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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4C.382/2006 /len 
 
Urteil vom 12. Januar 2007 
I. Zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Parteien 
X.________ AG, 
Klägerin und Berufungsklägerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Hess-Odoni, 
 
gegen 
 
Y.________ AG, 
Beklagte und Berufungsbeklagte, 
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Niggli. 
 
Gegenstand 
Generalunternehmervertrag, 
 
Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des 
Kantons Luzern, I. Kammer als Appellationsinstanz, 
vom 5. September 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Im Rahmen von Erneuerungs- und Umbauarbeiten im Betriebsgebäude und im Restaurant der Y.________ AG (Beklagte) in Luzern erbrachte die X.________ AG (Klägerin) verschiedene Leistungen im Bereich der Elektroanlagen. Die Parteien konnten sich über Rechnungen im Betrag von insgesamt Fr. 24'478.45 nicht einigen. Anlässlich des Sühneversuchs vom 20. November 2002 anerkannte die Beklagte, der Klägerin Fr. 6'000.-- zu schulden und lehnte weitergehende Forderungen ab. 
B. 
Mit Klage vom 20. Januar 2003 forderte die Klägerin von der Beklagten Fr. 18'478.45 nebst Zins. Das Amtsgericht Luzern Stadt verpflichtete die Beklagte mit Urteil vom 7. September 2005 zur Zahlung von Fr. 16'111.45 nebst verschiedenen Zinsbetreffnissen. 
 
Dagegen appellierte die Beklagte an das Obergericht des Kantons Luzern, wobei sie weitere Beträge von Fr. 1'510.15 und Fr. 2'924.15 nebst Zins anerkannte, so dass ein Betrag von Fr. 11'677.15 im Streit blieb. 
 
Mit Urteil vom 5. September 2006 hiess das Obergericht die Appellation gut und verurteilte die Beklagte zur Zahlung des anerkannten Betrages von total Fr. 4'434.30 nebst Zins. Es nahm an, das Zustandekommen eines Werkvertrages mit der Beklagten sei betreffend den noch streitigen Betrag nicht erwiesen. 
C. 
Die Klägerin beantragt mit eidgenössischer Berufung, das Urteil des Obergerichts vom 5. September 2006 sei soweit aufzuheben, als darin die Klage nicht gutgeheissen wurde. Die Beklagte habe der Klägerin Fr. 16'111.45 nebst verschiedenen Zinsbetreffnissen zu bezahlen. Eventuell sei die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an das Obergericht zurückzuweisen. 
 
Die Beklagte beantragt, auf die Berufung nicht einzutreten, eventuell sie abzuweisen. 
 
Das Bundesgericht hat mit heutigem Datum eine von der Klägerin in gleicher Sache erhobene staatsrechtliche Beschwerde abgewiesen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Das vorliegende Verfahren richtet sich noch nach dem OG, da der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten des BGG ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). 
2. 
Die Berufungsanträge sind zu begründen (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). In der Berufungsschrift ist anzugeben, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt sind. Dabei ist auf die Begründung des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 121 III 397 E. 2a S. 400; 116 II 745 E. 3 S. 749). Auf nicht oder ungenügend begründete Begehren tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 105 II 308 E. 6). 
3. 
Das Obergericht erwog, die Klägerin, die Werklohn fordere, habe das Zustandekommen eines Werkvertrages mit der Beklagten zu behaupten und zu beweisen. Anders als das Amtsgericht erkannte es, weder die Entgegennahme der Leistung noch der Umstand, dass die Leistung in jemandes Räumen und Interesse erfolgt sei, lasse für sich allein den Schluss zu, wer die Leistung in Auftrag gegeben habe, jedenfalls nicht in der vorliegenden Konstellation, da ein Generalunternehmervertrag im Spiel sei. 
 
Die Klägerin macht in der Berufung geltend, wende man die bundesrechtlichen Vorschriften, insbesondere Art. 8 ZGB und Art. 374 OR korrekt an, so erweise sich das Amtsgerichtsurteil als richtig, während die Überlegungen des Obergerichts als bundesrechtswidrig aufzuheben seien. 
 
Damit vermag die Klägerin den Begründungsanforderungen an eine Berufung nicht zu genügen (Erwägung 2). Sie setzt sich mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinander, sondern bezeichnet diese pauschal als bundesrechtswidrig. Im Übrigen ging die Vorinstanz zutreffend davon aus, dass die Klägerin das Zustandekommen eines Werkvertrages mit der Beklagten zu beweisen habe. Dass sie diesen Beweis für nicht erbracht hielt, kann keine Bundesrechtsverletzung begründen. 
Das Vorbringen der Klägerin, Art. 374 OR bekräftige, dass ein Werkvertrag formlos abgeschlossen werden könne, führt nicht weiter, geht es doch vorliegend gar nicht um die Frage, welche Form der Werkvertrag erfordert. Ebenso wenig steht im Streit, wie der Werklohn zu bestimmen ist, sondern ob überhaupt ein solcher geschuldet ist. 
4. 
Auf die Berufung kann mit Blick auf die ungenügende Begründung nicht eingetreten werden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Klägerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Klägerin auferlegt. 
3. 
Die Klägerin hat die Beklagte für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, I. Kammer als Appellationsinstanz, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 12. Januar 2007 
Im Namen der I. Zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: