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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_530/2022  
 
 
Urteil vom 11. November 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter Marazzi, von Werdt, 
Gerichtsschreiberin Lang. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A._________, 
vertreten durch Advokat Dr. Markus Wick, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Pascal Diethelm, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Eheschutz, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts 
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, 
vom 30. Mai 2022 (ZSU.2022.79). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A._________ (geb. 1981) und B.________ (geb. 1977) heirateten im Sommer 2017 und leben seit dem 1. November 2018 getrennt. Sie haben keine gemeinsamen Kinder, A._________ hat aber eine Tochter (geb. 2005) aus einer früheren Ehe.  
 
A.b. Am 4. März 2020 reichte A._________ beim Gerichtspräsidium Rheinfelden ein Eheschutzgesuch ein und beantragte unter anderem die Zahlung von Unterhaltsbeiträgen ab dem 1. November 2018. Mit Eheschutzentscheid vom 1. März 2022 verpflichtete das Bezirksgericht B.________ zur Zahlung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen in Höhe von Fr. 5'905.-- ab März 2020.  
 
B.  
Auf Berufung von B.________ reduzierte das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 30. Mai 2022 (versandt am 7. Juni 2022) die geschuldeten Unterhaltszahlungen ab Oktober 2022 auf Fr. 3'754.--, wobei der Ehefrau allenfalls zugesprochene IV-Renteneinkünfte an die geschuldeten Unterhaltszahlungen anzurechnen seien (Dispositiv-Ziffer 1.1). Die obergerichtliche Entscheidgebühr auferlegte es B.________ zu 80 % und A._________ zu 20 % (Dispositiv-Ziffer 3). Im Übrigen verpflichtete es B.________, A._________ 60 % ihrer richterlich auf Fr. 2'075.-- festgesetzten Parteikosten zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 4). 
 
C.  
 
C.a. Hiergegen gelangt A._________ (Beschwerdeführerin) am 7. Juli 2022 (Postaufgabe) mit Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht. Diesem beantragt sie die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 1.1, 3 und 4 des angefochtenen Entscheids. B.________ (Beschwerdegegner) sei zu Unterhaltsbeiträgen von Fr. 5'905.-- ab März 2020 zu verpflichten. Überdies sei diesem die obergerichtliche Entscheidgebühr vollumfänglich aufzuerlegen und er sei zu verpflichten, die Parteikosten der Beschwerdeführerin vollumfänglich zu ersetzen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen und zur Neuentscheidung der Dispositiv-Ziffern 1.1, 3. und 4. des angefochtenen Entscheids an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.  
 
C.b. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Endentscheid (Art. 90 BGG) eines oberen kantonalen Gerichts, das als Rechtsmittelinstanz (Art. 75 BGG) betreffend den Schutz der ehelichen Gemeinschaft und damit betreffend eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) entschieden hat. Vorliegend sind einzig finanzielle Aspekte strittig; der Streitwert von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) ist erreicht. Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 2 BGG) und hat diese innert Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereicht. Die Beschwerde in Zivilsachen ist zulässig.  
 
1.2.  
 
1.2.1. Eheschutzentscheide gelten als vorsorgliche Massnahmen im Sinn von Art. 98 BGG (BGE 133 III 393 E. 5.2). Mit der Beschwerde kann somit nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte, etwa des Willkürverbots (Art. 9 BV), gerügt werden. In Verfahren nach Art. 98 BGG kommt zudem eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen nur in Frage, wenn die kantonale Instanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1). Die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; Rügeprinzip). Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweisen). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Echte Noven sind vor Bundesgericht unzulässig (BGE 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweisen).  
 
1.2.2. Die Beschwerdeführerin macht vor Bundesgericht zum ersten Mal Ausführungen zur Kündigung des Lehrvertrags ihrer Tochter und deren Suche nach einer neuen Lehrstelle und reicht das Schreiben der Bank C.________ betreffend die Beendigung des Lehrvertrags ihrer Tochter ein. Da diese Tatsachen und das Beweismittel neu und im vorinstanzlichen Verfahren nicht hätten eingebracht werden können, seien diese Noven vorliegend zu berücksichtigen. Nach dem Ausgeführten ist dies aber gerade nicht der Fall, die (echten) Noven sind vor Bundesgericht unzulässig und damit unbeachtlich.  
 
1.2.3. Wiederholt rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Rechts "auf die pflichtgemässe Abnahme der korrekt angebotenen Beweismittel gemäss Art. 8 ZGB und Art. 152 Abs. 1 ZPO". Damit rügt sie aber lediglich eine Bundesrechtsverletzung und erhebt keine Verfassungsrüge. Darauf ist nicht weiter einzugehen.  
 
1.3. Wird eine Verletzung des Willkürverbots nach Art. 9 BV geltend gemacht, reicht es nicht aus, die Lage aus der eigenen Sicht darzulegen und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen. Es ist im Einzelnen darzutun, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 136 I 49 E. 1.4.1; 134 II 244 E. 2.2). Willkür in der Sachverhaltsfeststellung und in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges Beweismittel, das für den Entscheid wesentlich sein könnte, unberücksichtigt gelassen hat oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen getroffen hat (BGE 142 II 433 E. 4.4 mit Hinweisen). Vorausgesetzt ist dabei, dass die angefochtene Tatsachenermittlung den Entscheid im Ergebnis und nicht bloss in der Begründung als willkürlich erscheinen lässt (BGE 129 I 8 E. 2.1 mit Hinweisen). Dass die Schlüsse nicht mit den eigenen Darstellungen der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 142 II 433 E. 4.4 mit Hinweisen).  
 
2.  
Streitthema ist das der Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2022 von der Vorinstanz angerechnete hypothetische Einkommen von Fr. 4'167.-- und damit verbunden die Höhe der Unterhaltsbeiträge ab diesem Zeitpunkt. 
Dabei ist zunächst umstritten, ob die Beschwerdeführerin arbeitsfähig ist oder nicht. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin für den Nachweis der Krankheit beweisbelastet ist (vgl. Art. 8 ZGB und dazu BGE 141 III 241 E. 3.1; Urteil 5A_239/2017 vom 14. September 2017 E. 2.2). 
 
2.1. Die Vorinstanz kam zum Schluss, die Beschwerdeführerin habe nicht glaubhaft machen können, dass sie im Zeitpunkt der Eheschutzklage bzw. im heutigen Zeitpunkt in der Arbeitsfähigkeit als Verkäuferin oder in einer anderen Tätigkeit tatsächlich eingeschränkt sei. Sie stützte diesen Schluss erstens darauf, dass die Beurteilungen der Dres. D.________ und E.________ aus den Jahren 2016 nicht mehr aktuell seien. Zweitens könne auch nicht auf den Bericht von Dr. D.________ vom 10. Juni 2020 abgestellt werden, denn dieser befinde sich im Widerspruch zu anderen, ebenfalls von Dr. D.________ ausgestellten Arbeitsunfähigkeitszeugnissen aus den Jahren 2017 bis 2019: Während im Bericht vom 10. Juni 2020 weiterhin eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit als Verkäuferin attestiert werde, habe Dr. D.________ in den genannten Arbeitsunfähigkeitszeugnissen jeweils eine Arbeitsfähigkeit (als Verkäuferin und Büroangestellte) von 20 % attestiert. Ausserdem beruhten die Berichte der behandelnden Ärzte aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung kaum je auf einer objektiven Beurteilung des Gesundheitszustands und komme eine direkte Leistungszusprache in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht kaum je in Frage. Weitere, aktuelle und aussagekräftige ärztliche Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seien nicht aktenkundig. Aus dem Bezug der (deutschen) Berufsunfähigkeitsrente könne die Beschwerdeführerin ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten, da nicht bekannt sei, unter welchen Voraussetzungen diese Rente ausgerichtet werde.  
 
2.2. Was zunächst den Vorwurf der Beschwerdeführerin anbelangt, die Vorinstanz habe das falsche Beweismass (nämlich das Regelbeweismass des strikten Beweises) angewandt, so sei Folgendes ausgeführt: Nach der Rechtsprechung genügt es im Eheschutzverfahren, die behaupteten Tatsachen glaubhaft zu machen (BGE 138 III 97 E. 3.4.2). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache, wenn für ihr Vorhandensein aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGE 142 II 49 E. 6.2; 132 III 140 E. 4.1.2; 130 III 321 E. 3.3). Damit muss im vorliegenden Zusammenhang die Wahrscheinlichkeit in dem Sinne überwiegen, als mehr für eine Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin spricht als dagegen. Von diesen Grundsätzen ist die Vorinstanz ausgegangen. So hat sie bereits in E. 1.4 auf das vorliegend anwendbare Beweismass Bezug genommen und schliesslich, wie oben gezeigt, den Schluss gezogen, die Beschwerdeführerin habe die Arbeitsunfähigkeit nicht glaubhaft machen können (E. 4.4.1.2 des angefochtenen Entscheids). Eine willkürliche Erhöhung des Beweismasses - sofern überhaupt rechtsgenüglich gerügt - kann damit von vornherein nicht festgestellt werden. Die Einwände der Beschwerdeführerin richten sich vielmehr gegen die Beweiswürdigung als solche.  
 
2.3.  
 
2.3.1. Sie wendet ein, die Vorinstanz habe sich nicht mit ihrer Krankengeschichte befasst, die durch diverse medizinische Berichte gestützt werde und die Ursache sei, weshalb ihr kein hypothetisches Einkommen angerechnet werden könne. Ausserdem habe die Vorinstanz die gestellten Diagnosen unvollständig wiedergegeben. Sie habe daher relevante, unbestrittene Parteivorbringen und damit in Zusammenhang stehende Beweismittel ohne sachlichen Grund nicht gewürdigt, womit sie in Willkür verfallen sei.  
 
2.3.2. Mit dieser Rüge zielt die Beschwerdeführerin letztlich am Kern der Sache vorbei. Zum einen hat die Vorinstanz die Krankengeschichte und die gestellten Diagnosen grundsätzlich wiedergegeben (E. 4.4.1.1 des angefochtenen Entscheids), wenn auch die Wiedergabe nicht ganz vollständig sein mag. Zum anderen hat die Vorinstanz erwogen, die Berichte aus dem Jahr 2016, auf die sich vor Bundesgericht zur Darlegung ihrer Krankengeschichte auch die Beschwerdeführerin beruft, seien nicht mehr aktuell und liessen keine zuverlässige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (zum Zeitpunkt des Eheschutzgesuchs) zu. Dies ist der letztlich entscheidende Punkt. Selbst die Beschwerdeführerin anerkennt vor Bundesgericht, dass die Berichte aus dem Jahr 2016 nicht mehr aktuell sind. Dass die Vorinstanz aus der (unstrittigen) Krankengeschichte nicht direkt auf das (aktuelle) Vorliegen der Arbeitsunfähigkeit bzw. deren Glaubhaftmachung geschlossen hat, ist unter Willkürgesichtspunkten jedenfalls nicht zu beanstanden, auch wenn die Beschwerdeführerin in dieser Krankengeschichte die "Wurzel" ihrer Arbeitsunfähigkeit sieht, die auch heute noch Bestand habe. Daran ändert nichts, dass die erste Instanz aus der Darlegung der Krankengeschichte abgeleitet haben soll, die Beschwerdeführerin habe glaubhaft machen können, dass in mittelbarer Zukunft die Möglichkeit und Zumutbarkeit einer Einkommenssteigerung nicht vorliegt.  
 
2.4.  
 
2.4.1. Nicht nachvollziehbar bzw. willkürlich sei ausserdem der Schluss, es sei von überhaupt keiner Einschränkung der Erwerbsfähigkeit auszugehen. Die Berichte aus dem Jahr 2016 seien zumindest im Rahmen eines Glaubhaftmachens sehr wohl relevant. Ausserdem lägen aus dem Jahr 2019 diverse medizinische Berichte vor, die eine weiter bestehende Leistungseinschränkung der Beschwerdeführerin erläutern würden, mit welchen sich die Vorinstanz unverständlicherweise überhaupt nicht auseinandergesetzt habe, so beispielsweise der Bericht von Dr. F.________, der eine Aufmerksamkeitsstörung beschreibe, und der Bericht von Dr. D.________ vom 18. April 2019. Falsch sei weiter die Aussage, es läge nur der Bericht von Dr. D.________ vom 10. Juni 2020 vor, der sich aktuell zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin äussere. Die Vorinstanz übersehe die Berichte von Dr. D.________ vom 2. September 2021 und vom 8. Januar 2021, in denen er seine früheren Einschätzungen eingehend und überzeugend verteidige.  
 
2.4.2.  
 
2.4.2.1. Was den Bericht von Dr. F.________ betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass dieser sich nicht konkret zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin äussert. Anderes behauptet auch die Beschwerdeführerin nicht. Die Vorinstanz ist daher nicht in Willkür verfallen, wenn sie diesen Bericht nicht explizit erwähnt, sondern generell festgehalten hat, es seien keine weiteren, aktuellen und aussagekräftigen ärztlichen Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit aktenkundig.  
 
2.4.2.2. Was die diversen Berichte von Dr. D.________ anbelangt, so ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es sich bei Dr. D.________ um den die Beschwerdeführerin behandelnden Psychiater handelt. Dessen Berichte sind folglich nicht als Beweismittel, sondern als blosse Parteibehauptungen zu qualifizieren (vgl. BGE 141 III 433 E. 2.6; Urteil 5A_1040/2020 vom 8. Juni 2021 E. 3.1.2). Der Richter darf und soll im Zusammenhang mit Berichten von behandelnden Ärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3 b/cc; Urteil 5A_799/2021 vom 12. April 2022 E. 3.2.2). Kommt die Feststellung der Vorinstanz hinzu, dass die von Dr. D.________ zwischen 2017 und 2019 ausgestellten Arbeitsunfähigkeitszeugnisse im Widerspruch stehen zum Bericht vom 10. Juni 2020. Unter Willkürgesichtspunkten ist es daher nicht zu beanstanden, den Berichten von Dr. D.________ einen geringen Beweiswert zuzumessen (siehe auch Urteil 5A_239/2017 vom 14. September 2017 E. 2.4). Die Vorinstanz durfte willkürfrei zum Schluss gelangen, die Beschwerdeführerin habe mit diesen Berichten eine Einschränkung ihrer Arbeitsfähigkeit zum Zeitpunkt des Eheschutzgesuchs bzw. aktuell nicht glaubhaft machen können und ihr sei daher eine 100 %ige Erwerbstätigkeit zumutbar. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hätte die Vorinstanz ausgehend von den - widersprüchlichen - Berichten ihres behandelnden Psychiaters auch nicht, um nicht in Willkür zu verfallen, annehmen müssen, es liege mindestens eine 80 %ige Arbeitsunfähigkeit vor. Die von der Vorinstanz angeblich nicht beachteten Berichte vom 2. September 2021 und vom 8. Januar 2021 vermögen daran nichts zu ändern. Dies gilt bereits deshalb, weil die Beschwerdeführerin nicht geltend macht, diese Berichte - die lediglich zum von der IV in Auftrag gegebenen Gutachten Stellung nehmen - würden sich explizit zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin äussern.  
 
2.4.3. Bei diesem Ergebnis braucht auf die weiteren Einwände der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Erwägungen der Vorinstanz, die Berichte (aus dem Jahr 2016) gingen davon aus, dass sich die Arbeitsunfähigkeit künftig verbessern könnte, bzw. der Bericht vom 10. Juni 2020 äussere sich nur zur Arbeitsfähigkeit als Verkäuferin, nicht aber bezüglich anderer Tätigkeiten, nicht eingegangen zu werden.  
 
2.5. Die Beschwerdeführerin meint weiter, auch aus dem Bezug einer deutschen Berufsunfähigkeitsrente sei ("zusammen mit den anderen Beweismitteln") eine Arbeitsunfähigkeit glaubhaft gemacht. Willkürfrei hat die Vorinstanz jedoch auch hier angenommen, die Beschwerdeführerin könne aus dem Bezug dieser Rente nichts zu ihren Gunsten ableiten. Dies gilt bereits deshalb, weil der entsprechende Rentenentscheid im Juli 2017 ergangen ist und somit keine aktuellen Aussagen in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin enthält.  
 
3.  
Schliesslich ist die Beschwerdeführerin der Meinung, der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit stünden auch gewisse Kinderbetreuungspflichten entgegen. Wie die Vorinstanz diesbezüglich zutreffend festgehalten hat, haben jedoch allfällige Betreuungspflichten bzw. dadurch eingeschränkte Erwerbsmöglichkeiten der Klägerin im vorliegenden Verfahren unbeachtlich zu bleiben, handelt es sich doch um eine Tochter aus einer früheren Beziehung. Wie die Beschwerdeführerin ausserdem selbst ausführt, war die Tochter im Oktober 2022 (Zeitpunkt der Anrechnung einer 100 %igen Erwerbstätigkeit) bereits 17 Jahre alt und stand die Betreuungspflicht dieser gegenüber einer Erwerbstätigkeit ohnehin nicht mehr entgegen. Willkür ist nicht auszumachen; Weiterungen erübrigen sich. 
 
4.  
Der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit stehe zu guter Letzt auch das Einkommensgefälle zwischen den Parteien entgegen. Diesbezüglich erschöpft sich die Beschwerde jedoch in der rein appellatorischen Schilderung der Dinge aus der Sicht der Beschwerdeführerin, dass nämlich dem Beschwerdegegner bereits bei der Heirat alle wesentlichen Umstände (Berufsunfähigkeitsrente; Arbeitslosigkeit und Krankschreibung; Stellen eines IV-Antrags; Krankengeschichte) bekannt gewesen seien. Damit lässt sich Willkür jedoch nicht belegen. 
 
5.  
Nachdem der Vorinstanz bei der Würdigung der einzelnen Parteibehauptungen und Beweismittel keine Willkür vorgeworfen werden kann, vermag auch eine angeblich unterlassene "Gesamtschau" den Vorwurf der Willkür nicht zu begründen. Die Höhe des angerechneten hypothetischen Einkommens sowie die Dauer der Übergangsfrist zu dessen Erzielung rügt die Beschwerdeführerin sodann ausdrücklich nicht als willkürlich. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Damit bleibt auch für eine Neuregelung der kantonalen Prozesskosten kein Raum, zumal diese nicht unabhängig vom Obsiegen in der Sache begründet wurde. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- (Art. 66 Abs. 1 BGG), nicht aber entschädigungspflichtig, zumal keine Vernehmlassungen eingeholt worden sind (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. November 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Die Gerichtsschreiberin: Lang