges Novum (Art. 99 Abs. 1 BGG) einreicht, 
dass er auch sonst keine Rechtsverletzung genügend rügt, 
dass damit der Begründungsmangel offensichtlich ist, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird, 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 11. Oktober 2012 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Ursprung 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel