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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_581/2022  
 
 
Urteil vom 12. Januar 2023  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Dormann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Ausgleichskasse Luzern, Würzenbachstrasse 8, 6006 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 4. November 2022 (5V 22 315). 
 
 
Nach Einsicht  
in das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 4. November 2022, mit dem es auf eine Beschwerde des A.________ gegen einen Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Luzern vom 11. August 2022 nicht eintrat, 
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 15. Dezember 2022, womit es A.________ auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hinwies, 
 
 
in Erwägung,  
dass auf die Mitteilung vom 15. Dezember 2022 keine Reaktion erfolgte, 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des betreffenden Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sein sollen (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 V 286 E. 1.4), wobei in Bezug auf die Verletzung von Grundrechten oder von kantonalem (Verfassungs-) Recht erhöhte Anforderungen an die Begründungspflicht bestehen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1), 
dass die Vorinstanz insbesondere erwogen hat, sie habe gestützt auf kantonales Verfahrensrecht vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss von Fr. 300.- bis zum 28. September 2022 verlangt, der erst am 29. September 2022 eingegangen sei, und der Beschwerdeführer habe trotz ihrer entsprechenden Aufforderungen vom 4. und 18. Oktober 2022 nicht belegt, dass er den Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt habe, 
dass sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt, die Rechtzeitigkeit der Vorschusszahlung zu behaupten, wozu er einen am 28. September 2022 abgestempelten Empfangsschein einreicht, und eine nicht weiter begründete Verletzung von Bundesrecht und kantonalem Recht zu monieren, 
dass er weder auf die entscheidenden vorinstanzlichen Erwägungen eingeht noch vorbringt, den Empfangsschein bereits im vorinstanzlichen Verfahren (rechtzeitig) eingereicht zu haben oder im bundesgerichtlichen Verfahren als zulässiges neues Beweismittel einbringen zu dürfen (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 143 V 19 E. 1.2), 
dass er somit auch nicht ansatzweise darlegt, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG auf einer Rechtsverletzung beruhen oder qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 144 V 50 E. 4.2; 135 II 145 E. 8.1) sein oder die darauf beruhenden Erwägungen eine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 f. BGG darstellen sollen, 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers somit den inhaltlichen Mindestanforderungen an die Begründung offensichtlich nicht genügt, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig wird, indessen umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
erkennt der Präsident: 
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 12. Januar 2023 
 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dormann