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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_671/2021  
 
 
Urteil vom 11. November 2021  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Peter Paul Dünner, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Bundeskanzlei, 
Bundeshaus West, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Beschwerde gegen die Eidgenössische 
Volksabstimmung vom 28. November 2021 
betreffend die Änderung vom 19. März 2021 
des Covid-19-Gesetzes. 
 
 
In Erwägung,  
dass Peter Paul Dünner mit Eingabe vom 9. November 2021 an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde gegen die Eidgenössische Volksabstimmung vom 28. November 2021 betreffend die Änderung vom 19. März 2021 des Covid-19-Gesetzes erhoben hat, da die Stimmbürger/innen irreführend und falsch informiert worden seien; 
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde am 10. November 2021 an das Bundesgericht weitergeleitet hat; 
dass in eidgenössischen Stimmrechtssachen die Kantonsregierungen Vorinstanz des Bundesgerichts sind (Art. 88 Abs. 1 lit. b BGG); 
dass der Beschwerdeführer dementsprechend vorgängig seiner Beschwerde ans Bundesgericht innert drei Tagen seit Entdeckung des Beschwerdegrundes (Art. 77 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte) Abstimmungsbeschwerde bei der Kantonsregierung zu führen hat (Art. 77 Abs. 1 lit. b und Art. 80 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte); 
dass daher auf die vorliegende Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist, wobei die Beschwerde zuständigkeitshalber an den Regierungsrat des Kantons Zürich zur weiteren Behandlung zu überweisen ist; 
dass auf eine Kostenauflage zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
Die Beschwerde wird zuständigkeitshalber an den Regierungsrat des Kantons Zürich überwiesen. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Bundeskanzlei und dem Regierungsrat des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. November 2021 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli