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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_483/2018  
 
 
Urteil vom 11. Dezember 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin, 
Gerichtsschreiber Jancar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Solothurn, 
Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Arbeitsunfähigkeit; Invalidenrente; berufliche Massnahmen), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn 
vom 18. Mai 2018 (VSBES.2016.294). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1980 geborene A.________ war zuletzt ab Juni 2010 bis Juli 2011 Industriemitarbeiter im Betrieb B.________. Am 17. Juni 2013 meldete er sich bei der IV-Stelle Solothurn zum Leistungsbezug an. Diese übernahm die Kosten eines Belastbarkeitstrainings im C.________. Am 16. September 2014 stellte sie die berufliche Eingliederung auf Wunsch des Versicherten ein. Sie holte ein Gutachten des Psychiaters Dr. med. D.________ vom 1. Juli 2015 ein. Mit Schreiben vom          21. Januar 2016 forderte die IV-Stelle den Versicherten auf, eine langfristige Drogenabstinenz einzuhalten, auf übermässigen Alkoholkonsum zu verzichten und eine adäquate psychotherapeutische/-pharmakologische Therapie mitzumachen. Sollte er bei den geforderten medizinischen Vorkehrungen nicht oder ungenügend mitwirken oder sich bis 10. Februar 2016 nicht mit seiner Therapeutin in Verbindung setzen, werde der Entscheid aufgrund der Akten gefällt, was voraussichtlich zu einer Leistungsablehnung führen werde. Der Versicherte reichte am 19. Mai 2016 ein Gutachten des Psychiaters Dr. med. E.________ vom 28. April 2016 ein. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2016 verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf berufliche Eingliederung, da der Versicherte die Auflage, auf den Cannabiskonsum zu verzichten, nicht erfüllt habe. Das Rentenbegehren wies sie ab, da bei ihm keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege. 
 
B.   
Die hiergegen geführte Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 18. Mai 2018 ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt der Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei die Sache zwecks Durchführung medizinischer Abklärungen (Einholung eines Gutachtens mit mindestens psychiatrischen, neurologischen und neuropsychologischen Fachrichtungen) sowie zum materiellen Entscheid über den Anspruch auf IV-Leistungen (Invalidenrente, berufliche Massnahmen) an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die ihm mit der Privatexpertise des Dr. med. E.________ vom 28. April 2016 entstandenen Kosten von Fr. 6'690.- seien zu ersetzen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 
 
Die IV-Stelle schliesst auf Beschwerdeabweisung. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). Rechtsfragen sind die vollständige Feststellung erheblicher Tatsachen, die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes bzw. der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG und der Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Bei den aufgrund dieser Berichte getroffenen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit und bei der konkreten Beweiswürdigung geht es um Sachverhaltsfragen (nicht publ. E. 1 des Urteils BGE 141 V 585). Frei überprüfbare Rechtsfrage ist hingegen, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der Indikatoren nach BGE 141 V 281 auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 141 V 281 E. 7 S. 308; Urteil 8C_175/2018 vom 27. September 2018 E. 1). 
 
2.   
Das kantonale Gericht hat die rechtlichen Grundlagen über die Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATAG), die Voraussetzungen des Rentenanspruchs (Art. 28 IVG), den Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1, Art. 63    lit. c ATSG), den massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) und den Beweiswert ärztlicher Berichte (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 134 V 231 E. 5.1   S. 232, 125 V 351 E. 3 S. 352 ff.) richtig dargelegt. Gleiches gilt, was die Pflicht der versicherten Person anbelangt, sich im Rahmen der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht einer zumutbaren medizinischen Behandlung zu unterziehen, welche eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit verspricht (Art. Art. 7 und Art. 7a IVG), beziehungsweise die möglichen Sanktionen bei Verletzung dieser Pflicht (Art. 7b IVG i.V.m. Art. 21 Abs. 4 ATSG). Darauf wird verwiesen. 
 
3.   
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die Ablehnung der Ansprüche auf berufliche Massnahmen und Invalidenrente durch die IV-Stelle bestätigte. 
Das kantonale Gericht erwog im Wesentlichen, das von der IV-Stelle eingeholte Gutachten des Dr. med. D.________ vom 1. Juli 2015 erfülle die Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise. Er habe folgende Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit gestellt: Rezidivierende depressive Störung, leichte depressive Episode (ICD-10 F33.0); einfaches Aufmerksamkeits- und Hyperaktivitätssyndrom (ADHS) im Erwachsenenalter, geringgradige Ausprägung (ICD-10 F90.0). Ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit sei eine Cannabisabhängigkeit (ICD-10 F12.2). Darüber hinaus habe sich Dr. med. D.________ für einen Stopp des Cannabiskonsums ausgesprochen, wobei es bei gleichzeitig erfolgter und erfolgreicher weiterer psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung (wozu auch eine entsprechende Medikation gehöre) gelingen sollte, im Verlauf von etwa zwölf Monaten die Arbeitsfähigkeit auf 80 bis 100 % zu steigern. Das Privatgutachten des Dr. med. E.________ vom 28. April 2016 vermöge die Beweiskraft des Gutachtens des Dr. med. D.________ vom 1. Juli 2015 nicht zu erschüttern. Die IV-Stelle habe noch keine eigentliche materielle Rentenprüfung vorgenommen, sondern dem Beschwerdeführer am 21. Januar 2016 im Rahmen eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens Auflagen erteilt. Einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und/oder eine Rente habe sie abgewiesen, weil er diese Auflagen nicht habe erfüllen wollen. Konkret sei ihm auferlegt worden, eine langfristige Drogenabstinenz einzuhalten und eine adäquate psychotherapeutische/-pharmakologische Behandlung mitzumachen sowie allenfalls einen stationären Aufenthalt in Erwägung zu ziehen. Bezüglich der beiden letztgenannten Punkte sei er aufgefordert worden, sich mit der behandelnden Therapeutin zu besprechen und der IV-Stelle mitzuteilen, welche Therapiemassnahmen beschlossen worden seien. Entgegen dem Beschwerdeführer könne nicht gesagt werden, diese Auflagen seien nicht klar genug gewesen. Nicht zu beanstanden sei insbesondere, dass die IV-Stelle ihn aufgefordert habe, den Cannabiskonsum zu stoppen. Da er dies nicht gewollt habe, habe sie diese Auflage zu Recht als nicht erfüllt erachtet und den Anspruch auf berufliche Massnahmen verneint. 
 
4.  
 
4.1. Die IV-Stelle hat in der streitigen Verfügung vom 7. Oktober 2016 den Anspruch auf berufliche Massnahmen abgelehnt, weil der Beschwerdeführer die Auflage vom 21. Januar 2016 betreffend den Verzicht auf seinen Cannabiskonsum verweigerte. Den Rentenanspruch hat sie mit der Begründung verworfen, dass keine Invalidität ausgewiesen sei. Mit demselben Argument hat sie die Verneinung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen zusätzlich unterlegt.  
 
4.2. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er die Auflage betreffend Cannabiskonsum verletzte. Er macht auch nicht geltend, dass diese Auflage unzumutbar oder sonstwie unhaltbar gewesen wäre. Er kritisiert jedoch, dass ihm im Mahn- und Bedenkzeitverfahren jedenfalls bezüglich der Rente keine Leistungsverweigerung, sondern ein Entscheid aufgrund der Akten angezeigt worden sei.  
Dem Beschwerdeführer ist darin beizupflichten, dass das Auflage-Schreiben insofern missverständlich gehalten war, als einerseits ein Entscheid aufgrund der Akten mit voraussichtlich negativem Ausgang, anderseits ein negativer Entscheid betreffend Eingliederung und Rente angedroht wurden. Dazu kommt in rechtlicher Hinsicht, dass die hier allein in Frage stehende Sanktionsnorm des Art. 7b IVG (in Verbindung mit Art. 21 Abs. 4 ATSG) einzig die Leistungskürzung oder -verweigerung vorsieht, nicht aber den Entscheid aufgrund der Akten, wie ihn Art. 43 Abs. 3 ATSG für den Fall der verweigerten Auskunft oder Mitwirkung kennt. Der Beschwerdeführer legt jedoch nicht dar, und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern ihm dies zum Nachteil gereicht haben könnte. Denn wie der streitbetroffenen Verfügung ohne Weiteres zu entnehmen ist, hat sich die IV-Stelle mit dem Anspruchserfordernis der Invalidität inhaltlich befasst und zufolge deren Fehlens entsprechende Ansprüche abgelehnt. Dies gilt namentlich für den Rentenanspruch, den die IV-Stelle ausschliesslich aus materiellen Gründen verneint hat. So gesehen bestand für sie - mangels eines ausgewiesenen Rentenanspruchs - kein Grund mehr, sich mit der Frage der angemessenen Sanktion (Verweigerung, Kürzung der Leistung) näher auseinanderzusetzen. 
Sowohl die Vorinstanz als auch der Beschwerdeführer scheinen diesen Gehalt der Verwaltungsverfügung zu verkennen. Zu prüfen bleibt, ob und inwieweit das kantonale Gericht dadurch Bundesrecht verletzt hat. 
 
5.  
 
5.1. Der Beschwerdeführer kritisiert vorab die vorinstanzliche Beweiswürdigung. Im Einzelnen beanstandet er, dass das kantonale Gericht dem Administrativgutachten des Dr. med. D.________ vom 1. Juli 2015 vor allem hinsichtlich der Diagnosen, aber auch bezüglich des Cannabiskonsums und seiner Auswirkungen Beweiswert zuerkannt hat.  
Damit dringt er nicht durch. Das kantonale Gericht hat sich in dieser Hinsicht einlässlich mit der ganzen Aktenlage, inklusive dem Gutachten des Dr. med. E.________ vom 28. April 2016, befasst und plausibel begründet, weshalb auf das Gutachten des Dr. med. D.________ abgestellt werden darf und dessen Schlussfolgerungen durch Dr. med. E.________ Diagnose einer Persönlichkeitsstörung, aber auch durch die von ihm geschilderten agoraphobischen Symptome und seine Ausführungen zum Cannabiskonsum nicht erschüttert werden. Dabei hat es weder offensichtlich unrichtige Tatsachenfeststellungen getroffen noch den Untersuchungsgrundsatz oder sonstwie Bundesrecht verletzt, etwa durch Verkennung der Anforderungen an ein beweiswertiges Gutachten (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Der Beweiswert des Administrativgutachtens wird auch nicht durch die darin enthaltenen Ausführungen zu den Auswirkungen des Cannabiskonsums erschüttert. Diesbezüglich hat die Vorinstanz nachvollziehbar begründet, weshalb kein Widerspruch darin bestehe, dass der Administrativgutachter den Cannabiskonsum nicht unter den Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aufführe und gleichzeitig dafür halte, dass eine Abstinenz zu deren Verbesserung beitrage. Dabei verweist sie insbesondere auf den Zusammenhang zwischen der depressiven Symptomatik/ADHS und die dem Cannabiskonsum vom Beschwerdeführer vermeintlich beigemessene therapeutische Wirkung. Dass sie mit dieser Annahme einer dergestalt mittelbaren Relevanz des Cannabiskonsums in Willkür verfallen wäre, ist weder dargetan, und zwar auch nicht mit dem Hinweis auf das Urteil 9C_53/2008 vom 18. Februar 2009, noch ersichtlich. 
Schliesslich kann die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung auch deshalb nicht beanstandet werden, weil kein neurologisches/neuropsychologisches Gutachten veranlasst wurde. Die dazu angeführte neuropsychologische Abklärung im Spital F.________ vom 28. Januar und 14. Februar 2013 war dem Administrativgutachter Dr. med. D.________ bekannt; deren Ergebnis wurde auch von der Vorinstanz wiedergegeben und insbesondere bei der Würdigung des Administrativgutachtens berücksichtigt. Inwiefern in dieser Hinsicht Widersprüche bestehen, ist mit Blick auf die Beurteilung und die Empfehlungen des Spitals F.________ betreffend Cannabisabstinenz und Durchführung einer medikamentösen sowie psychotherapeutischen Therapie nicht erkennbar. Ebenso wenig ist unter den gegebenen Umständen anzunehmen, es liesse sich mit zusätzlichen Abklärungen bezüglich der kognitiven Beeinträchtigungen ein organisches Korrelat objektivieren. 
 
5.2. Nach dem Gesagten lässt sich nicht beanstanden, wenn Verwaltung und Vorinstanz gestützt auf das Gutachten des Dr. med. D.________ vom 1. Juli 2015 zur Annahme gelangten, die (zumutbare) Cannabisabstinenz sei geeignet, eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit herbeizuführen. Dabei hat die Vorinstanz auch insofern kein Bundesrecht verletzt, als sie keinen strikten Nachweis der Wirksamkeit verlangte, wobei es - entgegen der beschwerdeweisen Darstellung - nicht auf "den Eingriff in die Leistungsansprüche", sondern denjenigen in die Persönlichkeitsrechte ankommt (Urteil 9C_82/2013 vom 20. März 2013 E. 3; vgl. auch Anne-Sylvie Dupont, Commentaire Romand LPGA, 2018, N 54 zu Art. 21). Dass die vorinstanzlich bestätigte Verweigerung der beruflichen Massnahmen zufolge Verletzung der auferlegten Cannabisabstinenz in dieser Hinsicht oder aus anderen Gründen bundesrechtswidrig wäre, bringt der Beschwerdeführer nicht vor und ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. Damit kann es in diesem Punkt sein Bewenden haben.  
 
5.3. Was den Rentenanspruch angeht, kritisiert der Beschwerdeführer den fehlenden Einkommensvergleich. Dass ein solcher im Zeitpunkt der abschlägigen Verfügung vom 7. Oktober 2016 nötig gewesen wäre, nachdem das Gutachten des Dr. med. D.________ vom 1. Juli 2015 von einer Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 70 % ausging, legt der Beschwerdeführer nicht näher dar und ergibt sich auch nicht ohne Weiteres.  
Entscheidend ist aber etwas anderes: Die IV-Stelle folgte bei der Prüfung des Rentenanspruchs der vom Gutachter Dr. med. D.________ angenommenen Arbeitsunfähigkeit nicht, und zwar unter Hinweis auf die (alte) Depressionsrechtsprechung. Diese war im Zeitpunkt des angefochtenen Gerichtsentscheids überholt (vgl. BGE 143 V 409 und 418), was von der Vorinstanz im Hinblick auf die von der IV-Stelle verneinte Invalidität zu berücksichtigen gewesen wäre (vgl. Urteil 8C_876/2017 vom 15. Mai 2018 E. 4.2). Auch in diesem Punkt können indessen Weiterungen unterbleiben, zumal gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert verlieren. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 141 V 281 E. 8 S. 309). 
Dass im vorliegenden Fall nach Anwendung eines strukturierten Beweisverfahrens eine rechtlich massgebliche Arbeitsunfähigkeit in anspruchsrelevantem Ausmass resultieren könnte, ist nicht anzunehmen. Denn Dr. med. D.________ erhob im Administrativgutachten vom 1. Juli 2015 lediglich eine depressive Symptomatik sowie ein ADHS, gemäss Befundlage je in leichter Ausprägung, mit leicht reduzierter Antriebslage, bei Verzicht auf eine medikamentöse Behandlung, ohne Nachweis einer krankheitswertigen Persönlichkeitsstörung. Zudem stellte er eine fehlende Motivation des Beschwerdeführers für eine Tätigkeit in einem Pensum von mehr als 50 % fest. Dieser beschrieb gegenüber Dr. med. D.________ gleichzeitig einen strukturierten Tagesablauf mit viel Sport/Velofahren und ohne sozialen Rückzug. 
Damit erübrigen sich Weiterungen, auch wenn sich die Vorinstanz weder mit der Verschuldensfrage hinsichtlich der Nichtbefolgung der Auflage der IV-Stelle vom 21. Januar 2016 (vgl. Urteil 8C_865/2017 vom 19. Oktober 2018 E. 5.2.3.1) noch mit der Frage der rechtlich massgebenden Anspruchsvoraussetzungen näher befasst hat. 
 
6.   
Nicht gefolgt werden kann dem Begehren des Versicherten, die Kosten von Fr. 6'690.- für das von ihm veranlasste Gutachten des          Dr. med. E.________ vom 28. April 2016 seien nach Art. 45 Abs. 1 ATSG der IV-Stelle aufzuerlegen. Denn es war für die Beurteilung der Sache weder erforderlich noch entscheidrelevant (BGE 115 V 62; SVR 2011 IV Nr. 13 S. 35, 9C_178/2010 E. 2; Urteil 8C_909/2017 vom 26. Juni 2018 E. 12). 
 
7.   
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die unentgeltliche Rechtspflege kann ihm gewährt werden (Art. 64 BGG). Er hat der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn er später dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. Rechtsanwalt Claude Wyssmann wird als unentgeltlicher Anwalt des Beschwerdeführers bestellt. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen. 
 
4.   
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 11. Dezember 2018 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Jancar