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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5D_197/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 11. Oktober 2017  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG in Liquidation, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Rechtsverweigerung, 
 
Beschwerde gegen das Schreiben des Obergerichts 
des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, vom 22. September 2017 (VA 2017 1). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerdeführerin reichte beim Obergericht des Kantons Zug am 18. September 2017 eine Beschwerde gegen die Schweiz, die Schweizerische Post, die Kantone Zug, Zürich, Schwyz, Aargau, Graubünden, Bern, Waadt und viele weitere Personen ein. Mit Schreiben vom 22. September 2017 teilte das Obergericht der Beschwerdeführerin mit, die Beschwerde sei querulatorisch, weshalb sie ohne Weiteres zurückgeschickt werde (Art. 132 Abs. 3 ZPO). 
Mit Eingabe vom 8. Oktober 2017 an das Bundesgericht wirft die Beschwerdeführerin dem Obergericht Rechtsverweigerung vor. Die Eingabe ist praktisch nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin äussert sich zu einer Vielzahl von Themen und stellt zahlreiche Anträge, die keinen erkennbaren Zusammenhang mit der geltend gemachten Rechtsverweigerung haben. Weshalb das Obergericht die Beschwerde vom 18. September 2017 hätte behandeln müssen und weshalb sie nicht als querulatorisch hätte beurteilt werden dürfen, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Die Beschwerde an das Bundesgericht erweist sich damit als offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Im Übrigen erweist sie sich als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird damit gegenstandslos. 
 
2.   
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Soweit sich ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auf das bundesgerichtliche Verfahren beziehen sollte, ist es abzuweisen, da diese der Beschwerdeführerin als juristischer Person ohnehin nicht gewährt werden könnte. 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrieben. 
 
3.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
4.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. Oktober 2017 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg