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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_574/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 11. November 2013  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Detlev F.H. Gudat, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,  
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Nichteintreten auf Einsprache (Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 26. April 2013. 
 
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:  
 
1.  
 
 Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 20. Juni 2013 aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 4. Juli 2013 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen. Er nahm die Verfügung am 26. Juni 2013 entgegen. 
 
 Am 11. Juli 2013, und somit verspätet, beantragte der Beschwerdeführer eine Herabsetzung des Kostenvorschusses, da dieser angesichts der in Frage stehenden Busse unverhältnismässig sei (act. 9). 
 
 Das Gesuch wurde mit Schreiben vom 16. Juli 2013 und einer entsprechenden Rechtsbelehrung abgewiesen (act. 10). Gleichzeitig setzte das Bundesgericht dem Beschwerdeführer die gesetzlich vorgeschriebene und nicht mehr erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Vorschusses bis zum 16. August 2013 an, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. 
 
 In der Folge erhielt das Bundesgericht keinen Rückschein für die zweite Verfügung. Die Sendung konnte gemäss den Nachforschungen der Post denn auch nur bis zur Schweizerischen Grenze verfolgt werden. Weil sie unterwegs verloren gegangen sein könnte, stellte das Bundesgericht die Verfügung vom 16. Juli 2013 mit einem Begleitbrief vom 7. Oktober 2013 ein zweites Mal zu. Der Ablauf der Frist wurde neu auf den 21. Oktober 2013 festgesetzt (act. 12). Diese Sendung hat der Beschwerdeführer am 18. Oktober 2013 erhalten. 
 
 Der Kostenvorschuss ging auch innert der Nachfrist nicht ein. Folglich ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2.  
 
 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. November 2013 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Schneider 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn