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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_346/2021  
 
 
Urteil vom 11. November 2021  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin, 
Gerichtsschreiberin Durizzo. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Müller, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Invalidenrente, Integritätsentschädigung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 10. März 2021 (S 2020 24). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________, geboren 1977, war seit September 2010 bei der B.________ AG als Schreiner beschäftigt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Am 1. November 2012 fiel er in einem Lager am Arbeitsplatz von einem Hochregal, konnte sich indessen dort noch festhalten und einen Sturz verhindern. Dabei zog er sich Verletzungen am rechten Ringfinger (operativ versorgt) und am linken Knie zu. Die letztere bereitete in der Folge anhaltende Beschwerden. Es erfolgten umfassende Abklärungen unter anderem im Kantonsspital C.________, im Zentrum D.________, in der Sport Clinic E.________, im Kantonsspital F.________ und in der Reha G.________. Zudem unterzog sich A.________ diversen operativen Eingriffen und hielt sich im Sommer 2016 in der Rehaklinik H.________ und im Februar 2017 in der Reha Clinic I.________ auf. Gestützt auf die kreisärztliche Untersuchung vom 1. Februar 2018 schloss die Suva den Fall per 30. April 2019 ab. Mit Verfügung vom 13. Juni 2019 und Einspracheentscheid vom 15. Januar 2020 sprach sie A.________ ab 1. Mai 2019 eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 15 % sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 17,5 % zu. 
 
B.  
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Urteil vom 10. März 2021 ab. 
 
C.  
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils sei die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Des Weiteren wird um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. 
 
Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1).  
 
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).  
 
2.  
Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie den Fallabschluss per 30. April 2019 sowie die Zusprechung einer Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 15 % ab 1. Mai 2019 und einer Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 17,5 % bestätigte. 
 
3.  
 
3.1. Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Abschluss des Falles unter Einstellung von Heilbehandlung und Taggeld sowie Prüfung des Anspruchs auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung, sobald von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 134 V 109 E. 4.1 und E. 6.1; Urteil 8C_674/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.1; 8C_736/2017 vom 20. August 2018 E. 2; 8C_184/2017 vom 13. Juli 2017 E. 2.2), zutreffend dargelegt. Zu ergänzen ist, dass der Fallabschluss bei psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133) erfolgt, sobald von der Fortsetzung der auf die somatischen Leiden gerichteten ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann (BGE 134 V 109 E. 6.1; Urteile 8C_674/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.1; 8C_184/2017 vom 13. Juli 2017 E. 2.2). Richtig wiedergegeben werden die diversen Regeln über den Beweiswert von ärztlichen Berichten oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a) sowie die Bestimmungen über die Ansprüche auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG) und eine Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 UVG). Gleiches gilt hinsichtlich der Regeln über den für die Leistungspflicht des Unfallversicherers nach Art. 6 Abs. 1 UVG vorausgesetzten (BGE 142 V 435 E. 1; 129 V 177 E. 3.1 und 3.2), bei psychischen Unfallfolgen gesondert zu prüfenden adäquaten Kausalzusammenhang, wobei diese Prüfung ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf und gegebenenfalls unter Einbezug weiterer unfallbezogener Kriterien, dies allerdings unter Berücksichtigung einzig der physischen Komponenten, zu erfolgen hat (BGE 115 V 133 E. 6c/aa; 134 V 109 E. 2.1 und E. 6.1; vgl. auch SVR 2017 UV Nr. 8 S. 27, 8C_193/2016 E. 3.3; Urteil 8C_388/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 3.1). Zu ergänzen ist, dass praxisgemäss auf weitere Beweisvorkehren zum natürlichen Kausalzusammenhang verzichtet werden kann, wenn der adäquate Kausalzusammenhang ohnehin zu verneinen ist (BGE 135 V 465 E. 5.1; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 3c; Urteil 8C_42/2007 vom 14. April 2008 E. 2).  
 
3.2. Ebenfalls zutreffend dargelegt werden schliesslich die Grundsätze zur Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG). Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich des leidensbedingten Abzuges von dem auf statistischer Grundlage ermittelten Invalideneinkommen (BGE 135 V 297 E. 5.2). Ob ein ein solcher Abzug vom Tabellenlohn zu gewähren sei, ist eine vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage. Demgegenüber stellt die Höhe des Abzuges eine typische Ermessensfrage dar (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72 f.; Urteil 8C_557/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 3.4). Sie ist angesichts der dem Bundesgericht zukommenden Überprüfungsbefugnis letztinstanzlicher Korrektur nur dort zugänglich (Art. 95 und 97 BGG), wo das kantonale Gericht sein Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, also bei Ermessensüberschreitung oder -unterschreitung beziehungsweise bei Ermessensmissbrauch als Formen rechtsfehlerhafter (Art. 95 lit. a BGG) Ermessensbetätigung (BGE 132 V 393 E. 2.2 und E. 3.3).  
 
4.  
Die Vorinstanz stellte fest, dass am 30. April 2019 von weiteren medizinischen Massnahmen keine erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes mehr habe erwartet werden können. Der Fallabschluss auf diesen Zeitpunkt hin sei daher nicht zu beanstanden. Eine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit sei gestützt auf das im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren eingeholte Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle MEDAS ABI (Ärztliches Begutachtungsinstitut), Basel, vom 29. Oktober 2018 nicht ausgewiesen. Diese Beschwerden könnten indessen ohnehin nicht als adäquat-kausal durch den Unfall verursacht gelten. Nach den Grundsätzen der bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall massgeblichen Rechtsprechung qualifizierte das kantonale Gericht das Ereignis als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen. Von den zu berücksichtigenden Kriterien seien höchstens drei erfüllt, dabei keines in ausgeprägter Weise. Die Dauer der ärztlichen Behandlung sei ungewöhnlich lang gewesen und der Heilverlauf schwierig. Das Kriterium der lang andauernden Arbeitsunfähigkeit beurteilte die Vorinstanz nicht abschliessend, zumal auch diesbezüglich nicht von einer besonderen Ausprägung auszugehen sei und der adäquat-kausale Zusammenhang zwischen den geltend gemachten, über den 30. April 2019 hinaus anhaltenden, psychischen Beschwerden und dem Unfall vom 1. November 2012 auch bei Vorliegen von drei Kriterien nicht bejaht werden könnte. 
 
Gestützt auf die kreisärztliche Abschlussuntersuchung vom 1. Februar 2018 sei der Beschwerdeführer aus rein somatischer Sicht in einer vorwiegend sitzenden Tätigkeit (unter Beachtung der vom Kreisarzt genannten weitergehenden Einschränkungen des Zumutbarkeitsprofils) vollzeitlich arbeitsfähig. Die vom Beschwerdeführer beantragten weitergehenden Abklärungen (Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit EFL) seien nicht angezeigt. 
 
In erwerblicher Hinsicht ging die Vorinstanz von einem Valideneinkommen von Fr. 76'019.- aus (entsprechend den Angaben der vormaligen Arbeitgeberin), beim Invalideneinkommen zog sie die statistischen Tabellenlöhne gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) für einfache Hilfsarbeitertätigkeiten heran. Unter Kürzung um einen leidensbedingten Abzug von 5 % ergab sich ein Invalideneinkommen von Fr. 64'356.- und im Vergleich mit dem Valideneinkommen (vgl. E. 8.1) ein Invaliditätsgrad von 15 %. Schliesslich war die von der Suva zugesprochene Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 17,5 % gemäss Vorinstanz nicht zu beanstanden. 
 
5.  
Der Beschwerdeführer macht geltend, über den 30. April 2019 hinaus seien weitere medizinische Abklärungen erfolgt und physiotherapeutische Behandlungen verordnet worden, dies unter Bescheinigung einer vollen Arbeitsunfähigkeit wegen neu diagnostizierter Nervenschmerzen. Zudem habe er stationär psychiatrisch betreut werden müssen. Der Fall hätte daher noch nicht abgeschlossen werden dürfen. Insbesondere hätte ohne weitere Abklärungen, namentlich auch einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit, nicht von der Wiederherstellung einer vollzeitlichen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden dürfen. Soweit der natürliche Kausalzusammenhang der psychischen Beschwerden mit dem Unfall - entgegen früheren ärztlichen Stellungnahmen - verneint worden sei, müssten auch diesbezüglich ergänzende Abklärungen getätigt werden, zumal die Adäquanz zu bejahen gewesen wäre. In erwerblicher Hinsicht wird zum einen die Festsetzung des Valideneinkommens gerügt, bei der namentlich eine ihm in Aussicht gestellte Lohnentwicklung unberücksichtigt geblieben sei. Zum andern wird eine Kürzung des auf statistischer Basis ermittelten Invalideneinkommens um einen leidensbedingten Abzug von 15 % beantragt. Schliesslich wird im Rahmen der Integritätsentschädigung eine ungenügende Berücksichtigung der vorliegenden Schädigung am Knie, aber auch die Ausserachtlassung der psychischen Beschwerden bemängelt. 
 
6.  
Der Beschwerdeführer legt letztinstanzlich Berichte des Universitätsspitals J.________ sowie der Universitätsklinik K.________ auf, die allesamt vor dem hier angefochtenen Urteil vom 10. März 2021 erstattet wurden. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; unechte Noven), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (BGE 133 III 393 E. 3; Urteil 8C_283/2020 vom 4. August 2020 E. 5.3.3). Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass im Sinn von Art. 99 Abs. 1 BGG für die Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können (BGE 143 V 19 E. 1.2). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, weshalb er die erwähnten Berichte nicht im kantonalen Gerichtsverfahren hätte einbringen können. Sie bleiben daher unbeachtlich. 
 
7.  
 
7.1. Inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie den Fallabschluss per 30. April 2019 bestätigte, ist nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer beruft sich auch letztinstanzlich auf die nach dem Erlass der Verfügung vom 13. Juni 2019 von ihm in die Wege geleiteten weiteren Abklärungen der Kniebeschwerden im Universitätsspital J.________ und in der Universitätsklinik K.________. Wie die Vorinstanz zutreffend erkannte, ist damit nicht dargetan, inwiefern mit den dort durchgeführten Therapien entgegen der Einschätzung des Suva-Kreisarztes anlässlich der Abschlussuntersuchung vom 1. Februar 2018 die für die Ausrichtung weiterer vorübergehender Leistungen vorausgesetzte namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes, soweit somatisch bedingt beeinträchtigt, hätte erwartet werden können. Daran kann nichts ändern, dass die Ärzte der Universitätsklinik K.________ erstmals am 23. Juli 2020 nach einer erneuten erfolglosen Arthroskopie im Zuge von diagnostischen und therapeutischen Massnahmen die Verdachtsdiagnose eines neuropathischen Schmerzsyndroms stellten. Nachdem diese Verdachtsdiagnose aufgrund von klinischen Befunden und nicht gestützt auf technische Messbefunde gestellt wurde, können die entsprechenden Beschwerden praxisgemäss nicht als organisch objektiv ausgewiesen und der Gesundheitszustand daher nicht als weiterhin somatisch bedingt beeinträchtigt gelten (Urteile 8C_647/2018 vom 16. Januar 2019 E. 4.3.2; 8C_605/2010 vom 9. November 2010 E. 5.2).  
 
7.2. Was die dem Beschwerdeführer verbleibende Restarbeitsfähigkeit betrifft, stellte das kantonale Gericht auf die kreisärztliche Abschlussuntersuchung vom 1. Februar 2018 und das dort formulierte Zumutbarkeitsprofil ab. Es liegen keine ärztlichen Berichte vor, die auch nur geringe Zweifel an dieser Stellungnahme zu begründen vermöchten. Dies gilt insbesondere auch insoweit, als die behandelnden Ärzte im Zuge ihrer diagnostischen Abkärungen später eine volle Arbeitsunfähigkeit bestätigten. Soweit sich ihre Einschätzungen überhaupt auf die Ausübung einer leidensangepassten Tätigkeit beziehen sollten, werden sie jedenfalls nicht weiter begründet. Dass das kantonale Gericht auf weitere medizinische Abklärungen verzichtet hat, ist daher nicht zu beanstanden. Bei diesem Ergebnis ist auch nicht weiter auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Mängel des ABI-Gutachtens einzugehen, das aus somatischer Sicht ebenfalls eine volle Arbeitsfähigkeit bescheinigte.  
 
7.3.  
 
7.3.1. Unbestritten ist, dass der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den psychischen Beschwerden und dem Unfall gesondert zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgte zu Recht und ebenfalls unbestrittenerweise nach der Praxis zu den psychischen Unfallfolgen. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der erwähnten Verdachtsdiagnose eines neuropathischen Schmerzsyndroms (oben E. 7.1 a.E.). Rechtsprechungsgemäss sind bei der Prüfung der Adäquanz nach der Praxis zu den psychischen Unfallfolgen einzig die physischen Komponenten zu berücksichtigen (oben E. 3).  
 
7.3.2. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, dass das Ereignis vom 1. November 2012 als Unfall im eigentlich mittleren Bereich zu qualifizieren sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass es sich beim Unfallhergang unbestrittenerweise gerade nicht um einen Sturz aus grosser Höhe auf den Boden handelte. Vielmehr konnte der Beschwerdeführer einen solchen vermeiden, indem er sich am Hochregal festhielt. Dabei zog er sich denn auch die Verletzung am rechten Ringfinger zu. Dass die Vorinstanz den Unfall den mittleren Ereignissen im Grenzbereich zu den leichten zuordnete, ist daher nicht zu beanstanden.  
 
7.3.3. Hinsichtlich der massgeblichen Kriterien macht der Beschwerdeführer geltend, das Merkmal der ungewöhnlichen Dauer der ärztlichen Behandlung sei nicht nur in einfacher, sondern in ausgeprägter Weise erfüllt. Er beruft sich dabei namentlich auf die im Einspracheverfahren erneut aufgenommenen Arztkonsultationen. Dabei ging es aber zunächst vorab um die weitere diagnostische Abklärung der Kniebeschwerden. Inwiefern sich die geltend gemachte besondere Ausprägung des Kriteriums mit besonders intensiven Therapiemassnahmen begründen liesse, wird nicht dargetan und ist nicht zu ersehen. Bezüglich des von der Vorinstanz verneinten Kriteriums der Dauerschmerzen beruft sich der Beschwerdeführer auf die (zusätzliche) psychische Beeinträchtigung, die bei der Beurteilung der psychischen Unfallfolgen indessen unberücksichtigt bleiben muss. Des Weiteren liess die Vorinstanz nicht ausser Acht, dass die Knieschmerzen auch weiterhin anhielten. Dass diese ständig beziehungsweise andauernd von besonderer Intensität vorhanden wären, schloss sie indessen aufgrund des Aktivitätsniveaus des Beschwerdeführers aus, um das Kriterium aus diesem Grund zu verneinen. Inwiefern das kantonale Gericht dabei unzutreffende Annahmen getroffen hätte, wird beschwerdeweise nicht dargetan und ist nicht erkennbar. Der Umstand schliesslich, dass der Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit nicht mehr ausüben kann, zieht diesbezüglich kein anderes Ergebnis nach sich. Gleiches gilt insoweit, als sich der Beschwerdeführer mit der gleichen Begründung auf den schwierigen Heilverlauf beruft. Das kantonale Gericht erachtete dieses letztere Kriterium als erfüllt. Der Beschwerdeführer macht darüber hinaus geltend, es sei wegen der langen Dauer der ärztlichen Behandlung entgegen der vorinstanzlichen Auffassung in ausgeprägter Weise gegeben. Damit vermag er indessen nicht durchzudringen. Schliesslich ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Kriterium der Dauer der Arbeitsunfähigkeit offen liess. Eine besondere Ausprägung fällt ausser Betracht, zumal gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen seit langem auch eine psychische Überlagerung bestand, die unbeachtlich bleiben muss. Dass die Suva während rund sechseinhalb Jahren Taggelder unter Annahme einer vollen Arbeitsunfähigkeit entrichtete, kann daran nichts ändern. Die vorinstanzliche Beurteilung der Adäquanz ist insgesamt nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Gleiches gilt bei diesem Ergebnis insoweit, als sie auf weitere Abklärungen zur natürlichen Kausalität der psychischen Beschwerden verzichtete (oben E. 3).  
 
8.  
 
8.1. Was die erwerblichen Auswirkungen der Gesundheitsschädigung betrifft, wird zunächst hinsichtlich des ohne Gesundheitsschaden hypothetisch erzielbaren Valideneinkommens gerügt, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen Zeugen nicht befragt worden seien. Inwiefern diese Mitarbeiter des Beschwerdeführers die von der Beschwerdegegnerin bei der Arbeitgeberin in Erfahrung gebrachten Angaben zur finanziellen Weiterentwicklung zu entkräften vermöchten, ist nicht erkennbar. Die Vorinstanz stellte dazu insbesondere auch fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer veränderten Arbeitsmarktsituation nicht mit einer lohnmässigen Verbesserung hätte rechnen können. Dass das kantonale Gericht auf weitere Beweismassnahmen zu einer früher allenfalls vorgesehenen betriebsinternen beruflichen Weiterentwicklung unter antizipierter Beweiswürdigung verzichtete, lässt sich nicht beanstanden.  
 
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass ihm gesamtarbeitsvertraglich Lohnerhöhungen zugestanden hätten (um Fr. 50.- ab 2014 beziehungsweise Fr. 30.- ab 2017). Dass damit von einem höheren als dem von der Beschwerdegegnerin anhand der statistischen Lohnentwicklung auf das Jahr 2019 hochgerechneten Verdienst hätte ausgegangen werden müssen, wird nicht dargetan und ist nicht erkennbar. 
 
8.2. Auf der Seite des Invalideneinkommens wird ein höherer als der von der Beschwerdegegnerin gewährte und von der Vorinstanz bestätigte leidensbedingte Abzug von 5 % beantragt. Inwiefern damit der unbestrittenerweise einzig zu berücksichtigenden behinderungsbedingten Einschränkung im Sinne einer zusätzlich ins Gewicht fallenden neuropsychologisch bedingten Verlangsamung des Arbeitstempos in bundesrechtswidriger Weise unzureichend Rechnung getragen worden wäre, vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen. Damit hat es mit dem von der Vorinstanz ermittelten Invaliditätsgrad von 15 % sein Bewenden.  
 
9.  
Gerügt wird schliesslich die zugesprochene Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 17,5 %. Die Vorinstanz stellte dazu fest, der Suva-Kreisarzt habe bei seiner Beurteilung die eingeschränkte Beweglichkeit des Knies, für die nach Suva-Tabelle 2 ein Wert von höchstens 15 % zu veranschlagen ist, sowie ein Arthroserisiko berücksichtigt. Bezüglich des letzteren Aspekts ist gemäss Suva-Tabelle 5 eine Entschädigung vorgesehen, wenn eine mindestens mässige Femoropatellar-Arthrose vorliegt. Dass beim Beschwerdeführer bereits ein entsprechender Befund erhoben worden wäre, ist gestützt auf die kreisärztliche Stellungnahme vom 1. Februar 2018 - wie vom kantonalen Gericht zutreffend festgestellt - nicht erkennbar und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan. Die geltend gemachte psychische Beeinträchtigung bleibt mangels adäquaten Kausalzusammenhangs mit dem Unfall ausser Acht. Die vorinstanzliche Festsetzung der Integritätseinbusse ist daher ebenfalls nicht zu beanstanden. 
 
10.  
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der vorläufigen Befreiung von den Gerichtskosten und der unentgeltlichen Verbeiständung, Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 BGG) kann gewährt werden. Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist. Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Oskar Müller wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen. 
 
4.  
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2800.- ausgerichtet. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 11. November 2021 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Durizzo