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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
7B.3/2005 /bie 
 
Urteil vom 12. Januar 2005 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Marazzi, 
Gerichtsschreiber Schett. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn, Amthaus 1, 4502 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Verfügung des Betreibungsamtes, 
 
SchKG-Beschwerde gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 3. Dezember 2004. 
 
Die Kammer zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Das Betreibungsamt Bucheggberg-Wasseramt verfügte am 18. November 2004, X.________ habe auf dem Amt vorzusprechen. Gegen diese Verfügung reichte X.________ bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn Beschwerde ein. Da als Begründung im Wesentlichen lediglich vorgebracht wurde, verschiedene Behörden hätten sich fehl verhalten, namentlich die Kantonspolizei Aargau, trat die Aufsichtsbehörde am 3. Dezember 2004 auf das Rechtsmittel nicht ein. 
1.2 Mit Eingabe vom 29. Dezember 2004 hat X.________ die Sache an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. 
Die Aufsichtsbehörde hat bei der Übersendung der Akten beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventuell sie abzuweisen (Art. 80 OG). 
1.3 Den Akten kann entnommen werden, dass der Entscheid vom 3. Dezember 2004 dem Beschwerdeführer am 7. Dezember 2004 zugestellt, jedoch von ihm nicht abgeholt worden ist. Am 24. Dezember 2004 wurde ihm der Beschluss mit A-Post zugestellt mit dem Hinweis, dass dieser Entscheid als am letzten Tag der Abholfrist von 7 Tagen, mithin am 18. Dezember 2004 als zugestellt gelte und die 10-tägige Rechtsmittelfrist am nächstfolgenden Tag zu laufen begonnen habe. 
1.3.1 Der Beschwerdeführer bringt dazu vor, er habe am 29. Dezember 2004, 10.00 Uhr, den Entscheid in seinem Briefkasten vorgefunden. Heute laufe die Eingabefrist für die Beschwerde ab, und es sei Weihnachts-Ferienzeit. 
1.3.2 Es kann offen gelassen werden, ob der Einwand im Sinne von Art. 79 Abs. 1 OG rechtsgenüglich begründet ist, denn er geht fehl. Vorweg ist festzuhalten, dass der Rechtsstillstand der gesetzlich oder richterlich bestimmten Fristen (insbesondere Art. 34 Abs. 1 lit. c OG: vom 18. Dezember bis und mit 1. Januar) gemäss Art. 34 Abs. 2 OG nicht gilt in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen. 
 
 
 
Der Beschwerdeführer kann sich auch nicht auf Art. 56 Ziff. 2 SchKG berufen, wonach während den Betreibungsferien, (u.a.) nämlich 7 Tage vor und 7 Tage nach Weihnachten, keine Betreibungshandlungen vorgenommen werden dürfen. Denn gemäss BGE 117 III 4 E. 2 gilt die Zustellung des Beschwerdeentscheides einer kantonalen Aufsichtsbehörde nicht als Betreibungshandlung im Sinne von Art. 56 SchKG. Nach der mit BGE 115 III 6 ff. eingeleiteten Rechtsprechung fallen Vorkehren der Aufsichtsbehörden nur dann unter das Verbot der Vornahme von Betreibungshandlungen gemäss Art. 56 SchKG, wenn diese Behörden selbstständig in das Verfahren eingreifen und dem Betreibungsbeamten die Vornahme einer Betreibungshandlung vorschreiben. Entscheiden sie nur über die Begründetheit einer Beschwerde oder eines Rekurses, liegt dagegen keine Betreibungshandlung im Sinne der genannten Bestimmung vor. Da vorliegend die Aufsichtsbehörde für den Kanton Solothurn bei ihrem Entscheid vom 3. Dezember 2004 nur über die Begründetheit der Beschwerde befunden hat, kann sich der Beschwerdeführer nicht auf den Rechtsstillstand des Art. 56 SchKG berufen. 
 
Der Beschwerdeführer hat seine Eingabe vom 29. Dezember 2004 an diesem Tag der Post übergeben. Damit ist jedoch die 10-tägige Beschwerdefrist von Art. 19 Abs. 1 SchKG nicht gewahrt worden. Der Beschluss der Aufsichtsbehörde ist am 7. Dezember 2004 als Gerichtsurkunde an den Beschwerdeführer zugestellt worden und am 8. Dezember 2004 am Wohnort Z.________ eingegangen. Die Abholfrist wurde auf den 18. Dezember 2004 festgesetzt. Die 10-tägige Beschwerdefrist des Art. 19 Abs. 1 SchKG hat deshalb am 19. Dezember 2004 - obwohl dies ein Sonntag war (dazu: Heinz Pfleghard, in: Prozessieren vor Bundesgericht, 2. Auflage 1998, Rz. 5.44 S. 177) - zu laufen begonnen und endigte am 28. Dezember 2004 (BGE 123 III 492 E. 1 S. 493; 127 I 31 E. 2a/aa S. 34). Damit ist die vom Beschwerdeführer am 29. Dezember 2004 der Post übergebene Beschwerde verspätet. 
1.4 Im Übrigen legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern die Aufsichtsbehörde mit ihrem Nichteintretensentscheid gegen Bundesrecht verstossen haben soll. Da ein Nichtigkeitsgrund weder geltend gemacht noch ersichtlich ist, und in der Beschwerdeschrift die gleichen Vorbringen wie im kantonalen Verfahren angeführt werden, kann auf die Beschwerde insgesamt nicht eingetreten werden. 
2. 
Das Beschwerdeverfahren ist - abgesehen von Fällen bös- oder mutwilliger Beschwerdeführung - kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG). 
 
Demnach erkennt die Kammer: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Bucheggberg-Wasseramt, Rötistrasse 4, 4501 Solothurn, und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 12. Januar 2005 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: