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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_1321/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 12. Januar 2016  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (Diebstahl, Drohung), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 10. November 2015. 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.  
Eine Beschwerde ans Bundesgericht ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BBB). Die Frist ist eine gesetzliche und kann deshalb nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). In der Beschwerde ist unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, aus welchen Gründen dieser nach Auffassung des Beschwerdeführers gegen das Recht verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG). 
 
2.  
Der Beschwerdeführer, der sich gegen eine Verfügung des Kantonsgerichts Luzern vom 10. November 2015 wendet, teilte dem Bundesgericht mit Schreiben vom 17. Dezember 2015 (Eingang am Bundesgericht am 22. Dezember 2015) ohne Begründung mit, dass er Beschwerde gegen den erwähnten Entscheid erhebe. 
Das Bundesgericht wies ihn mit Schreiben vom 23. Dezember 2015 auf die fehlende Begründung hin und machte ihn darauf aufmerksam, dass er die Beschwerde innert der Frist von Art. 100 Abs. 1 BGG noch ergänzen könne. Da der Eingabe vom 17. Dezember 2015 überdies nur die Seiten 1 und 4 des angefochtenen Entscheids beilagen, setzte das Bundesgericht dem Beschwerdeführer im selben Schreiben vom 23. Dezember 2015 gestützt auf Art. 42 Abs. 5 BGG eine Frist an bis zum 8. Januar 2015, um den vollständigen angefochtenen Entscheid nachzureichen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. 
Der Beschwerdeführer ersuchte mit vom 4. Januar 2016 datierter, der Post indessen erst am 8. Januar 2016 übergebener Eingabe um eine Fristersteckung, da er die vielen Unterlagen noch zusammensuchen müsse. 
Zwar könnte dem Gesuch in Bezug auf die Nachreichung des angefochtenen Entscheids entsprochen werden. Indessen wurde der angefochtene Entscheid dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsverfolgung am 23. November 2015 am Schalter zugestellt. Folglich lief die Beschwerdefrist unter Berücksichtigung des Fristenstillstands gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG nur bis zum 8. Januar 2016. Die beantragte Fristerstreckung für die Begründung der Beschwerde kommt somit nicht in Betracht. Da die Eingabe vom 17. Dezember 2015 keine Begründung enthält, ist darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
3.  
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. Januar 2016 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn