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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_10/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 12. Januar 2015  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.A.________, 
2. B.A.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dominik Infanger, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Hilfskonkursmasse von C.________,  
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Reimann, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Vorsorgliche Massnahmen (Grundbuchberichtigungsklage), 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 17. November 2014 des Kantonsgerichts von Graubünden (I. Zivilkammer). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 17. November 2014 des Kantonsgerichts von Graubünden, das eine Berufung der Beschwerdeführer gegen die erstinstanzliche Verweigerung vorsorglicher Massnahmen (Grundbuchberichtigungsklage) abgewiesen hat, 
in das Gesuch der Beschwerdeführer um aufschiebende Wirkung für das bundesgerichtliche Verfahren, 
 
 
in Erwägung,  
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG innert 30 Tagen nach der Eröffnung des kantonalen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post zu übergeben ist (Art. 100 Abs. 1, 48 Abs. 1 BGG), 
dass der Friststillstand gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG in Fällen wie dem vorliegenden, wo sich die Beschwerde gegen einen im Rahmen eines Verfahrens betreffend vorsorgliche Massnahmen ergangenen Entscheid und damit gegen einen Entscheid im Sinne von Art. 98 BGG richtet, kraft der ausdrücklichen Vorschrift des Art. 46 Abs. 2 BGG nicht gilt, 
dass das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 17. November 2014 dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer am 19. November 2014 eröffnet worden ist, 
dass die Beschwerdeführer die Beschwerde an das Bundesgericht erst am 5. Januar 2015 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist der Post übergeben haben, 
dass sich somit die Beschwerde als verspätet und daher als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist, 
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch der Beschwerdeführer um aufschiebende Wirkung sowie die bundesgerichtlichen Aufforderungen zur diesbezüglichen Stellungnahme und zur Vorschussleistung gegenstandslos werden, 
dass die unterliegenden Beschwerdeführer unter Solidarhaft kostenpflichtig werden (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden sowie dem Betreibungsamt U.________ schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. Januar 2015 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann