Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.612/2004 /gij 
 
Urteil vom 11. November 2004 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Aeschlimann, Féraud, 
Gerichtsschreiber Härri. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Markus Mattle, 
 
gegen 
 
Statthalteramt Laufen, Rennimattstrasse 77, 4242 Laufen, 
Verfahrensgericht in Strafsachen Basel-Landschaft, Präsidentin, Kanonengasse 20, 4410 Liestal. 
 
Gegenstand 
Persönliche Freiheit; Art. 10 Abs. 2 und Art. 31 BV
Art. 5 EMRK (Haftverlängerung), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss der Präsidentin des Verfahrensgerichts in Strafsachen Basel-Landschaft vom 20. Oktober 2004. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Das Statthalteramt Laufen führt ein Strafverfahren gegen X.________ wegen des Verdachts der versuchten vorsätzlichen Tötung. Es wird ihm zur Last gelegt, am 30. Juli 2004, um ca. 08.00 Uhr, im Flur vor seiner Wohnung bei einem Gerangel A.________ mit einem Revolver in die Brust geschossen zu haben. 
 
Am 30. Juli 2004 verfügte das Statthalteramt gegen X.________ die Untersuchungshaft, befristet bis zum 26. August 2004. 
 
Am 18. August 2004 ersuchte das Statthalteramt das Verfahrensgericht in Strafsachen Basel-Landschaft um Verlängerung der Untersuchungshaft für die Dauer von 6 Monaten. 
 
Mit Beschluss vom 25. August 2004 hiess die Präsidentin des Verfahrensgerichts das Gesuch teilweise gut und verlängerte die Untersuchungshaft für die Dauer von 8 Wochen, d.h. bis zum 21. Oktober 2004. 
 
Am 29. September 2004 erhob X.________ Haftbeschwerde. Diese wies die Präsidentin des Verfahrensgerichtes am 11. Oktober 2004 ab. 
 
Am 13. Oktober 2004 ersuchte das Statthalteramt um eine weitere Verlängerung der Untersuchungshaft um vier Wochen. 
 
Mit Beschluss vom 20. Oktober 2004 hiess die Präsidentin des Verfahrensgerichts das Gesuch gut und verlängerte die Untersuchungshaft bis zum 18. November 2004. 
B. 
X.________ führt staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, den Beschluss der Präsidentin des Verfahrensgerichtes vom 20. Oktober 2004 aufzuheben; die kantonalen Behörden seien anzuweisen, ihn unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Ausserdem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. 
C. 
Das Statthalteramt hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. 
 
Die Präsidentin des Verfahrensgerichts hat sich vernehmen lassen mit dem Antrag, die Beschwerde mit Ausnahme des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abzuweisen. 
Der Beschwerdeführer hat auf Bemerkungen zur Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde ist grundsätzlich kassatorischer Natur, das heisst es kann mit ihr nur die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, nicht aber der Erlass positiver Anordnungen durch das Bundesgericht verlangt werden. Eine Ausnahme gilt dann, wenn die von der Verfassung geforderte Lage nicht schon mit der Aufhebung des kantonalen Entscheids hergestellt wird, sondern dafür eine positive Anordnung nötig ist. Das trifft hinsichtlich einer nicht oder nicht mehr gerechtfertigten Untersuchungshaft zu (BGE 124 I 327 E. 4 mit Hinweisen). Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten, soweit der Beschwerdeführer die Haftentlassung beantragt. 
2. 
Der Beschwerdeführer rügt, der angefochtene Beschluss sei ungenügend begründet. In der Sache beruft er sich damit auf den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV
 
Es kann offen bleiben, ob die Rüge den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügt, da sie jedenfalls unbegründet ist. 
 
Die Präsidentin des Verfahrensgerichts verweist im angefochtenen Beschluss zur Begründung des dringenden Tatverdachts, der besonderen Haftgründe und der Verhältnismässigkeit vollumfänglich auf die Ausführungen in ihren Beschlüssen vom 25. August und 11. Oktober 2004. Dieser Verweis ist nicht zu beanstanden, zumal zwischen dem Beschluss vom 11. Oktober 2004 und dem angefochtenen Beschluss nur 9 Tage liegen und sich die Rechts- und Beweislage nicht wesentlich verändert hatte (zur Zulässigkeit derartiger Verweise vgl. BGE 123 I 31 E. 2; Urteil 1P.656/2003 vom 9. Dezember 2003 E. 4). Weshalb die Präsidentin des Verfahrensgerichtes Kollusionsgefahr, welche im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde einzig streitig ist, annimmt, hat sie im Beschluss vom 11. Oktober 2004 (S. 8 f.) einlässlich dargelegt. Der Beschwerdeführer war daher in der Lage, den angefochtenen Beschluss sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist unter diesen Umständen zu verneinen. 
3. 
3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, der angefochtene Beschluss verletze sein verfassungsmässiges Recht auf persönliche Freiheit und den Grundsatz der Gesetzmässigkeit. Es fehle an der Kollusionsgefahr. 
3.2 Gemäss Art. 10 Abs. 2 BV hat jeder Mensch das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf Bewegungsfreiheit. Bei staatsrechtlichen Beschwerden, die gestützt auf das verfassungsmässige Recht der persönlichen Freiheit wegen der Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft erhoben werden, prüft das Bundesgericht die Auslegung und Anwendung des kantonalen Rechts frei (BGE 123 I 268 E. 2d mit Hinweis). 
 
Gemäss § 77 StPO/BL ist die Verhaftung einer Person nur zulässig, wenn sie eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird, deshalb gegen sie ein Strafverfahren eröffnet worden ist und aufgrund konkreter Indizien ernsthaft zu befürchten ist, sie werde die Freiheit benützen: a) zur Flucht; b) zur Erschwerung oder Vereitelung der Untersuchung, namentlich durch Beeinflussung anderer Personen oder durch Beseitigung von Beweismitteln; c) zur Fortsetzung der deliktischen Tätigkeit, sofern diese eine erhebliche Gefahr für Leib, Leben, Freiheit oder Eigentum anderer Personen darstellt (Abs. 1). Die Untersuchungshaft darf nur solange aufrecht erhalten bleiben, als einer der genannten Haftgründe besteht (Abs. 2). 
 
Im vorliegenden Fall ist, wie gesagt, einzig die Kollusionsgefahr nach § 77 Abs. 1 lit. b StPO/BL streitig. Die Fortführung der Untersuchungshaft (auch) gestützt auf den Haftgrund der Fluchtgefahr hat die Präsidentin des Verfahrensgerichts abgelehnt. Sie hat angenommen, es bestehe allenfalls eine latente Fluchtgefahr, der bei Wegfall der Kollusionsgefahr mit Ersatzmassnahmen im Sinne von § 79 Abs. 2 StPO/BL - z.B. einer Schriftensperre - wirksam begegnet werden könnte (Beschluss vom 11. Oktober 2004 S. 9 ff.). 
 
Kollusion bedeutet, dass sich der Beschuldigte mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst. Die Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass ein Angeschuldigter die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhaltes zu vereiteln oder zu gefährden. Jedoch genügt die theoretische Möglichkeit, dass der Angeschuldigte in Freiheit kolludieren könnte, nicht, um die Fortsetzung der Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für eine solche Gefahr sprechen (BGE 128 I 149 E. 2.1, mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann Kollusionsgefahr auch nach Abschluss der Untersuchung fortbestehen, besonders dann, wenn in der gerichtlichen Verhandlung der Grundsatz der Unmittelbarkeit gilt (BGE 128 I 149 E. 3; 117 Ia 257 E. 4b S. 261, mit Hinweisen). 
 
Diese Rechtsprechung hat im Schrifttum Zustimmung gefunden (Andreas Donatsch, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 2000, § 58 N. 40; Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, S. 247 N. 701a; Andreas J. Keller, Untersuchungshaft im Kanton St. Gallen - vom alten zum neuen Strafprozessgesetz, AJP 8/2000 S. 938 N. 2.1). Keller (a.a.O.) bemerkt, Konstellationen, in denen nach Abschluss der Ermittlungen noch Kollusionsgefahr bestehe, seien zwar nicht häufig, kämen jedoch etwa in Verfahren gegen Personen aus dem Zuhältermilieu vor, wo durch massiven Druck bis ins Gerichts-, ja ins Berufungsverfahren hinein auf Zeugen eingewirkt werde. 
 
Im vorliegenden Fall sind alle wesentlichen Untersuchungshandlungen vorgenommen worden. 
 
Gemäss § 165 StPO/BL gilt im Kanton Basel-Landschaft in der gerichtlichen Verhandlung der Grundsatz der Unmittelbarkeit. 
3.3 Der äussere Ablauf des Vorfalles vom 30. Juli 2004 ist in den Grundzügen unbestritten. Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass es im Flur vor seiner Wohnung zwischen ihm einerseits und A.________ sowie B.________ anderseits zu einem Handgemenge kam und sich dabei aus dem Revolver, den er in seiner Hand hielt, zwei Schüsse lösten. Der eine traf A.________ in die Brust. Der Beschwerdeführer bestreitet, den Schuss auf A.________ absichtlich abgegeben zu haben. Ob er mit (eventuellem) Tötungsvorsatz geschossen hat, ist also umstritten. Belastet wird der Beschwerdeführer insoweit von den beiden Tatzeugen C.________ und B.________. Diese gaben in der Untersuchung an, er habe vorsätzlich gehandelt. Diesen Aussagen wird für die rechtliche Qualifikation (direkter Vorsatz, Eventualvorsatz, Fahrlässigkeit) in der gerichtlichen Verhandlung eine erhebliche Bedeutung zukommen. Die Präsidentin des Verfahrensgerichtes begründet die Kollusionsgefahr damit, es bestünden konkrete Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer auf die Zeugen C.________ und B.________ Einfluss nehmen könnte, um sie dazu zu bewegen, ihre belastenden Aussagen zu widerrufen oder abzuschwächen. 
3.4 Im Jahr 1977 verfasste die Psychiatrische Klinik N.________ ein Gutachten über den Beschwerdeführer (act. 47 ff.). Darin wird ausgeführt, er gelte als jähzornig (S. 11); bei Verstimmungszuständen würden aggressive Tendenzen leicht durchbrechen (S. 22); auf mehr oder weniger harmlose "Frotzeleien" der Kollegen habe er übertrieben reagiert und bei tätlichen Auseinandersetzungen explosive Kräfte entwickelt (S. 26); sein Alkoholmissbrauch sei ein Erleichterungstrinken, bei dem seine aufgestauten Affekte durch Enthemmung Ausfluss in Aggressionen fänden (S. 32). Zwar ist einzuräumen, dass die Begutachtung länger zurückliegt. Die im Gutachten geschilderte Aggressivität des Beschwerdeführers wird jedoch durch Aussagen im jetzigen Strafverfahren bestätigt. So gab der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vom 18. August 2004 selber an, dass er unter Alkoholeinfluss zu unüberlegtem und jähzornigem Verhalten neigt (act. 515/517). Darauf hat auch die Zeugin D.________ in ihrer Einvernahme vom 6. September 2004 hingewiesen. Sie sagte aus, der Beschwerdeführer trinke seit März 2004 übermässig Alkohol; nach dem Konsum von Whisky werde er aggressiv (585). Da der Beschwerdeführer selber einräumt, er sei "medizinisch gesehen" ein Alkoholiker (act. 517), muss demnach mit einem aggressiven Verhalten seinerseits gerechnet werden. Dies gilt umso mehr, als auch sein Bruder E.________ bei der Einvernahme vom 14. September 2004 angab, der Beschwerdeführer spiele in dessen Clique ab und zu den starken Mann und sei in Schlägereien verwickelt gewesen (act. 599). Dass der Beschwerdeführer zu aggressivem Verhalten neigt, zeigt im Übrigen auch der Vorfall vom 30. Juli 2004 - dies unabhängig davon, ob er die Schüsse absichtlich abgegeben hat. Denn er bestreitet nicht, dass er den Flur mit einem Revolver in der Hand betreten und damit "herumgefuchtelt" hat. 
 
Das beim Beschwerdeführer gegebene Aggressionspotential stellt ein konkretes Indiz dafür dar, dass er bei einer Freilassung nach dem bei ihm häufigen Konsum von Alkohol auf die beiden Hauptzeugen - sei es durch Drohung oder Gewaltanwendung - einwirken könnte, um sie zu einem Rückzug oder einer Abschwächung ihrer belastenden Aussagen zu veranlassen. Dabei ist auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Beschwerdeführer im Jahre 1984 bereits einmal unter anderem wegen Nötigung mit 45 Tagen Gefängnis (unbedingt) bestraft worden war. Diese Verurteilung liegt zwar ebenfalls schon länger zurück. Im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung ist sie jedoch mit zu berücksichtigen. 
Der vorliegende Fall ist vergleichbar mit dem von Keller angeführten Beispiel des Zuhältermilieus. Während dort das Aggressionspotential gewissermassen milieubedingt ist, ist es hier bedingt durch die Persönlichkeit des Beschwerdeführers. An der Gefahr, die davon für die Wahrheitsfindung ausgeht, ändert das nichts. Wie das Bundesgericht in BGE 117 Ia 257 erwogen hat, ist die Kollusionsgefahr nicht von rein objektiven Faktoren abhängig, sondern hängt auch mit den subjektiven Eigenschaften des Angeschuldigten zusammen (E. 4c S. 261). 
 
Eine Rolle spielt hier ebenso, dass für den Beschwerdeführer viel auf dem Spiel steht. Sollten die beiden Hauptzeugen ihre in der Strafuntersuchung gemachten Angaben vor Gericht bestätigten und dieses gestützt darauf den Beschwerdeführer wegen vorsätzlichen Tötungsversuchs verurteilen, muss er mit einer empfindlichen Strafe rechnen. Dies erhöht die Gefahr, dass er bei einer Haftentlassung auf die Zeugen - deren Aussagen, wie er weiss, von zentraler Bedeutung sein werden - Einfluss nimmt. 
 
Zu berücksichtigen ist ferner, dass es um den Vorwurf einer schweren Straftat geht. An der Wahrheitsfindung besteht deshalb ein erhebliches öffentliches Interesse. Entsprechend wichtig ist die Vermeidung von Kollusionsgefahr. 
3.5 Da nach dem Gesagten nicht nur die theoretische Möglichkeit einer Einflussnahme auf Zeugen besteht, sondern dafür konkrete Indizien vorliegen, ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Präsidentin des Verfahrensgerichtes Kollusionsgefahr bejaht hat. Eine Verletzung der persönlichen Freiheit ist zu verneinen. 
 
Mit § 77 Abs. 1 lit. b StPO/BL besteht danach für die Inhaftierung eine gesetzliche Grundlage. Die Rüge der Verletzung des Grundsatzes der Gesetzmässigkeit ist ebenfalls unbegründet. 
3.6 Die Kollusionsgefahr dürfte unter den gegebenen Umständen bis zur erstinstanzlichen Gerichtsverhandlung fortbestehen; gegebenenfalls darüber hinaus, sofern der Sachverhalt im Berufungsverfahren nach wie vor streitig sein sollte. Umso wichtiger wird es sein, dass die kantonalen Behörden das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen weiterhin beachten und das Verfahren beförderlich durchführen und zum Abschluss bringen. 
4. 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
Der Beschwerdeführer ist IV-Rentner und bezieht Ergänzungsleistungen. Seine Bedürftigkeit ist anzunehmen. Da die Untersuchungshaft einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit darstellt, konnte er sich zur Beschwerde veranlasst sehen. Die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nach Art. 152 OG wird deshalb bewilligt. Es werden keine Kosten erhoben und dem Vertreter des Beschwerdeführers wird eine Entschädigung ausgerichtet. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen. 
3. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
4. 
Dem Vertreter des Beschwerdeführers, Advokat Markus Mattle, wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- ausgerichtet. 
5. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Statthalteramt Laufen und der Präsidentin des Verfahrensgerichts in Strafsachen Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 11. November 2004 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: