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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_730/2022  
 
 
Urteil vom 12. Januar 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Schaffhausen, Oberstadt 9, 8200 Schaffhausen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 1. November 2022 (63/2022/20). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1). 
 
2.  
Die Vorinstanz legte im angefochtenen Entscheid vom 1. November 2022 in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten ausführlich dar, aus welchen Gründen auf die am 18. Oktober 2021 eingereichte Neuanmeldung zum Rentenbezug nicht einzutreten war. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer befasst sich nicht zureichend mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen vorinstanzlichen Erwägungen, indem er weder rügt noch aufzeigt, inwiefern diese im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG of fensichtlich unrichtig, d.h. unhaltbar oder willkürlich sein (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 mit Hinweisen) oder auf einer Rechtsverletzung gemäss Art. 95 BGG beruhen sollten. 
Insbesondere reicht es nicht aus, unter Verweis auf von der Vorinstanz gewürdigte Arztberichte pauschal zu behaupten, damit sei entgegen der vorinstanzlichen Auffassung eine massgebliche Veränderung des Gesundheitszustands im massgeblichen Vergleichszeitraum vom 15. Januar 2014 (Verfügungszeitpunkt der letzten Leistungsablehnung) bis 11. Mai 2022 (Verfügungsdatum des Nichteintretens auf die Neuanmeldung vom 18. Oktober 2021) glaubhaft dargetan und weitere Abklärungen zu fordern. Ebenso wenig genügt es, den vorinstanzlichen Ansatz, auf die zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung geltenden Rechtsbestimmungen abzustellen, als falsch zu kritisieren, und die Anwendung der zum Zeitpunkt der Neuanmeldung in Kraft stehenden Bestimmungen zu fordern, ohne zugleich aufzuzeigen, inwiefern sich denn die Rechtslage hinsichtlich der anwendbaren Bestimmungen und Rechtsgrundsätze überhaupt verändert haben soll. Schliesslich wird den Begründungsanforderungen auch nicht damit entsprochen, wenn in der Beschwerde pauschal ein Beweisverwertungsverbot von Observationsergebnissen gefordert wird (vgl. dazu: Art. 43a Abs. 1 ATSG; für die Zeit vor dem 1. Oktober 2019 BGE 143 I 377). Die Vorbringen des Beschwerdeführers gehen insgesamt offensichtlich nicht über eine letztinstanzlich unzulässige appellatorische Kritik hinaus. 
 
4.  
Liegt offensichtlich keine hinreichend sachbezogen begründete Beschwerde vor, führt dies zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
 
5.  
Das in der Beschwerdeschrift gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
 
6.  
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird aber ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 12. Januar 2023 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel