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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4A_537/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 11. November 2015  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Brugger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roman Bögli, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unentgeltliche Rechtspflege, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 20. August 2015. 
 
 
In Erwägung,  
dass das Bezirksgericht Uster mit Beschluss vom 19. September 2014 das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege abwies und ihr eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 23'000.-- ansetzte; 
dass die Beschwerdeführerin dagegen an das Obergericht des Kantons Zürich gelangte, das mit Urteil vom 14. November 2014 die Beschwerde abwies, soweit es darauf eintrat; 
dass die Beschwerdeführerin gegen das Urteil des Obergericht an das Bundesgericht gelangte, das mit Urteil vom 25. März 2014 die Beschwerde abwies, soweit es darauf eintrat (Urteil 4A_1/2015 vom 25. März 2015); 
dass das Bezirksgericht mit Verfügung vom 1. April 2015 der Beschwerdeführerin eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses ansetzte; 
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. April 2015 beim Bezirksgericht um Wiedererwägung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege ersuchte; 
dass das Bezirksgericht mit Beschluss vom 27. April 2015 in Wiedererwägung der Verfügung vom 1. April 2015 den von der Beschwerdeführerin verlangten Kostenvorschuss von Fr. 23'000.-- auf Fr. 18'750.-- herabsetzte, der Beschwerdeführerin eine Nachfrist zur Begleichung desselben ansetzte und auf ihr Wiedererwägungsgesuch hinsichtlich der unentgeltlichen Rechtspflege nicht eintrat; 
dass die Beschwerdeführerin dagegen an das Obergericht gelangte, das die Beschwerde mit Urteil vom 20. August 2015 abwies, soweit es darauf eintrat; 
dass die Beschwerdeführerin den Beschluss und das Urteil des Obergerichts mit einer vom 28. September 2015 datierten Rechtsschrift beim Bundesgericht anfocht; 
dass von vornherein auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit in der Rechtsschrift das Urteil des Bezirksgerichts kritisiert wird, weil es sich dabei nicht um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 75 Abs. 1 BGG handelt; 
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat; 
dass die Rechtsschrift vom 28. September 2015 diese Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, indem die Beschwerdeführerin darin bloss in frei gehaltenen Ausführungen ihre Sicht der Dinge darlegt, ohne indessen auf die Erwägungen der Vorinstanz hinreichend konkret einzugehen und ohne rechtsgenüglich aufzuzeigen, welche Rechte die Vorinstanz mit ihrem Entscheid inwiefern verletzt haben soll; 
dass damit auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist; 
dass das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit dem Entscheid in der Sache selbst gegenstandslos wird; 
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird; 
dass der Beschwerdegegnerin, der aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist, keine Parteientschädigung zuzusprechen ist; 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Der Beschwerdegegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. November 2015 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Brugger