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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_1301/2020  
 
 
Urteil vom 12. Januar 2021  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin Koch, 
Nebenamtliche Bundesrichterin Wasser-Keller, 
Gerichtsschreiber Weber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Arno Thürig, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern, 
2. B.________ AG, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Diebstahl; Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 14. Oktober 2020 (4M 20 31). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________ wird im zur Anklage erhobenen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern vom 28. Januar 2019 vorgeworfen, als Detailhandelsfachmann bei der B.________ AG anlässlich der Dekoration des Schaufensters am 8. Dezember 2017 um die Mittagszeit einen ausgestellten Diamantring im Wert von Fr. 30'350.-- entwendet zu haben, indem er diesen mit einem seiner weissen Handschuhe verdeckt auf ein Tablar gelegt, dieses unter einem Beratungstisch deponiert und dann ein Plakat auf das Tablar gelegt habe, um die Sicht auf den Ring weiter zu erschweren. Alsdann habe er mit dem abgedeckten Tablar zunächst den videoüberwachten Verkaufsbereich und hernach mit dem Ring unbemerkt das Ladenlokal verlassen, wodurch er sich des Diebstahls schuldig gemacht habe. 
 
B.   
Auf Einsprache gegen den Strafbefehl hin sprach das Kriminalgericht des Kantons Luzern A.________ mit Urteil vom 29. Januar 2020 des Diebstahls schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 100.-- und einer Busse von Fr. 4'500.--. Es verpflichtete ihn zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 30'350.-- an die Beschwerdegegnerin 2 und entschied über die Nebenfolgen. A.________ erhob gegen dieses Urteil Berufung, worauf das Kantonsgericht Luzern mit Urteil vom 14. Oktober 2020 die Verurteilung wegen Diebstahls, die Bestrafung mit 180 Tagessätzen Geldstrafe und die Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz bestätigte. 
 
C.   
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, das Urteil des Kantonsgerichts Luzern sei aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der beschlagnahmte Bargeldbetrag von Fr. 7'446.79 (recte: 7'446.75) sei ihm auszuhändigen, die Schadenersatzklage sei auf den Zivilweg zu verweisen und er sei für die erlittene Untersuchungshaft angemessen zu entschädigen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer rügt die vorinstanzliche Beweiswürdigung, wobei er Willkür und eine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 lit. a und b BGG sowie die Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" geltend macht. Er beanstandet im Wesentlichen, die Vorinstanz habe im Rahmen der auf Indizien gestützten Beweiswürdigung Sinn und Tragweite von Beweismitteln offensichtlich verkannt und ohne sachlichen Grund wichtige, entscheidwesentliche Beweismittel unberücksichtigt gelassen. Der Schuldspruch basiere auf dem willkürlichen Schluss der Vorinstanz, dass nur er als Täter in Frage komme. Der Entscheid erweise sich auch bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses als offensichtlich unhaltbar.  
 
1.2.  
 
1.2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; 143 I 310 E. 2.2; je mit Hinweisen; zum Begriff der Willkür BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 141 III 564 E. 4.1; je mit Hinweisen). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 143 IV 500 E. 1.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Demnach ist anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung willkürlich sein soll (BGE 141 IV 369 E. 6.3). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 V 50 E. 4.2; 143 IV 500 E. 1.1; je mit Hinweisen).  
 
1.2.2. Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich das Strafgericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 127 I 38 E. 2a mit Hinweisen). Verurteilt das Strafgericht den Beschuldigten, obwohl bei objektiver Betrachtung des gesamten Beweisergebnisses unüberwindliche, schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Schuld bestehen, liegt auch immer Willkür vor. Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; 143 IV 500 E. 1.1; 127 I 38 E. 2a; je mit Hinweisen).  
 
1.2.3. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (Urteile 6B_902/2019 vom 8. Januar 2020 E. 2.2.1; 6B_811/2019 vom 15. November 2019 E. 1.3; je mit Hinweisen). Der Grundsatz "in dubio pro reo" als Entscheidregel verlangt nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; Urteile 6B_299/2020 vom 13. November 2020 E. 2.2.2; 6B_910/2019 vom 15. Juni 2020 E. 2.3.3; 6B_1395/2019 vom 3. Juni 2020 E. 1.1; je mit Hinweisen).  
 
1.2.4. Würdigt das Gericht einzelne belastende Indizien willkürlich oder lässt es entlastende Umstände willkürlich ausser Acht, führt dies nicht zwingend zur Aufhebung des angefochtenen Urteils durch das Bundesgericht. Die Beschwerde ist nur gutzuheissen, wenn der Entscheid auch bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich ist. Der Beschwerdeführer, der vor Bundesgericht eine willkürliche Beweiswürdigung rügt, darf sich daher nicht darauf beschränken aufzuzeigen, wie einzelne Indizien willkürfrei zu würdigen gewesen wären. Er muss sich vielmehr mit der gesamten Beweislage befassen und darlegen, inwiefern aus seiner Sicht auch der aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien gezogene Schluss geradezu willkürlich ist (Urteile 6B_299/2020 vom 13. November 2020 E. 2.2.3; 6B_1031/2019 vom 1. September 2020 E. 1.2.2; 6B_913/2019 vom 7. Februar 2020 E. 5.2.2; 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019 E. 1.2; je mit Hinweisen).  
 
1.3. Die Vorinstanz stellt zunächst fest, dass sich gestützt auf die übereinstimmenden Aussagen von C.________ und D.________, zwei sich am Tattag und zur Tatzeit vor Ort befindlichen Mitarbeiterinnen der Beschwerdegegnerin 2, sowie der Aufnahmen der Überwachungskamera im Verkaufsbereich des Ladenlokals der Beschwerdegegnerin 2 in Luzern zweifelsfrei ergebe, dass C.________ den fraglichen Diamantring am 8. Dezember 2017 um 10.20 Uhr in das Schaufenster gestellt hatte und dieser gleichentags kurz nach 12.00 Uhr von dort entwendet wurde. Weiter stellt sie - was unbestritten blieb - in tatsächlicher Hinsicht fest, dass an jenem Vormittag keine Kunden im Verkaufsgeschäft waren, sodass als Täter nur Mitarbeitende der Beschwerdegegnerin 2 in Frage kommen, die sich zwischen 10.20 Uhr und 12.00 Uhr im Bereich des Schaufensters im Verkaufsraum aufgehalten haben (angefochtenes Urteil S. 5 ff.). Sie legt weiter dar, weshalb sie einhergehend mit der Erstinstanz zur Überzeugung gelangt, dass keine Zweifel an der Täterschaft des Beschwerdeführers verbleiben. Sie stützt sich dazu insbesondere auf das durch Videoaufnahmen und Aussagen der als Auskunftspersonen befragten Arbeitskolleginnen dokumentierte Verhalten des Beschwerdeführers und seine das Kerngeschehen betreffenden widersprüchlichen Aussagen. So erachtet sie es als erstellt, dass der Beschwerdeführer aus einem Schaufensterbereich, für den er nicht zuständig war, einen Ringständer entnommen habe, wie er kurz davor für das Ausstellen des entwendeten Rings verwendet worden sei. Die vorher dekorierenden Arbeitskolleginnen hätten glaubhaft ausgesagt, dass der Ring dort platziert und kein leeres Dekorationsmaterial stehen gelassen worden sei. Auch habe der Beschwerdeführer entgegen dem üblichen Vorgehen den Fund des angeblich leeren Dekorationsmaterials den weiteren anwesenden Mitarbeiterinnen nicht gemeldet. Stattdessen habe er verschiedene, zum Teil ungewöhnliche Vorkehrungen ergriffen, um die Entnahme des Ringständers zu verheimlichen, habe sich bei der anschliessenden Suche nach dem abhanden gekommenen Ring auffällig passiv verhalten und habe sich zunächst nicht an den entnommenen Ringständer erinnern wollen (angefochtenes Urteil S. 7 ff.). Insbesondere habe er - nebst unzutreffenden Angaben bezüglich unterschiedlicher Arten von Ringständern - nicht angeben können, wo und in welcher Position er den Ringständer gefunden haben will und wann er den Ringständer entdeckt und herausgenommen habe (angefochtenes Urteil S. 9). Schliesslich gebe es keine stichhaltigen Hinweise auf die Täterschaft der weiteren anwesenden Mitarbeitenden der Beschwerdegegnerin 2. Namentlich C.________, die den fraglichen Ring ausgestellt hatte, habe sich im Gegensatz zum Beschwerdeführer, der sehr nervös gewirkt und gezittert habe, unverdächtig verhalten und den Verlust des Rings gemeldet, ohne dabei Verdächtigungen zu äussern (angefochtenes Urteil S. 10).  
 
1.4.  
 
1.4.1. Was der Beschwerdeführer vorbringt, begründet weder Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung noch eine Verletzung von Bundesrecht oder des Grundsatzes "in dubio pro reo". Im Wesentlichen rügt der Beschwerdeführer die Würdigung einzelner Indizien durch die Vorinstanz zu seinen Lasten, befasst sich jedoch nicht mit der gesamten Beweislage und zeigt namentlich nicht auf, inwiefern aus seiner Sicht auch der aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien gezogene Schluss der Vorinstanz geradezu willkürlich ist. Insoweit genügt seine Beschwerde den Begründungsanforderungen von vornherein nicht. Angenommen, dies wäre aber der Fall, vermag der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen dennoch nicht aufzuzeigen, dass die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist.  
 
1.4.2. Die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe sich der Frage nicht angenommen, ob sich der Ring im fraglichen Zeitpunkt noch im Schaufensterbereich befunden habe, ist unbegründet und aktenwidrig. Unter Hinweis auf die auf den Videoaufnahmen sichtbaren Handlungsabläufe bei der Dekoration des fraglichen Schaufensters durch verschiedene Mitarbeiterinnen der Beschwerdegegnerin 2 und den Beschwerdeführer sowie die übereinstimmenden Aussagen der Mitarbeiterinnen C.________ und D.________, die sich mit den Videoaufnahmen deckten, legt die Vorinstanz einlässlich und überzeugend dar, dass der fragliche Diamantring von C.________ um 10.20 Uhr in das Schaufenster gestellt worden und gleichentags kurz nach 12.00 Uhr daraus verschwunden sei, wobei während der relevanten Zeit nur die Mitarbeitenden der Beschwerdegegnerin 2 anwesend gewesen seien (angefochtenes Urteil S. 5 f.). Die Vorinstanz analysiert die Aufnahmen der Videoüberwachungskameras und die Aussagen der anwesenden Mitarbeitenden sorgfältig und bezieht sie in ihre Würdigung ein. Der Beschwerdeführer versäumt indessen, im Einzelnen auf die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und darzulegen, inwiefern sie diese Tatsachen falsch bzw. willkürlich würdigen soll. Dass sie sich hierbei von unmassgebenden Gesichtspunkten hat leiten lassen, ist weder rechtsgenüglich dargetan noch ersichtlich.  
 
1.4.3. Der Beschwerdeführer vermag hinsichtlich der Schlussfolgerung der Vorinstanz aus der Diskrepanz seiner Version der Ereignisse gegenüber den von den Videokameras dokumentierten Handlungen betreffend das Dekorieren des Schaufensters auf seine Verheimlichungsabsicht (angefochtenes Urteil S. 8) weder offensichtliche Widersprüche in den Aussagen der Mitarbeiterinnen der Beschwerdegegnerin 2 noch Willkür in der diesbezüglichen vorinstanzlichen Würdigung aufzuzeigen. Ausserdem entfernt er sich von der vorinstanzlichen Feststellung, wenn er implizit und entgegen seiner Zugabe vor Vorinstanz (vorinstanzliche Akten act. 10 S. 2) behauptet, er habe beim Dekorieren Handschuhe getragen, zumal auf den Videoaufnahmen bzw. den Kamerabildern zu sehen ist, dass er während der Dekorationsphase keine Handschuhe trug, insbesondere auch nicht, als er einige Male aus dem Schaufenster in den Verkaufsraum zurücktritt, um seinem Tablar weitere Uhren zu entnehmen und diese im Schaufenster zu platzieren (Untersuchungsakten [UA] Reg. 4 pag. 59 [CD]: 5_Dekorierung Schaufenster Video/Kamera 70 und Kamera 72, 11:42-11.56).  
 
1.4.4. Die Beschwerde enthält verschiedene Vorbringen, denen der Beschwerdeführer seine Würdigung anstelle derjenigen der Vorinstanz zugrunde legt, ohne dabei aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz Recht verletzt haben soll. Insbesondere bringt der Beschwerdeführer Sachverhaltsrügen vor, ohne eine willkürliche Beweiswürdigung der Vorinstanz auch nur ansatzweise darzutun und begnügt sich im Wesentlichen damit, den bestrittenen Feststellungen in tatsächlicher Hinsicht eigene Behauptungen gegenüberzustellen oder darzulegen, wie die Beweismittel seiner Ansicht nach zu würdigen gewesen wären. Das gilt namentlich in Bezug auf die Würdigung seines Verhaltens und seiner Aussagen rund um den aus dem Dekorationsbereich hervorgenommenen Ringständer und die Suche danach (Beschwerde S. 5 f.), die Erklärung seines etwas irrationalen Verhaltens mit seinem Krankheitszustand (Beschwerde S. 7 f.) und seiner Rüge, die Ermittlungen hätten sich vom ersten Moment an nur auf seine Person konzentriert, obwohl drei andere Mitarbeiterinnen ebenfalls die Möglichkeit gehabt hätten, den Ring zu entwenden (Beschwerde S. 8 und 10). Soweit der Beschwerdeführer behauptet, Tatobjekt sei ein Ring und nicht ein Schmuckständer und die Vorinstanz gehe bei seinen diesbezüglichen Aussagen zu Unrecht von einer Abweichung aus, bzw. suggeriert, die Mitarbeiterinnen C.________ und D.________ hätten ein Tatmotiv gehabt, stellt er dem vorinstanzlichen Urteil lediglich seine eigenen Behauptungen gegenüber, geht aber nicht auf die überzeugenden und sorgfältigen Erwägungen im angefochtenen Urteil ein und setzt sich damit nicht auseinander. Das genügt nicht. Auf die Andeutung einer möglichen Dritttäterschaft, für welche allerdings objektive Anhaltspunkte gänzlich fehlen, ist nachfolgend noch einzugehen.  
 
1.4.5. Der Einwand des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe grundlos den Dekorationsständer ins Zentrum ihrer Begründung gerückt, dabei aber gleichzeitig verschwiegen, dass sämtliche Mitarbeiter, die nach C.________ dekorierten, ebenfalls ausgesagt hätten, den Ring nicht im Schaufenster gesehen zu haben, weshalb nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden könne, dass der Ring zum Zeitpunkt, als er mit Dekorieren begonnen habe, im Schaufensterbereich gewesen sei (Beschwerde S. 9 f.), ist nicht stichhaltig. Wesentliche Indizien für seine Täterschaft sind sein ungewöhnliches Verhalten bei der Entnahme und der späteren Suche des Ringständers und seine mit den aufgezeichneten Handlungen betreffend das Kerngeschehen im Widerspruch stehenden Aussagen. Indem der Beschwerdeführer andeutet, drei andere Mitarbeiterinnen hätten ebenfalls die Möglichkeit gehabt, den Ring zu entwenden, zeigt er zum einen lediglich eine eigene Sachverhaltsvariante auf. Dies genügt nicht, um Willkür darzutun. Willkür liegt nicht bereits dann vor, wenn eine andere Sicht ebenfalls vertretbar oder sogar zutreffender erscheint, sondern nur, wenn sich die vorinstanzliche Beurteilung als offensichtlich unhaltbar erweist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt bzw. in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Zum anderen ist es unzutreffend und aus dem Zusammenhang gerissen, wenn der Beschwerdeführer damit andeutet, die Befragten hätten ausgesagt, der Ring sei zum fraglichen Zeitpunkt gar nicht (mehr) im Schaufenster gewesen. Im Kontext der Einvernahmen wurde die Frage, ob sie den Ring nach dem Ausstellen noch gesehen hätten, aus verschiedenen Gründen verneint, was jedoch im Zusammenhang mit ihren weiteren Aussagen keineswegs bedeutet, dass der Ring zum Zeitpunkt des Eindekorierens durch den Beschwerdeführer nicht mehr vor Ort war, sondern nur, dass ihn die Befragten nach dem Ausstellen nicht mehr gesehen hatten. Sei es, weil die Eine die Ausstellung des B.________ Schmuckes wegen den sich dahinter befindlichen Displays nicht habe sehen können (UA Reg. 2 pag. 193 F/A 13.3 [E.________]), sei es weil eine andere nicht auf diese Seite (sc. des Schaufensters) geschaut habe (UA Reg. 2 pag. 221 [F.________]) oder sei es, weil die Dritte die Auslage erst von draussen (zum Zeitpunkt, als das Plakat "wir dekorieren" schon weggeräumt war) gesehen habe (UA Reg. 2 pag. 202 F/A 6 und pag. 205-206 F/A 19 [D.________]), als der Ring bereits entnommen war. Die Vorinstanz begründet überzeugend und ausführlich, weshalb einzig der Beschwerdeführer als Täter in Frage kommt. Die Würdigung der Vielzahl an Indizien erscheint dabei insgesamt nicht als willkürlich oder gar unhaltbar, zumal der Beschwerdeführer gestützt auf die Ergebnisse der Überwachungskameras nach dem Eindekorieren des B.________ Schmucks als einziger mit eben jenem Ringständer zu sehen ist, der für die Dekoration des fraglichen Rings verwendet wurde und weder für die Entnahme des Ständers noch für dessen praxiswidrige Nichtmeldung oder dessen Verräumen an einen Ort, woran er sich bereits kurz darauf angeblich nicht mehr erinnern konnte oder sein merkwürdiges Verhalten betreffend Krankheit eine nachvollziehbare plausible Erklärung abgeben konnte.  
 
1.4.6. Insgesamt verletzt die Schlussfolgerung der Vorinstanz aus sämtlichen erstellten Indizien, dass der Beschwerdeführer am 8. Dezember 2017 um die Mittagszeit den im Schaufenster ausgestellten Diamantring aus der Auslage entnahm und an sich genommen hat, kein Bundesrecht. Überzeugend legt sie dar, dass sich die einzelnen Indizien, die für den angeklagten Handlungsablauf sprechen, derart verdichten, dass bei einer Gesamtbetrachtung keine ernst zu nehmenden Zweifel mehr daran bestehen, dass sich das Geschehen wie in der Anklageschrift festgehalten ereignete. Es ist nicht ersichtlich, dass sie sich dabei von unmassgebenden Gesichtspunkten leiten lässt. Im Gegenteil verknüpft sie die einzelnen Indizien willkürfrei und mit eingehender Begründung zu einer schlüssigen Indizienkette. Sie prüft gewissenhaft die Sachverhaltsvariante der Dritttäterschaft, verwirft diese jedoch aufgrund der erstellten Indizien mit widerspruchsfreier, nachvollziehbarer Begründung. Bei objektiver Würdigung des ganzen Beweisergebnisses und in Gesamtbetrachtung aller Indizien ergibt sich ein schlüssiges und in sich stimmiges Bild, sodass keine ernst zu nehmenden Zweifel an der Täterschaft des Beschwerdeführers verbleiben. Eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" ist vorliegend nicht gegeben. Die Beschwerde ist unbegründet.  
 
2.   
Gestützt auf die willkürfreien und damit verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen geht die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass sich der Beschwerdeführer des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht hat. Der Beschwerdeführer ficht denn auch die rechtliche Würdigung der Tat weder implizit noch ausdrücklich an. Mit seinem Antrag auf Freispruch richtet er sich einzig gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung, dringt damit jedoch nicht durch. Nicht weiter einzugehen ist auf die Anträge hinsichtlich des beschlagnahmten Bargeldes, der Zivilforderung und der Genugtuung, da er diese lediglich mit dem beantragten Freispruch begründet. 
 
3.   
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin 2 ist keine Entschädigung zuzusprechen, da sie im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zur Stellungnahme aufgefordert wurde und ihr somit keine Umtriebe entstanden sind. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. Januar 2021 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Weber