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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1B_439/2013  
   
   
 
 
 
Urteil 11. Dezember 2013  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. X.________ GmbH, 
2. Y.________, 
3. Z.________, 
Beschwerdeführer, alle drei vertreten durch Fürsprecher Daniel Buchser, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg.  
 
Gegenstand 
Beschlagnahmebefehle, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 24. Oktober 2013 des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach erliess am 7. Mai 2013 im Rahmen einer Strafuntersuchung gegen unbekannte Täterschaft wegen Verdachts auf Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung (Art. 115 Abs. 1 lit. c AuG) einen Durchsuchungsbefehl für eine Liegenschaft in Schinznach Bad. Anlässlich der gleichentags durchgeführten Hausdurchsuchung wurde ein Video-Aufzeichnungsrekorder sichergestellt. Am 8. Mai 2013 stellte die X.________ GmbH bei der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach den Antrag, den sichergestellten Datenträger der Überwachungsanlage zu versiegeln. 
 
2.   
Am 13. Mai 2013 ordnete die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach die Beschlagnahme des Video-Aufzeichnungsrekorders an (gegen unbekannte Täterschaft; Art. 115 Abs. 1 lit. a, b und c AuG). Die X.________ GmbH erhob gegen den Beschlagnahmebefehl am 21. Mai 2013 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau. 
 
 Nachdem die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach am 23. Mai 2013 beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ein Entsiegelungsgesuch gestellt hatte, verfügte dieses am 14. Juni 2013 die Sistierung des Entsiegelungsverfahrens bis zum Entscheid des Obergerichts hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens. 
 
3.   
Mit Verfügung vom 25. Juni 2013 ordnete die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach erneut die Beschlagnahme des besagten Video-Aufzeichnungsrekorders an (gegen unbekannte Täterschaft; Art. 116 und Art. 117 AuG). Die X.________ GmbH sowie Y.________ und Z.________ erhoben gegen den Beschlagnahmebefehl am 3. Juli 2013 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vereinigte mit Entscheid vom 24. Oktober 2013 die beiden Beschwerdeverfahren und trat auf die Beschwerden nicht ein. Zur Begründung führte die Beschwerdekammer zusammenfassend aus. dass die Beschwerdeführer ihre Einwendungen im zwischenzeitlich sistierten Entsiegelungsverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau vorzubringen hätten. 
 
4.   
Die X.________ GmbH, Y.________ und Z.________ führen mit Eingabe vom 9. Dezember 2013 Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vom 24. Oktober 2013. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
5.   
Mit dem angefochtenen Nichteintretensentscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen wird das Strafverfahren nicht abgeschlossen. Es handelt sich somit um einen Zwischenentscheid, der nur nach Massgabe von Art. 93 Abs. 1 BGG angefochten werden kann. 
 
5.1. Der angefochtene Zwischenentscheid ist somit nur anfechtbar, falls er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder, was hier von vornherein nicht in Betracht fällt, wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen kann und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG).  
 
5.2. Nach konstanter Rechtsprechung haben die Beschwerdeführer im Einzelnen darzulegen, inwiefern die Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind, ansonsten auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (BGE 137 III 324 E. 1.1; 136 IV 92 E. 4 je mit Hinweisen).  
 
 Die Beschwerdeführer äussern sich zu den Beschwerdevoraussetzungen gemäss Art. 93 BGG überhaupt nicht. Sie legen nicht dar, inwiefern ihnen durch den angefochtenen Entscheid ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG drohen sollte. Ein solcher Nachteil ist im Übrigen auch nicht ersichtlich, da den Betroffenen im weiteren Verfahren voller gerichtlicher Rechtsschutz zusteht. Die Beschwerdeführer können ihre Einwendungen, wie die Beschwerdekammer in Strafsachen ausgeführt hat, im (zurzeit sistierten) Entsiegelungsverfahren vorbringen. Auf die Beschwerde ist deshalb mangels einer hinreichenden Begründung im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
6.   
Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 1'200.-- werden den Beschwerdeführern je zu einem Drittel unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. Dezember 2013 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli