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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_690/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 11. Oktober 2016  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Oberholzer, 
Bundesrichterin Jametti, 
Gerichtsschreiberin Unseld. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (fahrlässige schwere Körperverletzung), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 23. Mai 2016. 
 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:  
 
1.  
X.________ erstattete am 6. Februar 2016 Anzeige gegen Dr. med. A.________ wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung. Sie machte geltend, anlässlich einer kardiologischen Intervention, welche am 6. April 2011 durch Dr. med. A.________ durchgeführt worden war, sei Fremdmaterial in ihrem Körper zurückgeblieben. 
Die Staatsanwaltschaft nahm das Verfahren mit Verfügung vom 7. März 2016 nicht an die Hand, wogegen X.________ Beschwerde erhob. Mit Beschluss vom 23. Mai 2016 wies das Obergericht des Kantons Bern die Beschwerde ab. 
X.________ wendet sich an das Bundesgericht. Sie stellt keine Anträge. Aus ihren Ausführungen geht jedoch hervor, dass sie sinngemäss ein Strafverfahren gegen unbekannt, eventuell gegen A.________ wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung eröffnet sehen will. 
 
2.  
Der Privatkläger ist zur Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat der Privatkläger nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden Zivilansprüche geltend gemacht. In jedem Fall muss der Privatkläger indes im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen). 
Die Beschwerdeführerin äussert sich nicht zu ihren Zivilforderungen. Sie macht jedoch eine fahrlässige schwere Körperverletzung geltend, welche zu Zivilforderungen im Sinne von Art. 41 ff. OR führen kann. Ob dies vorliegend für die Bejahung der Beschwerdelegitimation im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG genügt, kann mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens offenbleiben. 
 
3.  
Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder wenn aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Eine Strafuntersuchung ist demgegenüber zu eröffnen, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus den eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). 
Eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO darf nach der Rechtsprechung nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nichtanhandnahme nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (vgl. BGE 137 IV 285 E. 2.3 S. 287 f.). 
Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 141 IV 317 E. 5.4 S. 324 mit Hinweisen). Die Rüge der Willkür muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). In der Beschwerde muss im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet. Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 141 IV 369 E. 6.3. S. 375, 317 E. 5.4. S. 324; je mit Hinweisen). 
 
4.  
Die Vorinstanz erachtet den Straftatbestand der fahrlässigen schweren Körperverletzung eindeutig für nicht erfüllt. Sie erwägt unter Hinweis auf die Ausführungen in der Nichtanhandnahmeverfügung namentlich, auf der Basis der umfangreichen Akten gebe es keinen Verdacht auf einen Behandlungsfehler, als Folge dessen ein Fremdteil im Körper der Beschwerdeführerin geblieben wäre. In keinem der vorliegenden medizinischen Berichte und Gutachten werde die Möglichkeit erwähnt, dass sich im Körper der Beschwerdeführerin ein Fremdteil befinden würde, geschweige denn, dass ihre Leiden auf ein solches zurückzuführen seien. Dies obwohl über Jahre verschiedenste fachärztliche Untersuchungen stattgefunden hätten. Abgesehen davon sei es allein aufgrund der Beschaffenheit der bei einer Herzkatheteruntersuchung verwendeten Instrumente kaum denkbar, dass dabei der schraubenähnliche Bestandteil eines kardiologischen Bestecks im Körper zurückbleiben könnte. Zudem sei davon auszugehen, dass es den untersuchenden Ärzten aufgefallen wäre, wenn nachher an der Sonde Bestandteile gefehlt hätten. Auch aus der von der Beschwerdeführerin entwickelten These, dass sich eine Sonde in ein Herzkranzgefäss verwickelt habe, ergebe sich kein Anhaltspunkt dafür, dass ein Fremdteil im Körper zurückgelassen worden sei. 
 
5.  
Die Beschwerdeführerin setzt sich mit der Begründung der Vorinstanz nicht auseinander. Sie beschränkt sich darauf, Abläufe der medizinischen Behandlungen zu schildern, die ihr fragwürdig scheinen, sodass sich die Frage nach einem Kunstfehler stelle. So seien anlässlich des Eingriffs vom 6. April 2011 mehr als drei Sonden verwendet worden. Dies gehe klar aus der CD der Koronarangiographie hervor. Eine Koronarangiographie dauere normalerweise etwa 30 Minuten. Bei ihr habe der angeblich routinemässig verlaufene Eingriff über eine Stunde gedauert. Die Konsultation zum vereinbarten Belastungs-EKG vom 5. April 2011 werde nirgends erwähnt und sei auch nie in Rechnung gestellt worden. Die Kardiologen weigerten sich, trotz Hypertonie und Fehlfunktion der Diastole ein MRT oder CT vorzunehmen. Die Behandlung sei wegen Unverträglichkeiten diverser Herzmedikamente und wegen des geschwächten Immunsystems nicht möglich. Sie habe aber vor 2011 nie Probleme mit ihrem Immunsystem gehabt. Sie verlange ein Exzisat der rechten Hand. Dort sei ein sehr gut tastbares Fremdkörpergranulom am 8. Januar 2016 in der Arterie zurückgelassen worden. Ihr rechtes Bein könne sie seit längerem nicht mehr strecken und biegen. Es werde nicht mehr lange dauern, bis das äussere Kreuzband reisse. Sie sei bei einem Gefässchirurgen gewesen. Eine spezielle bildliche Aufnahme sämtlicher Arterien im Körper käme für die Krankenkasse zu teuer zu stehen. Die vermutlich im Körper belassenen Sonden begännen in der Zwischenzeit zu wandern, und zwar in die Arme und Beine. Wenn es zu einer Knieoperation komme, müsse sie im schlimmsten Fall mit dem Verlust des Beins rechnen. 
Mit diesen Ausführungen vermag die Beschwerdeführerin nicht darzulegen, inwiefern die Vorinstanz das Fehlen von Anhaltspunkten für die angezeigte Straftat in willkürlicher Weise verneint haben könnte. Die Beschwerdeführerin zeigt insbesondere nicht auf, weshalb die Vorinstanz gestützt auf die bereits erfolgten fachärztlichen Untersuchungen und die vorliegenden medizinischen Berichte und Gutachten einen hinreichenden Tatverdacht dafür, dass anlässlich des Eingriffs vom 6. April 2011 ein Fremdteil im Körper zurückblieb, zu Unrecht verneint haben soll. Soweit auf ihre Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann, ist sie abzuweisen. 
 
6.  
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. Oktober 2016 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Unseld