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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_859/2012 / FRA 
 
Urteil vom 11. Dezember 2012 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. X.________, 
und Konsorten (Beschwerdeführer 2 - 57), 
Beschwerdeführer, 
alle vertreten durch Rechtsanwalt Remo Cahenzli, 
 
gegen 
 
Regierung des Kantons Graubünden, 
Grosser Rat des Kantons Graubünden. 
 
Gegenstand 
Sprachenfreiheit, 
 
Beschwerde gegen das Gesetz für die Volksschulen des Kantons Graubünden vom 21. März 2012. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von X.________ und Konsorten gegen das vom Grossen Rat des Kantons Graubünden am 21. März 2012 beschlossene Gesetz über die Volksschulen des Kantons Graubünden, womit im Wesentlichen die Aufhebung von dessen Artikel 32 beantragt wird, 
in das in der Beschwerdeschrift gestellte Gesuch, das Beschwerdeverfahren sei - eventuell - bis zum Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden über die bei diesem eingereichte Beschwerde gegen dasselbe Gesetz zu sistieren, 
in die Vernehmlassungen der Regierung sowie des Grossen Rates des Kantons Graubünden, welche übereinstimmend Nichteintreten auf die Beschwerde beantragen, 
in die Stellungnahme der Beschwerdeführer zu den Vernehmlassungen, womit sie - nun vorbehaltlos - um Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens ersuchen, 
 
in Erwägung, 
dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unmittelbar gegen kantonale Erlasse zulässig ist, sofern kein kantonales Rechtsmittel ergriffen werden kann (Art. 87 Abs. 1 BGG), hingegen Art. 86 BGG Anwendung findet, wenn das kantonale Recht ein Rechtsmittel gegen Erlasse vorsieht (Art. 87 Abs. 2 BGG), 
dass das bündnerische Recht ein gerichtliches Normenkontrollverfahren vorsieht, wobei das Verwaltungsgericht als Verfassungsgericht tätig ist und im verfassungsgerichtlichen Verfahren bei ihm nicht nur Verordnungen, sondern auch Gesetze unmittelbar angefochten werden können (Art. 55 Abs. 2 und 3 KV/GR; Art. 57 Abs. 1 lit. a des Bündner Gesetzes vom 31. August 2006 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG/GR]), 
dass mithin ein vom Kanton Graubünden beschlossenes Gesetz nicht direkt beim Bundesgericht angefochten werden kann, sondern die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur zulässig ist gegen den Normenkontrollentscheid des kantonalen Verwaltungsgerichts (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG), 
dass dabei der Hinweis der Beschwerdeführer auf einen möglichen Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts wegen fehlender Legitimation (Art. 58 Abs. 1 VRG/GR) unerheblich ist, ändert dies doch nichts an der Notwendigkeit, den Instanzenzug einzuhalten, und stünde den Beschwerdeführern gegen einen solchen Nichteintretensentscheid die Beschwerde ans Bundesgericht offen, wobei zu beachten ist, dass das Verwaltungsgericht die Legitimationsvoraussetzungen nicht enger handhaben kann als das Bundesgericht (vgl. Art. 111 Abs. 1 und 3 BGG), 
dass sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG), sodass es nicht zweckmässig erscheint (vgl. Art. 6 Abs. 1 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG), das Verfahren noch formell zu sistieren, 
 
dass vielmehr darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist, 
dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) entsprechend dem Verfahrensausgang den Beschwerdeführern nach Massgabe von Art. 66 Abs. 1, 3 und 5 BGG aufzuerlegen sind, 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
3. 
Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten sowie, zur Kenntnisnahme, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 11. Dezember 2012 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller