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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4A_494/2016  
   
   
 
 
 
Verfügung vom 11. Oktober 2016  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Th. Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Obergericht des Kantons Thurgau, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Mietrecht, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts 
des Kantons Thurgau vom 13. Juli 2016. 
 
 
In Erwägung,  
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 5. Oktober 2016 ihre Beschwerde vom 2. September 2016 gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 13. Juli 2016zurückgezogen hat; 
dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist; 
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG); 
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 BGG); 
 
 
 verfügt die Präsidentin im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG:  
 
1.  
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. Oktober 2016 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer