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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_701/2017, 6B_702/2017  
 
 
Urteil vom 12. Januar 2018  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Bundesrichter Oberholzer, 
Gerichtsschreiber Held. 
 
Verfahrensbeteiligte 
6B_701/2017 
Xa.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Steiner, 
Beschwerdeführer 1, 
 
und 
 
6B_702/2017 
Xb.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Steiner, 
Beschwerdeführer 2, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Hehlerei, Willkür, 
 
Beschwerden gegen die Urteile des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 25. April 2017 (SST.2016.172+173). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Xb.________ und Xa.________ kauften am 19. Mai 2013 17 Baugeräte und Zubehör im Neuwert von über Fr. 10'000.-, die zuvor von den Verkäufern gestohlen worden waren, zum Preis von Fr. 600.-. 
 
Am 10. März 2016 verurteilte das Bezirksgericht Baden Xb.________ wegen Hehlerei zu einer bedingen Geldstrafen von 70 Tagessätzen zu Fr. 150.- sowie einer Busse von Fr. 1'000.- respektive einer Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen im Falle schuldhafter Nichtbezahlung. Xa.________ verurteilte es wegen Hehlerei (und Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit) zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 60.- und einer Busse von Fr. 1'000.- respektive einer Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen. 
 
B.   
Das Obergericht des Kantons Aargau wies im schriftlichen Verfahren am 25. April 2017 die Berufung von Xa.________ ab; diejenige von Xb.________ hiess es von Amtes wegen teilweise gut und reduzierte die Ersatzfreiheitsstrafe im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Verbindungsbusse auf 7 Tage. 
 
C.   
Xb.________ und Xa.________ führen je Beschwerde in Strafsachen und beantragen zusammengefasst, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und sie seien von Schuld und Strafe freizusprechen. Sie stellen den Antrag, A.________ als Zeugen zu befragen. Xb.________ und Xa.________ ersuchen um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn diese in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich, wenn sie den gleich gelagerten Sachverhalt und die gleichen Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen (vgl. BGE 133 IV 215 E. 1 S. 217; Urteil 6B_178/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 1; je mit Hinweisen). Vorliegend beruhen beide Verfahren auf demselben Lebenssachverhalt und die Beschwerdeführer erheben identische, zum Teil wortwörtlich übereinstimmende Rügen, weshalb die Beschwerden gestützt auf Art. 71 BGG in sinngemässer Anwendung von Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP zu vereinigen und in einem einzigen Entscheid zu beurteilen sind.  
 
1.2. Soweit die Beschwerdeführer den Antrag auf Einvernahme von A.________ stellen, verkennen sie, dass das Bundesgericht grundsätzlich an den kantonal festgestellten Sachverhalt gebunden ist (Art. 105 Abs. 1 BGG). Für ergänzende Tatsachenfeststellungen und Beweiserhebungen sind die Sachgerichte zuständig. Die Bestimmung von Art. 105 Abs. 2 BGG verpflichtet das Bundesgericht somit nicht zur Sachverhaltsergänzung. Es hat daher grundsätzlich keine Beweise abzunehmen oder Tatsachen festzustellen, über die sich die Vorinstanz nicht ausgesprochen hat (BGE 133 IV 293 E. 3.4.2; Urteil 6B_1069/2015 vom 2. August 2016 E. 3.4.2; je mit Hinweisen), sondern stützt sich auf die Akten, die bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorlagen und in der öffentlichen Verhandlung in den Parteivorträgen gewürdigt wurden. Art. 55 BGG kommt nur hinsichtlich zulässiger neuer Tatsachen und Beweismittel zur Anwendung (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 133 III 393 E. 3; zum Ganzen: Urteil 6B_961/2017 vom 10. April 2017 E. 2.2).  
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerdeführer rügen eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und damit verbundene Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo. Sie machen zusammengefasst geltend, sie hätten nicht gewusst, dass es sich bei den von ihnen gekauften Geräten um Diebesgut gehandelt habe. Zudem handle es sich bei den in den Akten aufgeführten Geräte nicht um diejenigen, die sie gekauft hätten. Dass die gekauften Geräten einen Neuwert von über Fr. 10'000.- haben, werde bestritten. Der Vorinstanz fehle die erforderliche Sachkenntnis, um diesen zu schätzen. Es sei willkürlich und verletze den Anspruch auf rechtliches Gehör, dass die Vorinstanz ohne mündliche Verhandlung die Aussagen der Beschwerdeführer zu deren Ungunsten uminterpretiere. Freie Beweiswürdigung bedeute nicht, dass das Gericht einen Entscheid nach Gefühl oder Lust und Laune fälle.  
 
Der Beschwerdeführer 1 rügt zudem, er habe die Gegenstände nicht gekauft, sondern lediglich seinen Bruder beraten. 
 
2.2. Die Vorinstanz erwägt zusammengefasst, sie habe keinen Zweifel, dass die Beschuldigten die Ware gemeinsam gekauft hätten. Die Auswahl der Geräte, das Verhandeln des Kaufpreises und auch der Transport seien durch beide Beschuldigte erfolgt. Zudem hätten sie die Geräte zum gemeinsamen privaten Eigengebrauch erworben. Dass der Beschwerdeführer 2 letztlich den Kaufpreis gezahlt habe, ändere daran nichts. Der Beschwerdeführer 2 habe der Kantonspolizei mitgeteilt, dass sich die gekauften Geräte in seiner Garage befänden, wo sie anschliessend sichergestellt worden seien. Die von ihm benannten Gegenstände seien im Polizeirapport aufgelistet, weshalb erstellt sei, dass diese mit dem im Strafbefehl genannten übereinstimmten. Die Beschuldigten seien davon ausgegangen, dass es sich bei den Geräten um gestohlene Ware handle. Hierfür spreche zum einen der sehr niedrige Kaufpreis; zum anderen habe der Beschwerdeführer 2 sich nach eigenen Angaben "sicherlich 20 Mal" bestätigen lassen, dass die Geräte nicht gestohlen seien und habe sich trotz Bestätigung der Verkäufer mit einem Kaufvertrag absichern wollen.  
 
2.3. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).  
 
Für die Anfechtung des Sachverhalts gelten qualifizierte Begründungsanforderungen (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Deren Feststellungen können nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253; vgl. zum Begriff der Willkür: BGE 141 III 564 E. 4.1 S. 566; je mit Hinweisen). Dazu genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 137 II 353 E. 5.1; Urteil 6B_3/2016 vom 28. Oktober 2016 E. 2.2; je mit Hinweisen). Dass die von den Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen oder eine andere Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368). 
 
2.4.  
 
2.4.1. Was die Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung vorbringen, erschöpft sich weitgehend in appellatorischer Kritik. Sie setzen sich mit der Vorinstanz in der Sache nicht auseinander, sondern beschränken sich darauf, zum Beweisergebnis wie in einem Berufungsverfahren frei zu plädieren und die von ihnen für richtig erachtete Beweiswürdigung zu erläutern. Sie wiederholen zum Teil wortwörtlich ihre bereits im Berufungsverfahren vorgebrachten und von der Vorinstanz verworfene Sichtweise der Dinge. Sie verkennen, dass dem Sachgericht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1; Urteil 6B_800/2016 vom 25. Oktober 2017 E. 10.3.1) und dass das Bundesgericht keine Appellationsinstanz ist, die eine freie Beweiswürdigung vornimmt (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3; vorstehende E. 1.2). Inwieweit die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz schlechterdings unhaltbar sein sollen und warum sich die von ihnen gezogenen Schlussfolgerungen geradezu aufdrängen, zeigen die Beschwerdeführer nicht im Ansatz auf und ist auch nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführer haben der Polizei die von ihnen erworbenen und anschliessend sichergestellten Geräte gezeigt. Die Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Baden blieb unangefochten, weshalb die Vorinstanz ohne in Willkür zu verfallen feststellen konnte, dass die in der Anklageschrift aufgeführten Geräte den von den Beschwerdeführern erworbenen und anschliessend bei diesen sichergestellten entspricht. Nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz bei einem Kaufpreis von lediglich Fr. 600.- für Geräte mit einem Neuwert von über Fr. 10'000.- annimmt, die Beschwerdeführer hätten um die deliktische Herkunft der Geräte gewusst, zumal dolus eventualis genügt und die Beschwerdeführer nach eigener Angabe sich mehrmals versichert haben, dass es sich nicht um gestohlene Ware handelt. Inwieweit die im Verfahren ermittelten Neupreise, die die Vorinstanz ihrer Beurteilung zugrunde legt, falsch sein sollen, legen die Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Dass die Vorinstanz die Aussagen anders würdigt als die Beschwerdeführer in ihren Berufungseingaben im kantonalen Verfahren, stellt weder Willkür noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, zumal die Beschwerdeführer der Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens zugestimmt haben.  
 
2.4.2. Auch mit seinem Vorbringen, er sei nicht Käufer der Geräte, sondern habe lediglich seinen Bruder beim Kauf beraten, wiederholt der Beschwerdeführers 1 lediglich seine Behauptungen aus dem Berufungsverfahren. Auf die Erwägungen der Vorinstanz, wonach diese zum Schluss kommt, die Beschwerdeführer hätten die Geräte gemeinsam zum privaten Gebrauch gekauft, geht er nicht ein. Dass er seine Aussagen anders interpretiert als die Vorinstanz, vermag keine Willkür in der Beweiswürdigung aufzuzeigen, sondern erschöpft sich in einer eigenen Beweiswürdigung. Diese obliegt den Gerichten und nicht der beschuldigten Person.  
 
2.4.3. Dem Grundsatz in dubio pro reo kommt in der von den Beschwerdeführern angerufenen Funktion als Beweiswürdigungsregel im bundesgerichtlichen Verfahren keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (vgl. BGE 138 IV 74 E. 7; Urteil 6B_550/2016 vom 10. August 2016 E. 1.1).  
 
3.   
Die Beschwerden sind abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gesuche der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege sind infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen; zudem hat der Beschwerdeführer 2 seine Bedürftigkeit nicht hinreichend nachgewiesen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG), wobei der finanziellen Lage des Beschwerdeführers 1 bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ist (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Verfahren 6B_701/2017 und 6B_702/2017 werden vereinigt. 
 
2.   
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
3.   
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen. 
 
4.   
Die Gerichtskosten von Fr. 3000.- werden dem Beschwerdeführer Xb.________ im Umfang von Fr. 1'200.- und dem Beschwerdeführer Xa.________ im Umfang von Fr. 1'800.- auferlegt. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. Januar 2018 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Held