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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_734/2008 
 
Urteil vom 11. Dezember 2008 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Lustenberger, 
Gerichtsschreiber Grunder. 
 
Parteien 
T.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Ulrich Seiler, Falkenhöheweg 20, 3012 Bern, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juli 2008. 
 
In Erwägung, 
dass die IV-Stelle Bern auf ein Neuanmeldegesuch des 1963 geborenen T.________ hin ein interdisziplinäres Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle der Eidg. Invalidenversicherung, (im Folgenden: MEDAS), vom 20. November 2006 sowie im Rahmen des Vorbescheidverfahrens einen Zusatzbericht dieser Institution vom 22. Mai 2007 einholte und gestützt darauf den geltend gemachten Rentenanspruch mangels rentenbegründendem Invaliditätsgrad ablehnte (Verfügung vom 30. Mai 2007), 
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die hiegegen eingereichte Beschwerde abwies (Entscheid vom 24. Juli 2008), 
dass T.________ mit Beschwerde u.a. einen Bericht des Psychiatriezentrums X.________ vom 6. Mai 2008 auflegen und beantragen lässt, die IV-Stelle habe "ein neues MEDAS-Gutachten" zu veranlassen, 
dass das Bundesgericht mit Verfügung vom 13. November 2008 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abwies, wobei T.________ den damit eingeforderten Kostenvorschuss rechtzeitig einbezahlt hat, 
dass zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand seit der letzten rechtskräftigen Rentenablehnung, die im Wesentlichen auf der Expertise des Zentrums für Medizinische Begutachtung, Medizinische Abklärungsstelle der Eidg. Invalidenversicherung, vom 23. Januar 2003 beruhte (vgl. Einspracheentscheid der IV-Stelle Bern vom 1. Juli 2003 und Urteil I 455/04 des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2005), bis zum Erlass der Verfügung vom 30. Mai 2007 in revisionsrechtlich erheblicher Weise verändert hat, 
dass das kantonale Gericht die massgeblichen Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt hat, 
dass die Ärzte nach den verbindlichen (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 BGG) und unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz im massgeblichen Vergleichszeitraum aus somatischer Sicht keine objektivierbaren Befunde erheben konnten, mit welchen die geklagten multiplen gesundheitlichen Beschwerden erklärbar wären, weshalb einzig eine psychiatrische Veränderung des Gesundheitszustandes in Betracht fällt, 
dass das kantonale Gericht gestützt auf eine umfassende, sorgfältige, objektive und inhaltsbezogene (mithin bundesrechtskonforme) Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG und BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) einlässlich dargelegt hat, weshalb auf die psychiatrische Beurteilung der MEDAS vom 20. November 2006 und deren Zusatzbericht vom 22. Mai 2007 (wonach eine einzig durch psychosoziale und sozioökonomische Faktoren charakterisierte Dysthymia [ICD-10: F34.1] ohne Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit, nicht aber eine Psychose vorlag) und nicht auf die teilweise anderslautende Auffassung des behandelnden Dr. med. G.________, Psychatrie und Psychotherapie FMH, vom 29. März 2005 abzustellen ist, 
 
dass diese Sachverhaltsfeststellung nicht offensichtlich unrichtig ist, 
dass der mit Beschwerde aufgelegte Bericht des Psychiatrischen Zentrums X.________ vom 6. Mai 2008 ein unzulässiges Novum ist (Art. 99 Abs. 1 BGG) und sich nicht auf den für die richterliche Beurteilung massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verwaltungsverfügung (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366) bezieht, weshalb er ohnehin nicht berücksichtigt werden könnte, 
dass der Beschwerdeführer im Übrigen explizit einzig die im kantonalen Verfahren entkräfteten Rügen wiederholt, 
dass die offensichtlich unbegründete Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung des Schriftenwechsels mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und 109 Abs. 3 BGG) - erledigt wird, 
dass der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 11. Dezember 2008 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Grunder