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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_993/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 11. Dezember 2014  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Bundesrichter Donzallaz, Stadelmann, 
Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, Beschwerdeführer, 
vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet, 
 
gegen  
 
Amt für Migration Basel-Landschaft,  
 
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft.  
 
Gegenstand 
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 23. Juli 2014. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
 A.________ (geb. 1973) stammt aus Kamerun. Er heiratete dort am 25. Oktober 2008 eine in der Schweiz niedergelassene deutsche Staatsbürgerin, worauf ihm eine bis zum 26. April 2014 gültige Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA erteilt wurde. Nachdem die Ehegatten sich im Oktober 2011 getrennt hatten, widerrief das Amt für Migration Basel-Landschaft am 9. September 2013 die Aufenthaltsbewilligung von A.________ und hielt ihn an, das Land zu verlassen. Die hiergegen eingereichten kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft ging in seinem Urteil vom 23. Juli 2014 davon aus, dass sich A.________ in rechtsmissbräuchlicher Weise auf die nur noch formell fortbestehende eheliche Gemeinschaft mit einer EU-Bürgerin berufe. Ein solches Verhalten verdiene nach der bundesgerichtlichen Praxis keinen Schutz; hieran ändere weder das Urteil vom 13. Februar 1985 in der Rs. 267/83  Diatta (Slg. 1985, 590) noch dasjenige vom 8. November 2012 in der Rs. C-40/11  Iidaetwas, wonach der unionsrechtliche Rechtsanspruch des Angehörigen grundsätzlich trotz Trennung fortbesteht, bis die Ehe geschieden wird. A.________ beantragt vor Bundesgericht, den entsprechenden Entscheid aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Seiner Beschwerde sei aufschiebende Wirkung beizulegen und ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren.  
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann diesen - soweit entscheidrelevant - berichtigen oder ergänzen, wenn er offensichtlich unrichtig oder in Verletzung wesentlicher Verfahrensrechte ermittelt worden ist (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die betroffene Person muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der Sachverhalt bzw. die beanstandete Beweiswürdigung klar und eindeutig mangelhaft - mit anderen Worten willkürlich - erscheint (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3; 133 III 350 E. 1.3). Die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht prüft es nur insoweit, als entsprechende Rügen verfassungsbezogen begründet wurden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232). Die beschwerdeführende Person muss sich mit den Darlegungen im angefochtenen Entscheid sachbezogen auseinandersetzen, andernfalls tritt das Bundesgericht auf ihre Eingabe nicht ein.  
 
2.2.  
 
2.2.1. Dem bundesgerichtlichen Urteil ist vorliegend der Sachverhalt zugrunde zu legen, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat, da der Beschwerdeführer diesen unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht rechtsgenügend beanstandet (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; "qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht": BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Der Beschwerdeführer kritisiert in rechtlicher Hinsicht die bundesgerichtliche Rechtsprechung, welche die Praxis des EuGH im Urteil  Diatta zwar übernommen, jedoch unter den Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs gestellt hat (BGE 139 II 393 E. 2; 130 II 113 E. 9); er beruft sich hierfür auf den Entscheid  Iida, in dem der Gerichtshof - in anderem Zusammenhang und ohne zusätzliche Begründung - auf das Urteil  Diatta verwiesen und dieses bestätigt hat. Der Beschwerdeführer will, dass das Bundesgericht seine Praxis im Lichte dieses neueren Entscheides und der RL 2004/38/EG (Unionsbürgerrichtlinie; ABl. L 229 vom 29. Juni 2004 S. 35 ff.) überprüft.  
 
2.2.2. Eine Praxisänderung muss sich auf ernsthafte sachliche Gründe stützen, die - im Interesse der Rechtssicherheit - umso gewichtiger sein sollen, je länger die als falsch oder nicht mehr zeitgemäss erachtete Rechtsanwendung bestand (BGE 139 IV 62 E.1.5.2). In der Beschwerdeschrift ist darzulegen, inwiefern  diese Voraussetzungenerfüllt sind. Es genügt nicht, einfach einzuwenden, die bisherige Praxis sei falsch und zu korrigieren, wie dies der Beschwerdeführer tut. Er verweist zwar auf das Urteil  Iida, legt indessen nicht dar, inwiefern sich aus diesem neue Gesichtspunkte ergeben würden, welche das Bundesgericht in seiner bisherigen Praxis nicht berücksichtigt hätte.  
 
2.2.3. Sein Verweis auf die Unionsbürgerrichtlinie ändert hieran nichts: Deren Regelung bezüglich des Fortbestands des Aufenthaltsrechts nach gescheiterter Ehe (Art. 13 Abs. 2 lit. a RL 2004/38) ist freizügigkeitsrechtlich von der Schweiz nicht übernommen worden. Dass der Fall nach dem Unionsrecht allenfalls anders zu beurteilen wäre, hätte sich der Sachverhalt in Deutschland realisiert, liegt in der Natur der Sache. Das Bundesgericht muss sich an die für die Schweiz geltenden freizügigkeitsrechtlichen Regeln halten. Die Vorinstanz hat sich eingehend und zutreffend mit den Auswirkungen der Urteile  Diatta und  Iida auseinander gesetzt; darauf kann verwiesen werden.  
 
3.  
 
3.1. Der angefochtene Entscheid ist im Übrigen nicht zu beanstanden; er gibt die Rechtsgrundlagen und die bundesgerichtliche Rechtsprechung zutreffend wieder (vgl. THOMAS HUGI YAR, Von Trennungen, Härtefällen und Delikten - Ausländerrechtliches rund um die Ehe- und Familiengemeinschaft, in: Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, Bern 2013, S. 31 ff., dort S. 40 ff. und 57 ff.) : Das eheliche Zusammenleben des Beschwerdeführers hat vom 27. April 2009 bis zum Oktober 2011 und somit weniger als drei Jahre gedauert, weshalb er sich nicht auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG (SR 142.20; Integrationsklausel) berufen kann. Dass ein wichtiger Grund zum Getrenntleben bestanden hätte (Art. 49 AuG), macht er nicht geltend. Der blosse Umstand, dass die Sicherheits- oder Wirtschaftslage in der Schweiz besser ist als im Heimatstaat, begründet praxisgemäss noch keinen nachehelichen Härtefall (Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG; HUGI YAR, a.a.O., S. 77 ff.), selbst wenn der Betroffene hier integriert erscheint, eine Landessprache spricht, eine Arbeitsstelle hat und nicht straffällig geworden ist ( HUGI YAR, a.a.O., S. 83).  
 
3.2. Der Schutz des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK kommt vorliegend nicht zur Anwendung. Der (prozedural bedingte) Aufenthalt des Beschwerdeführers von annähernd fünf Jahren genügt nicht, um den in Art. 8 EMRK verankerten Schutz des Privatlebens anrufen zu können ( HUGI YAR, a.a.O., S. 37 f.). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, seit zwei Jahren eine Schweizer Freundin und gestützt auf die Beziehung zu dieser einen Anspruch auf Verbleib geltend machen zu können (vgl. zu den entsprechenden Voraussetzungen bei einem Konkubinat: HUGI YAR, a.a.O., S. 37), verhält er sich widersprüchlich, beruft er sich doch einerseits auf das formelle Eheband mit einer EU-Bürgerin und andererseits gleichzeitig auf eine angeblich gelebte Beziehung mit einer Schweizerin. Verfügt der Beschwerdeführer über keine Anwesenheitsberechtigung (mehr), ist seine Wegweisung die gesetzliche Folge hiervon (Art. 64 Abs. 1 lit. c AuG). Er legt nicht dar, inwiefern diese besondere verfassungsmässige Rechte (Folterverbot usw.) verletzen würde (vgl. BGE 137 II 305 ff.).  
 
4.  
 
4.1. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und kann, soweit darauf einzutreten ist, ohne Weiterungen im Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt werden. Ergänzend wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG). Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.  
 
4.2. Da die Beschwerde gegen den sorgfältig begründeten kantonalen Entscheid als zum Vornherein aussichtslos zu gelten hatte, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abzuweisen (vgl. Art. 64 BGG). Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
 
 Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
 
2.1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.  
 
2.2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.  
 
3.  
 
 Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. Dezember 2014 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar