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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_517/2008 
 
Urteil vom 11. November 2008 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger, Bundesrichterin Leuzinger, 
Gerichtsschreiber Grunder. 
 
Parteien 
C.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli, Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. April 2008. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Der als Lastwagenchauffeur berufstätig gewesene C.________ (Jahrgang 1948) erfüllte ab 10. Januar 2005 die Anspruchsvoraussetzungen zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung und war daher ab diesem Zeitpunkt bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Unfälle versichert. Am 19. August 2005 prallte ein von hinten herannahender Geländewagen in das Heck des vom Versicherten gelenkten, vor einer Rotlichtsignalanlage zum Stillstand gebrachten Automobils, welches durch die Wucht der Kollision in den davor stehenden Personenwagen geschoben wurde (vgl. Rapport der Polizei A.________ vom 20. August 2005). Im Spital X.________ stellte die diensthabende Notfallärztin Druckdolenzen im Bereich des Halswirbelkörpers (HWK) 2 sowie des Überganges zwischen Brust- und Lendenwirbelsäule (BWS und LWS) fest, ohne radiologisch nachweisbare ossäre Läsionen und bei neurologisch unauffälligem Befund. Gestützt auf die Angaben des Versicherten (Erinnerungslücke) diagnostizierte sie eine Commotio cerebri mit Halswirbelsäulen (HWS)-Distorsionstrauma sowie Schulterkontusion rechts und ordnete eine stationäre Überwachung der Commotio während vierundzwanzig Stunden an (Bericht vom 21. September 2005). Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung; Taggeld). Der nachbehandelnde Dr. med. K.________ hielt fest, unter physikalischer Therapie habe eine Besserung der Beschwerden erreicht werden können, der Verlauf sei jedoch insgesamt unbefriedigend mit persistierenden Beschwerden im Bereich der HWS und des rechten Armes sowie - trotz angepasster Medikation - gestörter Nachtruhe (Berichte vom 23. September und 25. Oktober 2005). Am 26. Oktober und 8. November 2005 wurde der Versicherte im Spital X.________ ambulant untersucht (Bericht vom 15. November 2005) und vom 14. bis 25. November 2005 stationär behandelt (Berichte vom 24. und 30. November 2005). Die Ärzte diagostizierten ein chronisches zervikozephales und zervikospondylogenes Syndrom (bei vordergründig myofaszialer Schmerzproblematik, HWS-Distorsionstrauma am 19. August 2005, radiologisch nachgewiesenen mehrsegmentären degenerativen Veränderungen mit Unkovertebralarthrose auf Höhe der HWK 5/6 und HWK 6/7, Wirbelsäulenfehlstellung mit Dekondtionierung der Rumpfmuskulatur und Adipositas permagna [BMI 45 kg/m2], sowie Verdacht auf Schmerzverarbeitungsstörung), eine Periarthropathia tendinotica rechts und ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom. Unter konsequenter Analgesie und physiotherapeutischen Massnahmen habe eine "eindeutige" Verbesserung der Symptomatik und aller Funktionen erreicht werden können; der Patient sei für wechselbelastende körperliche Tätigkeiten ab 28. November 2005 im Umfang von 75 % arbeitsfähig, womit ihm die Durchführung der physiotherapeutischen Massnahmen ermöglicht werde. Gestützt darauf sowie die Ergebnisse einer kreisärztlichen Untersuchung vom 31. Januar 2006 (vgl. Bericht des Dr. med. W.________, Facharzt für Chirurgie FMH, vom gleichen Tag) stellte die SUVA mit Verfügung vom 6. Februar 2006 die Leistungen ab 28. November 2005 ein, weil die weiterbestehenden gesundheitlichen Beschwerden nicht mehr unfallbedingt, sondern krankhafter Natur seien. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 29. August 2006). 
 
B. 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 24. April 2008). 
 
C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt C.________ u.a. zwei Berichte des Spitals X.________ vom 20. August 2005 (worunter einen "Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma") auflegen und beantragen, die SUVA habe ihm auch nach dem 27. November 2005 die Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung (Heilbehandlung; Taggeld; noch festzulegende Rente und Integritätsentschädigung) auszurichten. Ferner wird um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht. 
 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer wegen der Folgen des Unfalles vom 19. August 2005 über den 27. November 2005 hinaus Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung beanspruchen kann. 
 
2. 
Gemäss Art. 97 Abs. 2 BGG kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden, wenn sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung richtet (vgl. auch Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
3. 
3.1 Die Vorinstanz hat die Grundsätze zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod), dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, sowie den von der Judikatur entwickelten allgemeinen Grundsätze der freien Beweiswürdigung und des Beweiswertes eines Arztberichtes zutreffend festgehalten. Richtig sind auch die Ausführungen zum Erreichen des status quo ante vel sine. Darauf wird verwiesen. 
 
3.2 Zu ergänzen ist, dass auch bei Schleudertraumen der HWS zuallererst die medizinischen Fakten, wie die fachärztlichen Erhebungen über Anamnese, objektiven Befund, Diagnose, Verletzungsfolgen, unfallfremde Faktoren, Vorzustand usw. die massgeblichen Grundlagen für die Kausalitätsbeurteilung bilden. Das Vorliegen eines Schleudertraumas wie seine Folgen müssen somit durch zuverlässige ärztliche Angaben gesichert sein. Trifft dies zu und ist die natürliche Kausalität - aufgrund fachärztlicher Feststellungen in einem konkreten Fall - unbestritten, so kann der natürliche Kausalzusammenhang ebenso aus rechtlicher Sicht als erstellt gelten (BGE 119 V 335 E. 2b/aa S. 340). An dieser Rechtsprechung hat sich mit BGE 134 V 109, worin die Praxis zur Kausalitätsprüfung bei Unfall mit Schleudertrauma, äquivalenter Verletzung der HWS oder Schädelhirntrauma ohne organisch objektiv ausgewiesene Beschwerden in mehrfacher Hinsicht präzisiert worden ist (vgl. E. 7 - 9 S. 118 ff.), in grundsätzlicher Hinsicht nichts geändert. 
 
4. 
4.1 Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, die Ärzte hätten im Wesentlichen Nacken-, Rücken- und Schulterschmerzen festgestellt, welche in Bezug auf das Vorliegen eines Schleudertraumas der HWS unspezifisch seien; ein auf den Unfall vom 19. August 2005 zurückzuführendes somatisches Korrelat, welches die geklagten Beschwerden hinreichend zu erklären vermöge, liege nicht vor. Demgegenüber bestünden erhebliche degenerative Veränderungen an der Wirbelsäule sowie im rechten Schultergelenk, mit welchen die Symptomatik zumindest teilweise erklärbar sei. Der Versicherte habe ausweislich der Akten zu keinem Zeitpunkt an einer Häufung der für das Beschwerdebild nach Schleudertrauma der HWS typischen Symptome gelitten. Insbesondere seien nie gesundheitliche Beeinträchtigungen aufgetreten, welche eine neurologische Fachabklärung nahe gelegt hätten. Insgesamt hätten im Zeitpunkt der Leistungseinstellung hauptsächlich Folgen degenerativer Veränderungen an der Wirbelsäule sowie des rechten Schultergelenkes vorgelegen, weshalb der natürliche Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 19. August 2005 zu verneinen sei. 
 
4.2 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass er gemäss dem letztinstanzlich aufgelegten "Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma" vom 20. August 2005 unmittelbar im Anschluss an den Unfall spontan über eine kurze Bewusstlosigkeit mit Gedächtnislücke, Nacken- und Kopfschmerzen sowie Schwindel geklagt habe; sämtliche Bewegungen im Bereich der HWS seien erheblich eingeschränkt und schmerzhaft gewesen, wobei im Hinterkopf ein Druckschmerz habe lokalisiert werden können. Im Kurzbericht des Spitals X.________ vom 20. August 2005 werde zudem ein muskulärer Hartspann rechts aufgeführt. Damit sei das typische Beschwerdebild nach Schleudertrauma der HWS beweiskräftig nachgewiesen, welches gemäss medizinischer Aktenlage auch im Zeitpunkt des Fallabschlusses weiterdauerte, wobei nunmehr auch eine Wesensveränderung eingetreten sei. Es sei unverständlich, dass die Vorinstanz von den im kantonalen Verfahren beantragten zusätzlichen Abklärungen vor allem neurologischer Fachrichtung abgesehen habe, nachdem das Spital X.________ mit Nachdruck die Durchführung eines Gutachtens empfohlen habe. Die SUVA habe den ihr obliegenden Nachweis, dass der status quo ante vel sine im Zeitpunkt bei Fallabschluss eingetreten sei, nicht erbracht. 
 
5. 
5.1 Anlass zur Auflage der zwei Berichte des Spitals X.________ vom 20. August 2005 (worunter der "Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma") mit der letztinstanzlichen Beschwerde hat offensichtlich der angefochtene Entscheid gegeben, weshalb es sich nicht um unzulässige neue Beweismittel handelt (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG). 
 
5.2 
5.2.1 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es lägen Folgen einer beim Unfall vom 19. August 2005 erlittenen Commotio cerebri vor, kann seinen Vorbringen nicht gefolgt werden. Die angegebene kurze Bewusstlosigkeit mit Gedächtnislücke ist nicht ausgewiesen. Dem Rapport der Polizei A.________ vom 20. August 2005 sind keine Anhaltspunkte für eine Bewusstseinsstörung zu entnehmen; der Versicherte schilderte den Unfallhergang detailliert und in Übereinstimmung mit den übrigen Beteiligten. Nach der polizeilichen Unfallaufnahme ging er zu Fuss in die Notfallaufnahmestation des Spitals X.________, wo während der vierundzwanzig-stündigen Commotio-Überwachung weder kreislaufmässig noch neurologisch Auffälligkeiten beobachtet werden konnten (vgl. Bericht des Spitals X.________ vom 20. August 2005). Die Ärzte dieses Spitals kamen zum Schluss (Bericht vom 30. November 2005), dass eine "unklare Bewusstlosigkeit bei retrograder Amnesie" vorlag; der Patient vermochte sich immerhin daran zu erinnern, dass ihm "jemand aus dem Auto half". Es fanden sich keine Hinweise auf mnestische Defizite oder eine vegetative Symptomatik. Das Spital X.________ hat diesen Befunden entsprechend keine Commotio cerebri mehr diagnostiziert. Unter diesen Umständen ist die Annahme einer Hirnverletzung (auch unter Berücksichtigung eines Kopfanpralls gegen die Nackenstütze; vgl. Urteil U 518/06 vom 13. Dezember 2007 E. 3.4) nicht wahrscheinlich. 
5.2.2 Damit ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass sich die geltend gemachte Symptomatik auf ein Schleudertrauma der HWS zurückführen lässt. Unbestrittenermassen manifestierten sich nach dem Unfall vom 19. August 2005 innerhalb der erforderlichen Latenz von 24 bis 72 Stunden klinisch feststellbare Beschwerden in der Halsregion und der HWS (schmerzhafte Einschränkung der HWS-Beweglichkeit in allen Richtungen; Muskelhartspann rechts paravertebral; Kopfschmerzen; vgl. Berichte des Spitals X.________ vom 20. August 2005; vgl. SVR 2007 UV Nr. 23 S. 75, U 17/07 E. 5 mit Hinweisen). Allerdings ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sich in der Folge keine Häufung der praxisgemäss erforderlichen typischen Symptome einstellte. Der Beschwerdeführer übersieht mit seinen Vorbringen, dass im Spital X.________ während und unmittelbar nach der Commotio-Überwachung keine Auffälligkeiten beobachtet werden konnten, welche zusätzlicher neurologischer Untersuchung oder Behandlung bedurften (Bericht vom 20. August 2005). Insbesondere lag kein Schwindel vor. Der nachbehandelnde Dr. med. K.________ überwies den Versicherten (Bericht vom 25. Oktober 2005) wegen der Beschwerden im Nacken- und Schulterbereich explizit in die "Rheumatologie" des Spitals X.________ zur "Neubeurteilung". Dort wurde laut Berichten vom 15., 24. und 30. November 2005 nach zweimaliger ambulanter Untersuchung und nach erfolgreich verlaufener stationärer Rehabilitation (vom 14. bis 25. November 2005) festgestellt, dass eine "myofasziale" (mithin rheumatologische) Schmerzproblematik, verstärkt durch die massive Adipositas, im Vordergrund stand; die Beweglichkeit der Wirbelsäule (auch der HWS) war in allen Richtungen nur endphasig und unter forcierter Bewegung schmerzhaft eingeschränkt (weicher Stopp); der neurologische Zustand war weiterhin bland (insbesondere keine Hinweise auf mnestische Defizite oder eine vegetative Symptomatik); die Ein- und Durchschlafstörungen waren medizinisch vor allem auf die myofasziale Schmerzproblematik zurückzuführen. Kopfschmerzen werden im Bericht des Spitals X.________ vom 30. November 2005 einzig in der Systemanamnese erwähnt. Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 31. Januar 2006 klagte der Versicherte nicht über Kopfschmerzen. Solche werden auch nicht im vorinstanzlich aufgelegten Bericht des Dr. med. M.________, Spezialarzt Chirurgie FMH, vom 13. Februar 2007 angegeben. Schliesslich ergab ein psychologisches Konsilium (vgl. Bericht des Spitals X.________ vom 30. November 2005), dass der Explorand ein ausgeprägtes Schonverhalten zeigte und ihn der geklagte Gesundheitszustand wenig tangierte, weshalb weitere fachspezifische Interventionen nicht indiziert waren. Aufgrund dieser Auskünfte ist nicht ersichtlich, inwiefern von zusätzlichen ärztlichen Abklärungen, insbesondere neurologischer Fachrichtung, neue Erkenntnisse zu erwarten sind. Die Empfehlung des Spitals X.________ an die SUVA im Bericht vom 15. November 2005, ein Gutachten einzuholen, "um die vorbestehenden Morbiditäten von allfällig direkten Unfallfolgen abzugrenzen", bezog sich offensichtlich allein auf den rheumatologischen Gesundheitsschaden, welcher im Rahmen der stationären Rehabilitation (vom 14. bis 25. November 2005) sowie der kreisärztlichen Untersuchung vom 31. Januar 2006 genügend abgeklärt worden ist. 
5.2.3 Insgesamt betrachtet ist die vorinstanzliche Schlussfolgerung, dass im Zeitpunkt der Leistungseinstellung auf den 27. November 2005 hin keine medizinisch fassbaren Folgen der beim Unfall vom 19. August 2005 erlittenen Verletzungen mehr vorlagen, nicht zu beanstanden. Die HWS war im Zeitpunkt bei Beendigung des Rehabilitationsaufenthaltes im Spital X.________ weitgehend frei beweglich (Bericht vom 30. November 2005). Im Vordergrund stand eine diffuse Druckdolenz im Nacken-/Schulterbereich mit diffuser Ausstrahlung in den unteren Wirbelsäulenbereich, welche als myofasziale Schmerzproblematik zu bezeichnen war. Eine solche gilt nach der Rechtsprechung nicht als organisch hinreichend nachweisbare Unfallfolge (vgl. Urteil U 339/06 vom 6. März 2007 E. 4.1 mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur). Zu prüfen bleibt daher einzig, ob die radiologisch festgestellten degenerativen Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule (mehrsementäre degenerative Veränderungen mit Unkovertebralarthrose HWK 5/6 und HWK 6/7 sowie Wirbelsäulenfehlhaltung; Osteochondrose und Spondylarthrose im Bereich der Lendenwirbel L5/S1 und L4/5) und des rechten Schultergelenkes (Periarthropathia tendinotica) durch den Unfall vom 19. August 2005 derart traumatisiert worden sind, dass damit die weiterbestehenden Beschwerden zumindest teilweise zu erklären sind. Die kreisärztliche Untersuchung vom 31. Januar 2006 ergab einen bewegungseingeschränkten Probanden, insbesondere wegen der Körperfülle, bei ausgeprägter Muskulatur aller Körperteile und mit unbestimmten Schmerzangaben im Bereich der gesamten Wirbelsäule und der rechten Schulter, wobei klinisch eine "gewisse unspezifische" Verspannungssituation dargestellt werden konnte; die Befunde entsprachen jedoch "eindeutig" den bildgebend festgestellten degenerativen Veränderungen, weshalb ein natürlicher Kausalzusammenhang aus medizinischer Sicht mit dem Unfall vom 19. August 2005 spätestens nach der stationären Rehabilitation im Spital X.________ zu verneinen war (Bericht des Dr. med. W.________ vom 31. Januar 2006). Nach dieser klaren und in Übereinstimmung mit den ärztlichen Auskünften des Spitals X.________ stehenden Stellungnahme erübrigt sich eine Diskussion der Frage, wann nach medizinischer Erfahrung der status quo sine bei bisher stummer, vorbestehender Wirbelsäulenerkrankung, die durch einen Unfall - bei Fehlen unfallbedingter Wirbelkörperfrakturen oder struktureller Läsionen - im Sinne einer vorübergehenden Verschlimmerung beeinflusst werden, erreicht ist. In Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer spätestens ab 28. November 2005 nicht mehr an den Folgen des Unfalles vom 19. August 2005 gelitten hat. 
 
6. 
6.1 Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 62 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG). Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
6.2 Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (vorläufige Befreiung von der Bezahlung der Gerichtskosten und Bestellung eines unentgeltlichen Anwalts oder einer unentgeltlichen Anwältin) kann stattgegeben werden, da die Bedürftigkeit ausgewiesen ist, die Beschwerde insgesamt nicht als aussichtslos zu bezeichnen ist und die Vertretung durch einen Rechtsanwalt geboten war (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 125 V 371 E. 5b S. 372 mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu imstande ist. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Gerichtskasse genommen. 
 
4. 
Rechtsanwalt Reto Zanotelli, Zürich, wird als unentgeltlicher Anwalt des Beschwerdeführers bestellt, und es wird ihm für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2500.- ausgerichtet. 
 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 11. November 2008 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
i.V. Lustenberger Grunder