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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
U 426/05 
 
Urteil vom 12. Januar 2007 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger und Bundesrichterin Leuzinger, 
Gerichtsschreiber Scartazzini. 
 
Parteien 
P.________, 1971, Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwältin 
Karin Caviezel, Reichsgasse 65, 7000 Chur, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 14. September 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1971 geborene P.________ war seit 1997 als Bauarbeiter bei der X.________ AG tätig und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 11. Oktober 2001 erlitt er einen Berufsunfall und zog sich dabei eine instabile LKW-1-Fraktur, eine mehrfragmentäre, intraartikuläre distale Unterschenkelfraktur vom Typ Pilon-tibial AO Typ 43-C3.3 rechts und eine mehrfragmentäre extraartikuläre Calcaneus-Fraktur rechts zu. Die SUVA übernahm die Heilbehandlung, erbrachte Taggeldleistungen und schloss den Fall mit ärztlicher Abschlussuntersuchung vom 25. Februar 2004 ab, wobei der Kreisarzt Dr. med. R.________ ab 1. März 2004 eine 75%ige Arbeitsfähigkeit und einen Integritätsschaden von 30 % feststellte. Mit Verfügung vom 27. April 2004 wurden dem Versicherten aufgrund eines Invaliditätsgrades von 27 % eine Rente und bei einer Einbusse von 30 % eine Integritätsentschädigung zugesprochen. Die dagegen erhobene Einsprache hiess die SUVA mit Entscheid vom 11. November 2004 insofern gut, als sie den Invaliditätsgrad von 27 % auf 37 % erhöhte. Der neuen Invaliditätsbemessung wurden die Tabellenlöhne gemäss den Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zugrunde gelegt, wobei die Berechnung des hypothetischen Erwerbseinkommens nach Eintritt des Gesundheitsschadens (Invalideneinkommen) unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 15 % vorgenommen wurde. 
B. 
Hiegegen liess P.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerde erheben und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei nach Einholung eines medizinischen Gutachtens über die zumutbare Arbeitsfähigkeit des Versicherten sowie über die Höhe der Invalidenrente und des Integritätsschadens neu zu befinden. Insbesondere müsse beim Invalideneinkommen ein leidensbedingter Abzug von 25 % vorgenommen werden und sei die Integritätsentschädigung auf 40 % zu erhöhen. Nachdem der Beschwerdeführer seine Leistungsfähigkeit in der Klinik A.________ hatte prüfen lassen (Bericht vom 26. April 2005), wies das kantonale Gericht die Beschwerde mit Entscheid vom 14. September 2005 ab. 
C. 
P.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und das Rechtsbegehren stellen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides unter Kosten- und Entschädigungsfolge sei die Angelegenheit zur Einholung eines medizinischen Gutachtens über seine Arbeitsfähigkeit und zur Neuberechnung von Invaliditätsgrad und Rente an das kantonale Gericht zurückzuweisen. Ferner ersucht er um unentgeltliche Verbeiständung. 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt zugleich, in Wiederholung ihrer im vorinstanzlichen Verfahren vernehmlassungsweise geltend gemachten Ausführungen sei insofern eine reformatio in peius in Erwägung zu ziehen, als im Rahmen des Einspracheverfahrens ohne entsprechende Begründung ein Abzug vom Invalidenlohn von 15 % gewährt wurde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395). 
2. 
Das kantonale Gericht hat in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht dargelegt, aus welchen Gründen dem Versicherten ab 1. März 2004 eine 37%ige Invalidenrente zusteht und warum er Anspruch auf eine Entschädigung für eine Integritätseinbusse von 30 % hat. Auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird verwiesen. 
3. 
3.1 Die Vorinstanz hat in sorgfältiger und überzeugender Würdigung der in den Akten liegenden medizinischen Berichte und Stellungnahmen (Austrittsbericht der Rehaklinik Y.________ vom 23. Juli 2003, Untersuchungsbericht des Kreisarztes Dr. med. R.________ vom 25. Februar 2004, Bericht der Klinik A.________ vom 26. April 2005, Bericht des SUVA-Arztes Dr. med. M.________ vom 7. Juni 2005) befunden, dass keine triftigen Gründe dagegen sprechen, auf den umfassenden und einleuchtenden Bericht von Dr. med. R.________ abzustellen. Insbesondere fehle dem Bericht der Klinik A.________ jegliche Begründung dafür, wie die untersuchenden Ärzte zu einer nur 50%igen Arbeitsfähigkeit gelangt sind, wobei sich medizinische Weiterungen erübrigen würden. In erwerblicher Hinsicht stellte das kantonale Gericht entscheidend darauf ab, dass sich das Invalideneinkommen aus der Berücksichtigung einer 75%igen Arbeitsfähigkeit und nach Vornahme eines leidensbedingten Abzuges von 15 % ergebe. 
3.2 Dem vorinstanzlichen Entscheid ist in allen Punkten beizupflichten. Wenn demgegenüber der Beschwerdeführer in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneut beanstandet, das kantonale Gericht habe es unterlassen, die geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit angesichts der divergierenden Erkenntnisse im Bericht der Klinik A.________ mittels eines Gutachtens abzuklären, verkennt er die klare Beweislage, wie sie von der Vorinstanz zutreffend gewürdigt wurde. Der Einwand, dem Kreisarzt sei es dabei allein darum gegangen, den Beschwerdeführer zu einer Integration ins Berufsleben zu zwingen, findet in den medizinischen Akten keine Grundlage. Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwände sind daher nicht stichhaltig und vermögen am kantonalen Entscheid nichts zu ändern. 
 
Auf der anderen Seite besteht entgegen der SUVA kein Anlass, eine reformatio in peius in Betracht zu ziehen und den von der Vorinstanz bestätigten Abzug von 15 % zu reduzieren oder aufzuheben. Angesichts aller Umstände des Falles (gesundheitliche Einschränkungen, Teilzeitarbeit) lässt sich diese Reduktion insgesamt rechtfertigen (vgl. Urteil Y. vom 25. Juli 2005, U 420/04). Demnach hat es bei dem vom kantonalen Gericht zugelassenen Abzug von 15 % sein Bewenden und rechtfertigt es sich auch nicht, dem Beschwerdeführer eine reformatio in peius anzudrohen. 
4. 
Das Verfahren ist kostenfrei (Art. 134 OG). Nach dem Gesagten unterliegt der Beschwerdeführer mit seinen Begehren vollumfänglich. Dass die SUVA einen Antrag auf reformatio in peius gestellt hat, damit aber ebenfalls unterlag, vermag ihm unter diesen Umständen keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung zu verschaffen (Urteil G. vom 22. April 2003, U 307/01). Weil die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als aussichtslos (BGE 128 I 236 Erw. 2.5.3) zu bezeichnen ist, kann dem Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung nicht stattgegeben werden (Art. 152 OG; BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungesgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 12. Januar 2007 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: