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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 0} 
H 102/05 
 
Urteil vom 12. Januar 2006 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiber Grünvogel 
 
Parteien 
S.________, 1940, Beschwerdeführer, Zustelladresse: Schweizerische Botschaft X.________, 
 
gegen 
 
Schweizerische Ausgleichskasse, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, Lausanne 
 
(Entscheid vom 23. Mai 2005) 
 
In Erwägung, 
dass S.________ am 5. Juli 2005 Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für im Ausland wohnenden Personen vom 23. Mai 2005 erheben liess, 
dass das Verfahren nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand hat, weshalb es kostenpflichtig ist (Art. 134 OG e contrario), 
dass der Präsident des Eidgenössischen Versicherungsgerichts S.________ mit Verfügung vom 24. August 2005 aufgefordert hat, innert 14 Tagen nach Erhalt dieses Schreibens einen Kostenvorschuss von Fr. 500.- zu bezahlen, 
dass der Präsident S.________ in diesem Schreiben sodann darauf hinwies, bei einem Zahlungsauftrag an eine Bank sei dafür zu sorgen, dass diese der Postfinance den Auftrag rechtzeitig innert der gesetzten Frist übergebe; ferner gelte bei von der Bank der Postfinance elektronisch übermittelten Zahlungsaufträgen (EZAG) das für die Postfinance eingesetzte Fälligkeitsdatum; dabei sei zu beachten, dass der elektronische Zahlungsauftrag spätestens einen Postwerktag vor Ablauf der Zahlungsfrist und dem angegebenen Fälligkeitsdatum bei der Postfinance eintreffen müsse, 
dass weiter darauf hingewiesen wurde, bei Nichtleistung des Vorschusses innert der gesetzten Frist werde aus diesem Grunde auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten, 
dass diese Verfügung gegen unterschriftliche Bestätigung am 23. September 2005 entgegengenommen worden ist, 
dass der verlangte Kostenvorschuss dem Eidgenössischen Versicherungsgericht in zwei Raten zu Fr. 300.- am 7. Oktober und zu Fr. 200.- am 12. Oktober 2005 gutgeschrieben worden ist, wobei die von S.________ beauftragte Bank unter Benützung des EZAG die Daten des zweiten Zahlungsauftrages nach Angaben der Postfinance vom 18. Oktober 2005 am 11. Oktober 2005 übermittelt hat; als Fälligkeitsdatum war der 12. Oktober 2005 eingesetzt, 
dass S.________ am 19. Oktober 2005 Gelegenheit erhielt, sich zur Rechtzeitigkeit der Bezahlung des Kostenvorschusses zu äussern, 
dass gemäss Art. 32 Abs. 3 OG eine Frist als eingehalten gilt, wenn die Handlung innerhalb derselben vorgenommen wird; schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist an die Stelle, bei der sie einzureichen sind, gelangen oder zu deren Handen der schweizerischen Post übergeben sein, 
dass diese Regelung analog für die fristgemässe Zahlung eines Kostenvorschusses gilt, dabei bei der Benutzung des EZAG der Kostenvorschuss nur dann als rechtzeitig geleistet gilt, wenn der Auftrag vor Ablauf der Zahlungsfrist der Postfinance übermittelt wurde und darauf als Fälligkeitsdatum spätestens der letzte Tag der Frist vermerkt ist (BGE 117 Ib 220; bestätigt in BGE 118 Ia 12; StR 2000 S. 353; RKUV 1997 Nr. U 279 S. 270; RDAT 1994 I Nr. 57 S. 270), 
dass ein einverlangter Gerichtskostenvorschuss erst dann als geleistet gilt, wenn er vollständig überwiesen ist, 
dass die Verfügung vom 24. August 2005 mit der Aufforderung zur Leistung des Kostenvorschusses am 23. September 2005 entgegengenommen worden ist, womit der folgende Tag (24. September 2005) als erster Tag der 14-tägigen Frist (Art. 32 Abs. 1 OG) gilt, welche am Freitag, 7. Oktober 2005, endete (Art. 32 Abs. 2 OG), 
dass die erste Teilzahlung somit rechtzeitig erfolgt ist, dagegen die zweite verspätet, womit der Kostenvorschuss im Lichte der erwähnten Rechtsprechung verspätet geleistet worden ist, 
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers vom 23. November 2005 an diesem Ergebnis nichts zu ändern vermögen, da ihm die Möglichkeit offen gestanden hätte, das Gericht innert gesetzter Zahlungsfrist um die Verlängerung derselben zu ersuchen, 
dass er dies unterlassen hat, obwohl ihn der Präsident ausdrücklich auf die Folgen einer verspäteten Zahlung hingewiesen hatte, 
dass keine Gründe für eine Fristwiederherstellung nach Art. 35 Abs. 1 OG ersichtlich sind, 
dass demgemäss androhungsgemäss nach Art. 150 Abs. 4 OG zu verfahren ist, 
dass - obwohl das Verfahren an sich kostenpflichtig ist - praxisgemäss bei Nichteintretensentscheiden zufolge unterbliebener oder verspäteter Leistung des Vorschusses keine Gerichtskosten erhoben werden, 
 
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 12. Januar 2006 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Die Vorsitzende der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: